Erbschaft in Ungarn / Nachlassverwaltung


Kann ein Erbe aus dem Ausland ein Nachlassverfahren in Ungarn führen?

Wenn ein ungarischer Anwalt bevollmächtigt ist, wird dieser das Nachlassverfahren für Sie komplett organisieren, einschließlich der Liegenschaft am Plattensee in seinem Namen und bittet die deutsche Bank, eine Europäische Erbschaftsurkunde durch den ungarischen Notar auszustellen, um das Geld von der Bank abzuheben Konto und Bankkonto können geschlossen werden.

Der ungarische Rechtsanwalt erstellt beim nach Lage der Liegenschaft zuständigen Bürgermeisteramt ein Erbschaftsinventar, das den Wert der Liegenschaft am Plattensee in Form einer Steuer- und Wertbescheinigung enthält.

Das Bürgermeisteramt übersendet das Inventar an den zuständigen ungarischen Notar. Wichtig ist, dass dem ungarischen Anwalt das Original der deutschen Sterbeurkunde zur Verfügung steht, da dieser eine Offi-Übersetzung vorlegen muss. Der ungarische Notar führt eine Nachlassverhandlung durch, an der nur der ungarische Anwalt teilnimmt.

Der Anteil der Erben, die erben wollen, ist immer in der Vollmacht des ungarischen Rechtsanwalts angegeben. Es ist möglich, dass die Erben vereinbaren, dass zum Beispiel nur ein Erbe das Geld vom deutschen Bankkonto erbt, während die anderen vier das Ferienhaus Balaton zu gleichen Teilen erben, oder dass ein oder zwei Erben nichts erben werden die anderen erben nach ihren jeweiligen Vereinbarungen.

Die Eintragung beim Grundbuchamt erfolgt ebenfalls durch den Rechtsanwalt. Die Erben können das Notarhonorar auf das Treuhandkonto des ungarischen Anwalts überweisen und können dies auch hinsichtlich des vereinbarten Anwaltshonorars tun.
 

Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

a) Testamente

Im ungarischen Recht gibt es drei grundlegende Arten von Testamenten: Das öffentliche Testament, das private Testament und (als Ausnahmeform des Testaments) das mündliche Testament (Artikel 7:13 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

aa) Ein öffentliches Testament kann vor einem Notar errichtet werden. Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments wendet der Notar die damit verbundenen besonderen Rechtsvorschriften an, insbesondere die Bestimmungen des Notariatsgesetzes über notarielle Urkunden.

ab) Das ungarische Recht unterscheidet zwischen nachfolgenden drei Unterarten des privaten Testaments:

Handschriftlich abgefasstes Testament des Erblassers (eigenhändiges Testament): Diese Art Testament hat formelle Gültigkeit, wenn es vollständig von dem Erblasser niedergeschrieben und von ihm unterzeichnet wurde (Artikel 7:17 Absatz 1 Buchstabe a des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Von einer Drittperson niedergeschriebenes Testament (fremdhändiges Testament): Ein fremdhändiges Testament ist entweder von dem Erblasser in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen zu unterzeichnen oder, wenn es bereits von dem Erblasser unterzeichnet wurde, muss dieser die Unterschrift vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen als seine eigene Unterschrift anerkennen. Die Zeugen müssen das Testament unterzeichnen und dort ihre Eigenschaft als Zeugen vermerken. In allen Fällen wird ein maschinell verfasstes Testament als fremdhändiges Testament angesehen, auch wenn es der Erblasser selbst erstellt hat (Artikel 7:17 Absatz 1 Buchstabe b des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Privates Testament, das bei einem Notar hinterlegt wird: Die formelle Gültigkeit dieser Unterart von Testament ist an folgende Bedingung geknüpft: Eigenhändig vom Erblasser oder von einer Drittperson verfasst, muss es von dem Erblasser vor einem Notar persönlich unterzeichnet und anschließend dort hinterlegt werden; die Testamenteigenschaft ist auf der Urkunde zu vermerken. Die Verwahrung bei dem Notar ist als offene oder versiegelte Urkunde möglich (Artikel 7:17 Absatz 1 Buchstabe c des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Eine zusätzliche Bedingung für die formelle Gültigkeit dieser drei Unterarten des privaten Testaments besteht darin, dass das Errichtungsdatum des betreffenden Testaments deutlich auf der testamentarischen Urkunde selbst vermerkt ist.

Im Übrigen unterliegen private Testamente, die aus mehreren losen Blättern bestehen, folgenden besonderen Vorschriften:

- Wenn das Testament von dem Erblasser eigenhändig niedergeschrieben wurde, müssen seine Seiten fortlaufend nummeriert sein.

- Wenn das Testament von einer Drittperson niedergeschrieben wurde, besteht eine zusätzliche Gültigkeitsbedingung darin, dass die Seiten, zusätzlich zu der fortlaufenden Seitennummerierung, von dem Erblasser und den beiden Zeugen unterzeichnet werden (Artikel 7:17 Absatz 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Ein privates Testament ist in einer Sprache zu erstellen, die von dem Erblasser verstanden wird und

- in der er sich schriftlich ausdrücken kann (bei einem eigenhändig niedergeschriebenen Testament) oder

- die er lesen kann (bei einem von einer Drittperson niedergeschriebenen Testament).

Testamente, die in Stenografie oder einer anderen von der üblichen Schrift abweichenden Symbolschrift oder verschlüsselten Schrift abgefasst wurden, sind nichtig (Artikel 7:16 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

ac) Ein mündliches Testament kann von Personen abgegeben werden, die sich in außergewöhnlichen Umständen befinden, die ihr Leben gefährden und in denen die Abfassung eines schriftlichen Testaments nicht möglich ist (Artikel 7:20 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Modalitäten für die Errichtung eines mündlichen Testaments sind Folgende: Es ist in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen abzugeben, der Erblasser muss vollständig mündlich seinen letzten Willen in einer Sprache erklären, die von den Zeugen verstanden wird, oder in einer Gebärdensprache, wenn es sich um einen Erblasser handelt, der sich in Gebärdensprache verständigt, und muss versichern, dass diese mündliche Erklärung sein eigenes Testament darstellt (Artikel 7:21 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Ausnahmecharakter des mündlichen Testaments wird durch die Bestimmung bekräftigt, die vorsieht, dass ein solches Testament unwirksam wird, wenn der Erblasser ohne Schwierigkeit innerhalb von dreißig Tagen nach Ende der für die Errichtung eines mündlichen Testaments erforderlichen Umstände ein schriftliches Testament hätte errichten können (Artikel 7:45 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

b) Besondere Formvorschriften für das gemeinschaftliche Testament

Das Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht Ehegatten während der Zeit ihres gemeinsamen Lebens die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments (Artikel 7:23 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Anzumerken ist, dass gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. °XXIX des Jahres 2009 über den Güterstand eingetragener Partnerschaften diese - so wie Ehegatten - ein Recht auf Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments haben.

Ehegatten und eingetragene Partner können nachfolgende Formen von gemeinschaftlichen Testamenten errichten:

ba) Öffentliches Testament (erfordert die Mitwirkung eines Notars);

bb) Privates handschriftlich abgefasstes Testament (eigenhändiges Testament): In diesem Fall schreibt einer der Erblasser handschriftlich die vollständige Urkunde nieder und unterzeichnet diese, der andere Erblasser fügt diesem Text – in derselben Urkunde – eine handschriftliche Erklärung hinzu, in der er bestätigt, dass die betreffende Urkunde auch seinen letzten Willen enthält, und unterzeichnet diese Erklärung;

bc) Von einer Drittperson niedergeschriebenes Testament (fremdhändiges Testament): In diesem Fall unterzeichnen entweder die Erblasser die Urkunde in gegenseitiger Anwesenheit sowie in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen oder (wenn sie diese bereits unterzeichnet haben) erklären beide, jeder für sich, die Anerkennung ihrer Unterschrift auf der Urkunde als ihre eigene Unterschrift, und zwar in gegenseitiger Anwesenheit sowie in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen.

Für gemeinschaftliche Testamente, die aus mehreren losen Blättern bestehen, gelten folgende besondere Vorschriften:

- Wenn das Testament von einem der Erblasser eigenhändig unterzeichnet wurde, müssen seine Seiten fortlaufend nummeriert sein und jede Seite ist von dem anderen Erblasser zu unterzeichnen;

- wenn das Testament von einer Drittperson niedergeschrieben wurde, unterliegt die Gültigkeit der Urkunde, neben der fortlaufenden Seitennummerierung, der zusätzlichen Bedingung, dass beide Erblasser und beide Zeugen jede Seite unterzeichnen (Artikel 7:23 Absatz 3 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

c) Der Erbvertrag

Im ungarischen Recht gilt jeder Vertrag als Erbvertrag, in dem eine der Vertragsparteien – der Erblasser – die andere Vertragspartei als Gegenleistung für eine Unterhaltszahlung, eine lebenslängliche Rente oder die Gewährung von Pflegeleistungen zu ihrem Erben ernennt (Artikel 7:48 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Somit ist der Erbvertrag nach ungarischem Recht in allen Fällen ein entgeltlicher Vertrag. In dem Erbvertrag kann der Erblasser die andere Vertragspartei zu seinem Erben ernennen, und zwar in Bezug auf das gesamte Vermögen, einen Teil des Vermögens oder auch nur in Bezug auf einige bestimmte Güter seines Vermögens. Die Unterhaltszahlung, die lebenslängliche Rente oder die Pflegeleistungen, welche die Gegenleistung darstellen, sind gegenüber dem Erblasser oder gegebenenfalls gegenüber einer in dem Vertrag genannten Drittperson zu erbringen. Der Erbvertrag wird nur im Hinblick auf die vertragliche Erklärung des Erblassers als Verfügung von Todes wegen eingestuft und nicht in Bezug auf die Erklärung der anderen Vertragspartei, die diesem Unterhalt oder eine lebenslängliche Rente zahlt oder ihm gegenüber Pflegeleistungen erbringt.

Für die formelle Gültigkeit des Erbvertrags gelten die Vorschriften für private Testamente, mit dem Unterschied, dass der Vertrag die für fremdhändige Testamente erforderlichen Formalitäten erfüllen muss, auch wenn er von einer der Parteien handschriftlich niedergeschrieben wurde (Artikel 7:49 Absatz 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Demzufolge hat der Erbvertrag formelle Gültigkeit,

- wenn er von einem Notar in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt wurde, ähnlich wie das öffentliche Testament, oder

- wenn bei der Abfassung in gleicher Weise verfahren wird wie bei der Erstellung eines von einer Drittperson niedergeschriebenen Testaments (fremdhändiges Testament), d. h., wenn er in Anwesenheit von zwei Zeugen abgefasst wird.

Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde sind für die Gültigkeit des Erbvertrags in denjenigen Fällen erforderlich, in denen die Partei, die den Erbvertrag als Erblasser schließt,

- eine minderjährige Person mit beschränkter Geschäftsfähigkeit oder

- eine volljährige Person ist, deren Geschäftsfähigkeit in Bezug auf rechtliche Erklärungen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten teilweise eingeschränkt ist (Artikel 7:49 Absatz 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).
 

Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Nein. Die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen erfordert nicht deren Registrierung in einem Verwaltungsregister. Falls ein Notar bei der Errichtung mitwirkt, handelt er dennoch von Amts wegen, damit die Errichtung der Urkunde, deren Widerruf, Änderung oder Zurücknahme vor dem Notar in dem nationalen Testamentsregister registriert werden. In Anwendung dieser Vorschrift werden in dem nationalen Testamentsregister für nachfolgende Arten von Testamenten die Errichtung, der Widerruf, die Änderung oder die Zurücknahme vor dem Notar registriert:

- öffentliches Testament (d. h. das von einem Notar in einer öffentlichen Urkunde niedergelegte Testament),

- privates Testament, das bei einem Notar hinterlegt wird,

- Erbvertrag (wenn er von einem Notar in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt wurde),

- Schenkung von Todes wegen (wenn sie von einem Notar in einer öffentlichen Urkunde niedergelegt wurde).

Die Nicht-Registrierung des Testaments hat jedoch, egal aus welchem Grund es nicht registriert wird, keine Auswirkung auf dessen Gültigkeit.


Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Gemäß Artikel 7:10 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es dem Erblasser frei, im Hinblick auf seinen Tod über seinen Nachlass oder einen Teil davon per Testament zu verfügen.

Demzufolge erstreckt sich die Verfügungsfreiheit von Todes wegen auf das gesamte Vermögen des Erblassers. Das ungarische Recht kennt zwar die rechtlichen Regelungen des Pflichtteils, der bestimmten nahen Verwandten des Erblassers (Abkömmlinge, Ehegatte und Eltern) zusteht, aber es macht diesen Pflichtteil zu einer Forderung mit Rechtsnatur einer Obligation, die der Anspruchsberechtigte gegen den Erben geltend machen kann, wobei der Anspruch nach fünf Jahren verwirkt wird. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht zum Erben, d. h. es steht ihm kein realer Teil (in rem) an dem Nachlass zu, selbst wenn der Anspruch, den er gegenüber dem Erben geltend macht, durchgesetzt wird.

Als Pflichtteil steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Drittel dessen zu, was ihm als gesetzlichem Erben zufiele. Verfügt der Ehegatte als gesetzlicher Erbe auch über ein Nießbrauchsrecht, so ist der Pflichtteil in dieser Hinsicht der eingeschränkte Umfang des Nießbrauchsrechts, der zur Deckung der Bedürfnisse des Ehegatten unter Berücksichtigung der von ihm geerbten Vermögensgegenstände dient.


Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, wird der Erbanfall durch die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Erbfolge geregelt. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben nahe Verwandte (Abkömmlinge, Verwandte in aufsteigender Linie, Verwandte in der Seitenlinie) sowie der überlebende Ehegatte (oder eingetragene Partner) des Erblassers gemäß den Vorschriften, die nachstehend zusammengefasst sind.

a) Der Nachlass fällt an die Verwandtschaft

aa) Der Nachlass fällt an Abkömmlinge (Artikel 7:55 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Die gesetzlichen Erben sind in erster Linie die Kinder des Erblassers, die zu gleichen Teilen erben. Wenn ein Kind (oder ein entfernterer Abkömmling) von der Erbschaft ausgeschlossen ist, fällt diese dessen eigenen Abkömmlingen gemäß dem Substitutionsprinzip zu, d. h.

- zu gleichen Teilen, wenn es mehrere sind, und

- in einem Gesamtumfang, der dem Teil entspricht, der ihrem ausgeschlossenen Verwandten in aufsteigender Linie zugestanden hätte.

Um jedoch den Erbteil zu bestimmen, der den Abkömmlingen des Erblassers zusteht, muss die den Abkömmlingen auferlegte Teilungspflicht berücksichtigt werden (siehe Buchstabe e))

ab) Der Nachlass fällt an die Eltern und deren Abkömmlinge („Verwandtschaft der Eltern“) (Artikel 7:63 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Wenn der Erblasser weder Abkömmlinge noch einen Ehegatten besitzt oder wenn der Letztgenannte nicht erben kann, fällt der Nachlass zu gleichen Teilen den Eltern des Erblassers zu. Anstelle eines von der Erbschaft ausgeschlossenen Elternteils erben dessen Abkömmlinge gemäß den gleichen Bedingungen wie die Abkömmlinge des Kindes anstelle von diesem (gemäß dem Substitutionsprinzip). Hat der ausgeschlossene Elternteil keinen Abkömmling oder kann dieser nicht erben, fällt der Nachlass dem anderen Elternteil allein oder dessen Abkömmlingen zu.

ac) Der Nachlass fällt an die Großeltern und deren Abkömmlinge („Verwandtschaft der Großeltern“) (Artikel 7:63 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch Eltern bzw. Abkömmlinge von diesen noch einen Ehegatten oder, wenn der Letztgenannte nicht erben kann, werden die Großeltern zu gleichen Teilen die gesetzlichen Erben. Anstelle eines von der Erbschaft ausgeschlossenen Großelternteils erben dessen Abkömmlinge gemäß den gleichen Bedingungen wie die Abkömmlinge des Elternteils anstelle von diesem (gemäß dem Substitutionsprinzip).

Hat der von der Erbschaft ausgeschlossene Großelternteil keinen Abkömmling oder kann dieser nicht erben, fällt der Nachlass stattdessen an den Ehegatten des Großelternteils und, wenn dieser ebenfalls ausgeschlossen ist, erben die Abkömmlinge von diesem. Wenn die Großeltern einer Linie ausgeschlossen sind und wenn sie keinen Abkömmling haben oder dieser nicht erben kann, fällt der vollständige Nachlass an die Großeltern der anderen Linie oder an deren Abkömmlinge.

ad) Der Nachlass fällt an die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge („Verwandtschaft der Urgroßeltern“) (Artikel 7:65 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Wenn es keinen der Verwandtschaft der Großeltern angehörenden Erben gibt oder dieser nicht erben kann, werden die Urgroßeltern des Erblassers zu gleichen Teilen die gesetzlichen Erben. Anstelle eines von der Erbschaft ausgeschlossenen Urgroßelternteils erben dessen Abkömmlinge gemäß den gleichen Bedingungen wie diejenigen des Großelternteils anstelle von diesem (gemäß dem Substitutionsprinzip).

Hat der von der Erbschaft ausgeschlossene Urgroßelternteil keinen Abkömmling oder kann dieser nicht erben, fällt der Nachlass stattdessen an den Ehegatten des Urgroßelternteils und, wenn dieser ebenfalls ausgeschlossen ist, erben die Abkömmlinge von diesem. Wenn die Urgroßeltern einer Linie ausgeschlossen sind und wenn sie keinen Abkömmling haben oder dieser nicht erben kann, fällt der vollständige Nachlass an die Urgroßeltern der anderen Linie oder an deren Abkömmlinge.

ae) Gesetzliche Erbfolge von entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie (Artikel 7:66 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser weder Urgroßeltern noch Abkömmlinge von diesen oder können die Letztgenannten nicht erben, werden die sonstigen entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers zu gleichen Teilen die gesetzlichen Erben.

af) Der Nachlass fällt an den Staat (Artikel 7:74 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Gibt es keinen anderen Erben, ist der ungarische Staat der gesetzliche Erbe.

Da der ungarische Staat ein Zwangserbe ist, steht ihm das Recht, die Erbschaft auszuschlagen nicht zu. Ansonsten hat er den gleichen Rechtsstatus wie die anderen Erben. Demzufolge stellt der an den Staat fallende Nachlass im ungarischen Recht einen unter das Zivilrecht fallenden Erwerb dar und nicht die Ausübung öffentlicher Gewalt.

b) Der Nachlass fällt an den Ehegatten (Artikel 7:58 bis 7:62 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Voraussetzung dafür, dass der Nachlass an den überlebenden Ehegatten fällt, ist, dass dieser eine rechtlich bestehende eheliche Verbindung mit dem Erblasser unterhielt. Die alleinige Existenz einer ehelichen Verbindung stellt jedoch keine ausreichende Bedingung für die gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten dar. Denn der Artikel 7:62 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht in Bezug auf den Ehegatten einen besonderen Ausschlussgrund bei Fehlen der Lebensgemeinschaft vor: Gemäß dieser Bestimmung kann der überlebende Ehegatte nicht erben, wenn zwischen den Ehegatten zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung keine Lebensgemeinschaft bestand und die Umstände des betreffenden Falles eindeutig darauf schließen lassen, dass jede Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft fehlte. Dieser Ausschlussgrund kann von der Person geltend gemacht werden, die infolge dieses Ausschlusses selbst erben würde oder von ihren Pflichten oder sonstigen Lasten entbunden würde, die ihr wegen der Verfügung von Todes wegen auferlegt sind.

Es ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Bezug auf einen an den Ehegatten fallenden Nachlass ebenso mutatis mutandis für den eingetragenen Partner des Erblassers Anwendung finden, d. h. gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr.° XXIX des Jahres 2009 über den Güterstand eingetragener Partnerschaften hat der eingetragene Partner Anspruch auf die gleichen Erbfolgeregeln wie der Ehegatte.

Im Gegensatz zu dem eingetragenen Partner sichern die ungarischen rechtlichen Regelungen dem tatsächlichen Lebenspartner keinen gesetzlichen Erbanspruch zu, d. h. der Person, die mit dem Erblasser eine tatsächliche Lebensgemeinschaft unterhält, ohne aber mit diesem eine eheliche Verbindung eingegangen zu sein oder in eingetragener Partnerschaft zu leben.

Die gesetzlichen Erbfolgeregeln des Ehegatten hängen von dem Vorhandensein und dem Rechtsstatus weiterer gesetzlicher Erben ab.

ba) Der Nachlass fällt an den Ehegatten und an die Abkömmlinge (Artikel 7:58 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge und einen überlebenden Ehegatten, hat der Letztgenannte erbrechtliche Ansprüche auf

- das Nießbrauchrecht auf Lebenszeit an dem Wohnraum, den er gemeinsam mit dem Erblasser bewohnte, sowie an den zugehörigen Gütern und Ausstattungen bzw.

- den gleichen Erbteil wie denjenigen, der den Kinder des Erblassers zufällt (ein „Kind-Teil“ [gyermekrész]).

Der Ehegatte kann zu jedem beliebigen zukünftigen Zeitpunkt die Auszahlung seines Nießbrauchrechts beantragen (Artikel 7:59 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Bei einer Auszahlung steht dem Ehegatten ein „Kind-Teil“ für die abzufindenden Güter in Naturalien oder Geld zu. Die Auszahlung des Nießbrauchrechts kann ab dem Nachlassverfahren erfolgen. Die Auszahlung des Nießbrauchrechts kann unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Betroffenen erfolgen, d. h. den Interessen des Ehegatten und der Abkömmlinge.

Während des Nachlassverfahrens können der Ehegatte und die Abkömmlinge auch eine Vereinbarung der Nachlassverteilung (osztályos egyezség) treffen, gemäß der dem Ehegatten anstelle des „Kind-Teils“ ein Nießbrauchrecht an dem gesamten Nachlass zusteht.

bb) Der Nachlass fällt an den Ehegatten und an die Eltern (Artikel 7:60 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser keinen Abkömmling oder kann dieser nicht erben und hinterlässt er einen überlebenden Ehegatten und überlebende Eltern, hat der Ehegatte erbrechtliche Ansprüche

- nicht nur auf das Nießbrauchrecht, sondern auch auf das Eigentumsrecht an dem Wohnraum, den er gemeinsam mit dem Erblasser bewohnte, sowie an den zugehörigen Gütern und Ausstattungen und

- auf die Hälfte des restlichen Nachlasses. Die andere Hälfte unterliegt folgenden rechtlichen Regelungen:

- Diese Hälfte des Nachlasses wird zu gleichen Teilen zwischen den beiden Elternteilen des Erblassers aufgeteilt.

- Wenn jedoch ein Elternteil des Erblassers ausgeschlossen ist, steht der an den ausgeschlossenen Elternteil fallende Teil zu gleichen Teilen dem anderen Elternteil des Erblassers und dem überlebenden Ehegatten zu.

bc) Der Nachlass fällt nur an den Ehegatten (Artikel 7:61 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Hinterlässt der Erblasser weder Abkömmlinge noch überlebende Eltern oder können diese nicht erben, fällt der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten. Die gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten schließt somit die Abkömmlinge der Eltern (Brüder und Schwestern des Erblassers) sowie die Verwandtschaft in aufsteigender Linie oder entferntere Verwandte in der Seitenlinie von der gesetzlichen Erbfolge aus.

c) Rechtliche Auswirkungen der Adoption in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge

Der Rechtsstatus der Adoption begründet gesetzliche Erbfolgeregeln zwischen dem Adoptivkind und dem Annehmenden sowie dessen Verwandtschaft. In einigen Fällen jedoch bestehen die rechtlichen Regelungen bezüglich der gesetzlichen Erbfolge zwischen dem Adoptivkind und seinen biologischen Eltern fort:

ca) Gesetzliche Erbfolge des Adoptivkindes

Ist der Rechtsstatus der Adoption gegeben, wird das Adoptivkind in Bezug auf die gesetzliche Erbfolge den biologischen Abkömmlingen des Annehmenden gleichgestellt: Es erbt in Bezug auf das Adoptivelternteil und dessen Verwandtschaft in der gleichen Weise wie der biologische Abkömmling des Adoptivelternteils. Gleichzeitig behält das Adoptivkind seinen gesetzlichen Erbanspruch gegenüber seinen biologischen Eltern, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Adoption durch einen direkten Verwandten in aufsteigender Linie, durch einen Bruder oder eine Schwester des Adoptivkindes oder durch einen anderen Abkömmling seines direkten Verwandten in aufsteigender Linie erfolgt ist (Artikel 7:72 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

cb) Gesetzliche Erbfolge in Bezug auf das Adoptivkind

Die erbrechtlichen Auswirkungen der Adoption greifen ebenso in der anderen Richtung: Nachfolgende Personen verfügen über einen gesetzlichen Erbanspruch gegenüber dem Adoptivkind:

- Abkömmlinge und sein überlebender Ehegatte,

- sind keine Abkömmlinge vorhanden, sein überlebender Ehegatte und sein Adoptivelternteil,

- sind keine Abkömmlinge und kein überlebender Ehegatte vorhanden, sein Adoptivelternteil und dessen Verwandtschaft,

und dies gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge.

Voraussetzung für die gesetzliche Erbfolge des Adoptivelternteils und von dessen Verwandtschaft ist, dass die Adoption bis zur Nachlasseröffnung bestanden hat.

Falls die oben genannten Personen nicht von dem Adoptivkind erben, sind die gesetzlichen Erben die biologischen Eltern des Adoptivkindes, unter der Bedingung, dass die Adoption durch einen direkten Verwandten in aufsteigender Linie, durch einen Bruder oder eine Schwester des Adoptivkindes oder durch einen anderen Abkömmling seines direkten Verwandten in aufsteigender Linie erfolgt ist (Artikel 7:73 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

d) „Erbfolge nach Linien“ [ági öröklés] – besondere Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf bestimmte Güter

Bei der „Erbfolge nach Linien“ (auch „nach Zweigen“ genannt) handelt es sich um besondere rechtliche Regelungen des ungarischen Rechts. Diese Erbfolge nach Linien begründet besondere Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge, in Anwendung derer die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf bestimmte zu dem Vermögen des Erblassers gehörende Güter (das „Vermögen der Linie“ [ági vagyon]) von den allgemeinen Vorschriften abweicht.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Vorschriften für die Erbfolge nach Linien nur erfolgen kann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Wenn der Erblasser gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge hinterlässt, gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge.

da) Zu dem Vermögen der Linie gehörende Güter (Artikel 7:67 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Das Vermögen der Linie stellt ein gewisses Teilvermögen von dem Nachlassvermögen des Erblassers dar. Zu diesem Teilvermögen gehören

- Güter, die der Erblasser von einem seiner Verwandten in aufsteigender Linie im Wege der Erbschaft oder der Schenkung erhalten hat, sowie

- Güter, die der Erblasser von seinen Brüdern oder Schwestern oder von einem Abkömmling der Letztgenannten im Wege der Erbschaft oder der Schenkung erhalten hat, unter dem Vorbehalt, dass die Brüdern oder Schwestern oder der Abkömmling der Letztgenannten das betreffende Gut von einem Verwandten in aufsteigender Linie, der ein gemeinsamer Verwandter von ihnen und dem Erblasser ist, im Wege der Erbschaft oder der Schenkung erhalten hat.

Das Gesetz schließt allerdings bestimmte Güter aus dem Vermögen der Linie aus: Dies wird als das „von der Erbfolge nach Linien ausgeschlossene Vermögen“ bezeichnet (ági öröklésből kivont vagyon), siehe Buchstabe dd.

Von der Person, die das Gut in diesem Rahmen erben würde, ist dessen Zugehörigkeit zu der Erbfolge nach Linien (d. h. die Tatsache, dass das betreffende Gut zu dem Vermögen der Linie gehört) nachzuweisen.

db) Gesetzliche Erbfolgeregelung des Vermögens der Linie (Artikel 7:68 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Die Erben des Vermögens der Linie (die „Erben der Linie“ [ági örökösök]) sind die Eltern des Erblassers (oder die Abkömmlinge des ausgeschlossenen Elternteils) sowie die Großeltern und sonstigen entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers. Für die Erbfolge des Vermögens der Linie gelten folgende Vorschriften:

- Der Elternteil erbt die Güter, die dem Erblasser von diesem Elternteil oder dessen Verwandten in aufsteigender Linie zugefallen wären. Ist der Elternteil ausgeschlossen, erben dessen Abkömmlinge gemäß den allgemeinen Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge.

- Sind der Elternteil und ebenso die Abkömmlinge, die Anspruch auf die Erbfolge nach Linien haben, ausgeschlossen, wird der Großelternteil des Erblassers Erbe des Vermögens der Linie.

- Ist der Großelternteil des Erblassers ebenso ausgeschlossen, fällt das Vermögen der Linie an die entfernteren Verwandten in aufsteigender Linie des Letztgenannten.

Hinterlässt der Erblasser keinen der vorstehend genannten Erben, finden die Vorschriften für die Erbfolge nach Linien keine Anwendung. In diesem Fall gelten die allgemeinen Vorschriften für die gesetzliche Erbfolge in Bezug auf die Erbfolge der zu dem Vermögen der Linie gehörenden Güter.

dc) Nießbrauchrecht des überlebenden Ehegatten an dem Vermögen der Linie (Artikel 7:69 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Die unter Buchstabe db genannten Erben – d. h. die Erben der Linie – erben das Eigentumsrecht an den betreffenden Gütern, während dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchrecht auf Lebenszeit an dem Vermögen der Linie zusteht.

Die Auszahlung des Nießbrauchrechts kann gemäß folgenden Bedingungen beantragt werden:

- Jeder der Betroffenen – der das Nießbrauchrecht besitzende Ehegatte sowie der Erbe der Linie – ist berechtigt, die Auszahlung des Nießbrauchrechts zu beantragen.

- Hingegen ist nur der Ehegatte berechtigt, die Auszahlung des Nießbrauchrechts an dem gemeinsam mit dem Erblasser bewohnten Wohnraum sowie an den dazugehörigen Gütern und Ausstattungen zu beantragen.

Bei Auszahlung des Nießbrauchrechts kann der Ehegatte Anspruch auf ein Drittel des Vermögens der Linie erheben.

dd) Von der Erbfolge nach Linien ausgeschlossenes Vermögen (Artikel 7:70 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben da gehören folgende Güter nicht zu dem Vermögen der Linie:

- Gegenstände, die Geschenke von üblichem Wert sind,

- alle Güter, die beim Tod des Erblassers nicht mehr existieren, wobei die Vorschriften für die Erbfolge nach Linien sich jedoch auf alle Güter erstrecken, die ein solches Gut ersetzen oder zu einem ähnlichen Wert erworben wurden.

Hinterlässt der Erblasser einen überlebenden Ehegatten, können die Vorschriften für die Erbfolge nach Linien nicht für Güter und Ausstattungen von üblichem Wert geltend gemacht werden.

e) Teilungspflicht (osztályrabocsátási kötelezettség)

Sofern der Nachlass an die Abkömmlinge des Erblassers fällt, hängt der Anteil, den sie erben, von der untereinander bestehenden Teilungspflicht ab. Wenn mehrere Abkömmlinge gemeinsam erben, ist jeder der Miterben verpflichtet, den Wert der Erbschaft um den Wert der unentgeltlichen Schenkungen zu erhöhen, die er zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat (Artikel 7:56 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die grundlegenden Vorschriften der Teilungspflicht sehen Folgendes vor:

In Anwendung der Teilungspflicht sind die Miterben verpflichtet, den Wert der Erbschaft um den Wert der unentgeltlichen Schenkungen zu erhöhen, sofern

- der Erblasser diese Erhöhung des Wertes der Erbschaft um den Wert der unentgeltlichen Schenkungen festgelegt hat oder

- unter Berücksichtigung der Umstände angenommen werden kann, dass er die betreffenden Schenkungen an die Pflicht der Erhöhung gebunden hatte.

Die Teilungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf folgende Schenkungen (Artikel 7:56 Absatz 3 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs):

- Unentgeltliche Schenkungen von üblichem Wert und

- Unterhaltszahlungen, die einem mittellosen Abkömmling gewährt werden,

selbst wenn der Erblasser dies ausdrücklich festgelegt hatte.

Der Teilungsvorgang umfasst folgende Schritte (Artikel 7:57 Absatz 1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs):

- Die Erben haben den Wert des Nachlasses um den Wert der unentgeltlichen Schenkungen zu erhöhen, die sie von dem Erblasser erhalten haben.

- Der so ermittelte Gesamtwert (d. h. der ermittelte Gesamtwert, nachdem der Nettowert des Nachlasses zu dem der unentgeltlichen Schenkungen hinzugezählt wurde) ist entsprechend den Anteilen der gesetzlichen Erbteile unter den Erben aufzuteilen.

- Der Erbteil, der einem Miterben zusteht, ist um den von dem betreffenden Miterben hinzugezählten Wert zu reduzieren (d. h. den Wert der unentgeltlichen Schenkung, die der Erblasser diesem gewährt hat).

Wenn der erhöhte Wert dieses Miterben den bei der Teilung ermittelten korrigierten Wert des Erbteils, der ihm zustehen würde, erreicht oder überschreitet, gilt der betreffende Miterbe im Hinblick auf das zu teilende Nachlassvermögen als ausgezahlt, ohne ihn jedoch zur Rückzahlung des Mehrbetrags zu verpflichten (Artikel 7:57 Absatz 4 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die Teilungspflicht von Abkömmlingen besteht

- wenn es sich um eine gesetzliche Erbfolge handelt, oder

- wenn die Abkömmlinge kraft eines Testaments Erbe des ihrem gesetzlichen Erbteil entsprechenden Teils werden (Artikel 7:56 Absatz 2 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

In Ungarn fallen Nachlassverfahren je nach Einzelfall in die Zuständigkeit der Notare und/oder Gerichte:

- Gibt es keine Streitigkeiten zwischen den von dem Nachlass betroffenen Personen, wird der Nachlass normalerweise im Rahmen eines von einem Notar geleiteten Nachlassverfahrens abgewickelt (weitere Einzelheiten siehe Nummer 6). Das von dem Notar geführte Nachlassverfahren ist ein nicht streitiges Verfahren, bei dem der Notar eine ähnliche Aufgabe wie der Richter übernimmt und an dessen Ende er eine formelle Entscheidung verkündet, die als Beschluss über den Vermögensübergang bezeichnet wird.

- Wenn es dagegen Streitigkeiten zwischen den Parteien gibt, ist der Notar nicht für die Entscheidung zuständig und die Angelegenheit geht in ein streitiges Verfahren über.

Da in Ungarn der Anteil der Fälle, in denen es Erbstreitigkeiten gibt, relativ unbedeutend ist, wird die überwältigende Mehrheit der Erbangelegenheiten im Rahmen von Nachlassverfahren, die von Notaren geleitet werden, endgültig abgewickelt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Da das ungarische Recht dem Grundsatz der Erbschaft ipso iure folgt, fällt der Nachlass beim Tod des Erblassers von Rechts wegen dem Erben zu, ohne dass die Vornahme irgendeiner Rechtshandlung erforderlich ist. Folglich ist nach dem ungarischen Recht die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich zu erklären.

Wenn der Erbe nicht erben möchte, kann er die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Da das Gesetz keine besonderen Formalitäten für die Erklärung der Ausschlagung vorsieht, hat diese immer formelle Gültigkeit, egal ob sie mündlich oder schriftlich erklärt wird.

Da in Ungarn die Erbfolgeregeln jedoch im Verlauf eines formellen Verfahrens, genannt Nachlassverfahren (siehe Nummer 6), festgelegt werden, muss der das Verfahren leitende Notar von der Ausschlagung informiert werden, damit diese bei dem Nachlassverfahren berücksichtigt werden kann. Demzufolge wird die Ausschlagung in der Praxis entweder vor dem das Nachlassverfahren leitenden Notar erklärt, oder die betreffende Partie lässt diesem eine schriftliche Erklärung über die Ausschlagung zukommen.

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, hat seine diesbezügliche Erklärung eine rückwirkende Wirkung bis zum Tod des Erblassers und der Nachlass wird als dem Erben nicht zugefallen betrachtet.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Die Bestimmungen unter Punkt 5.2 in Bezug auf das Zufallen des Nachlasses von Rechts wegen sowie die Ausschlagung gelten mutatis mutandis ebenso für dingliche Vermächtnisse.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Wie bereits erläutert, ist der Pflichtteil im ungarischen Recht eine Forderung mit Rechtsnatur einer Obligation, die gegenüber dem Erben geltend zu machen ist und keinen realen Teil (in rem) an dem Nachlass überträgt. Folglich kennt das ungarische Recht den Begriff der Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung des Pflichtteils nicht. Die Modalitäten für die Regelung des Anspruchs auf den Pflichtteil hängen im Wesentlichen von den Beziehungen zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten ab:

- Wenn sich der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte einig sind (mit anderen Worten, wenn der Erbe den Anspruch auf den Pflichtteil anerkennt), können sie ab dem Nachlassverfahren eine Vereinbarung über die Regelung des Anspruchs auf den Pflichtteil schließen (der Erbe kann, zum Beispiel, dem Pflichtteilsberechtigten Nachlassgüter zur Regelung des Anspruchs abtreten).

- Im gegenteiligen Fall kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch vor dem Richter im Rahmen einer gegen den Erben eingereichten Klage geltend machen.


Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Im ungarischen Rechtgibt es ein förmliches Nachlassverfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird und, soweit dies möglich ist, alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Nachlass unter Einbeziehung aller betroffenen Personen (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Nachlassgläubiger, usw.) regeln soll.

Das Nachlassverfahren gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt ist das Verfahren zur Inventarerrichtung, das von einem Beamten der betreffenden Verwaltungsbehörde (zuständiges örtliches Rathaus) geleitet wird, der hierzu ernannt und als „Beauftragter für die Inventarerrichtung“ bezeichnet wird. Dieses Verfahren dient der Vorbereitung des notariellen Verfahrens: Es soll die persönlichen und tatsächlichen Umstände des Nachlassverfahrens klären, insbesondere die von dem Erblasser hinterlassenen Güter sowie den Kreis der von dem Nachlass betroffenen Personen, und prüfen, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Alle diese Sachverhalte werden in dem Nachlassinventar festgehalten, das nach seiner Erstellung dem zuständigen Notar übermittelt wird.

Der zweite Abschnitt des Verfahrens ist das notarielle Verfahren, das gemäß den Vorschriften für freiwillige Gerichtsverfahren abläuft. Bei diesem Verfahren übernimmt der Notar eine ähnliche Aufgabe wie der Richter und übt die öffentliche Staatsgewalt aus.

Dieses Verfahren unterliegt den entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften: Denn nur ein Notar, der gemäß den Rechtsvorschriften in der Sache zuständig ist, kann tätig werden; die Betroffenen (z. B. die Erben) sind nicht berechtigt, den Notar ihrer Wahl damit zu befassen.

Im Verlauf des Verfahrens prüft der Notar von Amts wegen alle Tatsachen und Sachverhalte, welche die Erbfolgeregeln festlegen. Im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung empfiehlt sich im Allgemeinen, eine Anhörung abzuhalten, zu der die Betroffenen von dem Notar einberufen werden. Wenn die Informationen darauf schließen lassen, dass der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, ergreift der Notar von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen, um sich dieses zu beschaffen.

In Ungarn erfolgt die Nachlassverteilung (hagyatéki osztály), d. h. die Aufteilung des geerbten Vermögens unter den Erben, im Allgemeinen im Rahmen und im Verlauf des Nachlassverfahrens. Die Nachlassverteilung besteht im Wesentlichen in der Beendigung des Bruchteileigentums, das durch den Nachlass zwischen den Erben entstanden ist. Sie erfolgt im Allgemeinen durch eine zwischen den betroffenen Erben geschlossene Vereinbarung, die als Verteilungsvereinbarung (osztályos egyezség) bezeichnet wird. Wenn die Erben eine Verteilungsvereinbarung treffen, verkündet der Notar seinen Beschluss über den Vermögensübergang gemäß dieser Vereinbarung (auf deren Grundlage und mit entsprechendem Inhalt).

Bei dem Nachlassverfahren können auch die Erben und gewisse sonstige Betroffene eine Vereinbarung schließen: Die Erben können nämlich das durch den Nachlass erworbene Vermögen – ganz oder teilweise – an die Nachlassgläubiger oder an die Pflichtteilsberechtigten zum Zweck der Regelung der Forderungen der Letztgenannten abtreten. So können durch Vereinbarung die Ansprüche von Nachlassgläubigern oder Pflichtteilsberechtigten im Rahmen des Nachlassverfahrens geregelt werden.

Nach Abschluss des Nachlassverfahrens erlässt der Notar einen förmlichen Beschluss, und zwar den Beschluss über den Vermögensübergang. Durch diesen Beschluss überträgt der Notar die verschiedenen Nachlassgüter rechtlich an die Erben oder Vermächtnisnehmer.

Die Betroffenen können gegen den von dem Notar verkündeten Beschluss über den Vermögensübergang Berufung einlegen, über diese Berufung wird von dem zuständigen Regionalgericht entschieden. Wird keine Berufung eingelegt, wird der Beschluss über den Vermögensübergang rechtskräftig. Der rechtskräftige Beschluss über den Vermögensübergang bescheinigt amtlich die Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer der darin bezeichneten Person. Der Notar übermittelt von Amts wegen den rechtskräftigen Beschluss über den Vermögensübergang an die Behörde, die das Grundbuch oder sonstige Register zur Erfassung anderer Güter führt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Notar bei Streitigkeiten unter den Betroffenen nicht zuständig ist, um hierüber im Rahmen des Nachlassverfahrens zu entscheiden, da Streitigkeiten nur im Rahmen eines streitigen Gerichtsverfahrens entschieden werden dürfen.


Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

In Anwendung des Artikels 7:1 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt beim Tod einer Person der vollständige Nachlass ihrem Erben zu. Das ungarische Recht folgt demzufolge dem Grundsatz der Erbschaft ipso iure: Dem Erben fällt der Nachlass beim Tod des Erblassers von Rechts wegen zu, ohne dass die Vornahme irgendeiner Rechtshandlung erforderlich ist (z. B. Annahmeerklärung); das ungarische Recht kennt die Regelung des ruhenden Nachlasses (hereditas iacens) nicht. Bei mehreren Erben fällt diesen die Erbschaft beim Tod des Erblassers im Verhältnis zu ihrem Erbteil zu. Zwischen ihnen entsteht beim Tod des Erblassers eine Bruchteilsgemeinschaft.

Das ungarische Recht kennt zwei Arten von Vermächtnissen: Das dingliche Vermächtnis (legatum vindicationis) und das verpflichtende Vermächtnis (legatum damnationis).

Das dingliche Vermächtnis ist eine durch den Erblasser verfügte testamentarische Schenkung eines zu dem Nachlass gehörenden Guts an einen bezeichneten Begünstigten (der dingliche Vermächtnisnehmer). Das dingliche Vermächtnis bedeutet den unmittelbaren Erwerb eines Anspruchs in Bezug auf den Nachlass, d. h. dem Begünstigten (Vermächtnisnehmer) fällt auch der Gegenstand des dinglichen Vermächtnisses beim Tod des Erblassers von Rechts wegen zu.

Das verpflichtende Vermächtnis ist eine Vermächtnisverfügung, die darin besteht, dass der Erblasser seinen Erben durch seine Verfügung von Todes wegen verpflichtet, gegenüber einem benannten Begünstigten eine Vermögensleistung zu erbringen (z. B. Bezahlung eines festgelegten Betrags). In Anbetracht seiner Rechtsnatur - das verpflichtende Vermächtnis ist nämlich eine Forderung mit Rechtsnatur einer Obligation gegenüber dem Erben - wird hier kein unmittelbarer Anspruch in Bezug auf den Erblasser erworben.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen fällt im ungarischen Recht dem Erben und dem dinglichen Vermächtnisnehmer die Erbschaft oder der Vermächtnisgegenstand beim Tod des Erblassers von Rechts wegen zu. Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es nach ungarischem Recht trotz dieses Erwerbs von Rechts wegen im Allgemeinen erforderlich ist, ein förmliches Verfahren, nämlich das Nachlassverfahren, zur amtlichen Bescheinigung der Rechtsnachfolge einzuleiten.

Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Ja. In Anwendung des Artikels 7:96 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Diese Haftung des Erben ist jedoch wie folgt begrenzt:

- Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie mit den zu dem Nachlass gehörenden Gütern („mit den zu dem Vermögen gehörenden Gütern und den Erträgen daraus“) (Haftung cum viribus).

- Wenn der Erbe jedoch zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung nicht im Besitz der zu der Erbschaft gehörenden Gegenstände oder der Erträge daraus ist, haftet er – bis zur Höhe seiner Erbschaft – auch mit seinen anderen Gütern (Haftung pro viribus).

Es ist darauf hinzuweisen, dass es im ungarischen Recht im Unterschied zu anderen Rechtssystemen keinen Zusammenhang zwischen der Haftung des Erben und dem Inventar des Nachlassvermögens gibt. Da sich die Haftungsbeschränkung des Erben aus dem Gesetz ergibt, hat bei der Annahme der Erbschaft keine „Erklärung zur Haftungsbeschränkung“ zu erfolgen.

Artikel 7:94 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs stuft folgende Forderungen als Nachlassverbindlichkeiten ein:

a) Kosten für eine angemessene Bestattung des Erblassers,

b) Kosten, die durch das Zufallen, die Erhaltung und die Verwaltung des Nachlasses entstehen (nachstehend die „Nachlasskosten“ genannt), sowie die Kosten des Nachlassverfahrens,

c) Verbindlichkeiten des Erblassers,

d) Verpflichtungen in Bezug auf den Pflichtteil,

e) Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Vermächtnis und der entsprechenden Verfügung.

Die fünf vorstehend genannten Gruppen der Nachlassverbindlichkeiten sind hierarchisch abgestuft (Artikel 7:95 des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Verbindlichkeiten, die zu den an erster Stelle aufgeführten Gruppen gehören, haben hinsichtlich der Abwicklung der Forderung Vorrang vor den Verbindlichkeiten, die weiter unten angeführten Gruppen angehören. Falls es nicht möglich ist, alle Forderungen in einer Gruppe abzuwickeln, erfolgt eine anteilige Abwicklung innerhalb der Gruppe (im Verhältnis zu den jeweiligen Forderungen).


Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Wenn der Nachlass auch unbewegliche Sachen umfasst, übermittelt der Notar von Amts wegen den rechtskräftigen Beschluss über den Vermögensübergang an die zuständige Behörde, die das Grundbuch führt, damit die Änderungen in Bezug auf die betreffende unbewegliche Sache eingetragen werden (siehe Nummer 6).

Gemäß Artikel 29 des Gesetzes Nr. °CXLI des Jahres 1997 über das Grundbuch erfolgen die Eintragung von Rechten sowie der Vermerk von Sachverhalten prinzipiell auf Grundlage einer öffentlichen Urkunde, einer beglaubigten Privaturkunde oder einer von einem Notar beurkundeten Kopie davon, in denen die Entstehung, die Änderung oder das Erlöschen des Rechts bzw. der Sachverhalt, der Gegenstand der Eintragung ist, bescheinigt werden. Diese Unterlagen beinhalten außerdem eine Erklärung des Inhabers, der in dem Grundbuch eingetragen ist oder dort als Zwischenerwerber eingetragen werden kann, welche die Eintragung oder den Vermerk ermöglicht (dies ist eine Eintragungsgenehmigung, die von dem Inhaber getrennt - in Form einer Urkunde, welche die gleichen Formalitäten wie die Urkunde, die als Grundlage für die Eintragung dient, erfüllt - vorgelegt werden kann).

Die Informationen, die in einer Urkunde anzugeben sind, damit diese die Eintragung im Grundbuch begründen, sind in Artikel 32 des Gesetzes Nr. CXLI des Jahres 1997 wie folgt festgelegt:

a) Informationen zur Identifizierung der Person, ihre Anschrift und ihre persönliche Identifikationsnummer,

b) Bezeichnung des Organs, das eine statistische Nummer besitzt, die statistische Identifikationsnummer, der Sitz, die Nummer der Eintragung bei Gericht oder der Eintragung im Handels- und Gesellschaftsregister, sowie die Eintragungsnummer (bei kirchlichen Personen),

c) genaue Bezeichnung der betreffenden Immobilie (Name der Gemeinde, Katasternummer) und Eigentumsteil, auf den sich die Eintragung erstreckt,

d) genaue Angabe des Rechts oder des Sachverhalts,

e) Rechtstitel der rechtlichen Änderung,

f) Vereinbarung der Betroffenen, unwiderrufliche und vorbehaltlose Erklärung des eingetragenen Inhabers, der die Eintragung erlaubt, und

g) Erklärung der Vertragsparteien über ihre Staatsbürgerschaft.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Das ungarische Recht kennt die Institution des Nachlassverwalters (Vermögensverwalters) nicht.

Der Notar kann dennoch in bestimmten Fällen einen Verwalter einsetzen, der mit der Übernahme einiger Aufgaben in Zusammenhang mit der Verwaltung bestimmter zum Nachlass gehörender Güter beauftragt wird. Dies sind folgende Fälle:

aa) Verwalterbestellung zur Ausübung von Gesellschafterrechten (Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes über das Nachlassverfahren)

Sofern ein Gesellschaftsanteil oder eine Beteiligung an einer handelsrechtlichen Gesellschaft oder einem genossenschaftlichen Unternehmen zu dem Nachlassvermögen gehört, kann der Notar zur vorübergehenden Ausübung der mit dem betreffenden Gesellschaftsanteil oder der Beteiligung verbundenen Rechte einen gerichtlichen Verwalter bestellen. Die Bestellung eines solchen Verwalters erfolgt entweder nach einem Antrag der Gesellschaft oder Genossenschaft oder nach einem Antrag einer Person oder eines Organs, die an der Ausübung Interesse haben.

ab) Verwalter für die Eintreibung von Forderungen (Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes über das Nachlassverfahren)

Wenn das Nachlassvermögen auch Forderungen umfasst, kann der Notar auf Antrag einer der von dem Nachlass betroffenen Personen einen mit der Eintreibung beauftragten Verwalter bestellen. Dieser wird damit beauftragt, die erforderlichen rechtlichen Schritte einzuleiten, damit die zu dem Nachlass gehörenden Forderungen geltend gemacht werden.

In keinem der beiden vorstehend genannten Fälle erfolgt die Bestellung eines Vermögensverwalters, wenn die oben genannten Tätigkeiten durch einen Testamentsvollstrecker erbracht werden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

In Ungarn wurde ein förmliches Verfahren – das Nachlassverfahren – zur Klärung der rechtlichen Fragen in Zusammenhang mit dem Nachlass eingerichtet. Dieses Verfahren wird von einem Notar geleitet, der dabei die Aufgaben eines Richters übernimmt (siehe Nummer 6).

Der Notar prüft von Amts wegen, ob eine Eintragung über eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen in dem nationalen Testamentsregister existiert, wenn er Auskünfte erhält, die darauf schließen lassen, verschafft er sich diese von Amts wegen.

Demzufolge ist es im ungarischen Recht definitiv der das Nachlassverfahren führende Notarder die Aufgabe und Verantwortung für die Durchsetzung der Bestimmungen in der Verfügung von Todes wegen hat.

Das ungarische Recht erlaubt dem Erblasser ebenso, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers das Nachlassverfahren nicht ersetzen kann, da der Testamentsvollstrecker nicht die Aufgaben des Notars übernehmen kann.

Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers werden durch die Bestimmungen des Testaments geregelt. Sieht das Testament diesbezüglich keine Bestimmungen vor, hat der Testamentsvollstrecker folgende Rechte und Pflichten (Artikel 99 des Gesetzes über das Nachlassverfahren):

- Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Erfassung des Nachlassvermögens,

- Vorschlagen von erhaltenden Maßnahmen, soweit dies für die Erhaltung des Nachlassvermögens erforderlich ist,

- Verwaltung des Nachlassvermögens. Im Rahmen dieses Vermögensverwaltungsrechts hat der Testamentsvollstrecker folgende Rechte und Pflichten:

- Aufforderung des Erben oder des Vermächtnisnehmers zur Umsetzung der testamentarischen Bestimmungen,

- Befriedigung der Nachlassgläubiger (wobei er in seinem Namen, aber zulasten des Nachlasses handelt),

- vorübergehende Ausübung der Rechte, die mit einem Gesellschaftsanteil oder einer Beteiligung an einer handelsrechtlichen Gesellschaft oder einem genossenschaftlichen Unternehmen verbunden sind und die zum Nachlassvermögen gehören,

- Geltendmachung der zu dem Nachlass gehörenden Forderungen (wobei er in seinem Namen, aber zugunsten des Nachlasses handelt).

Das Vermögensverwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers ist in jedem Fall begrenzt: Er kann weder Verpflichtungen in Bezug auf ein Nachlassgut eingehen noch dieses abtreten – außer wenn alle von dem Nachlass betroffenen Personen den Handlungen zugestimmt haben – und ebenso wenig kann er eine unentgeltliche Verfügung zulasten des Nachlasses treffen.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Die Rechte und Pflichten des Verwalters, der von dem Notar bestellt werden kann, und des Testamentsvollstreckers sind unter den Nummern 10 und 11 beschrieben.


Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Wie bereits unter Nummer 6 erläutert, wird das Nachlassverfahren in Ungarn von einem Notar geleitet. Nach Abschluss des Verfahrens ergeht ein förmlicher Beschluss (Beschluss über den Vermögensübergang). Durch diesen Beschluss überträgt der Notar die verschiedenen Nachlassgüter rechtlich an die Erben.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Eigentumserwerb durch den Erben nicht aus dem Beschluss über den Vermögensübergang ableitet, denn der Nachlass fällt, wie bereits erwähnt, beim Tod des Erblassers den Erben zu, da das ungarische Recht dem Grundsatz der Erbschaft ipso iure folgt. Der Beschluss über den Vermögensübergang hat somit deklaratorische Wirkung.

Nachdem er rechtskräftig geworden ist, hat der von dem Notar verkündete Beschluss über den Vermögensübergang eine legitimierende Funktion: Er bescheinigt gegenüber Drittpersonen amtlich den Rechtsstatus als Erben oder Vermächtnisnehmer der in dem Dokument genannten Personen, solange der Richter nicht nach Abschluss eines eventuellen Streitverfahrens anders entscheidet.

Quelle: European Justice / Erbrecht in Ungarn