Bauvorschriften in Ungarn:

Wann braucht man eine Baugenehmigung in Ungarn?
Grundsätzlich benötigt man in Ungarn eine Baugenehmigung für:

  •  Neubauten
  •  Erweiterungen und Anbauten an bestehende Häuser
  •  Bau von überdeckten Terrassen, die auf Stützen abgestellt sind
  •  Jede Vergrößerung des Volumens des Hauses (z.B. Aufstockungen)

Keine Baugenehmigung braucht man bei Nebengebäuden, die nicht dem Personenaufenthalt dienen, bis max. 100m3 und 4,5 m Firsthöhe, also z.B. Carports oder ein Geräteschuppen. 
ABER Achtung: Auch nicht bewilligungspflichtige Bauten müssen die Vorschriften auf dem Grundstück einhalten, die in jeder Ortschaft anders sind (z.B. Grenzabstände).

Ebenfalls nicht bewilligungspflichtig sind innere Sanierungen und Umbauten, solange die Tragstruktur des Hauses nicht verändert wird.



Was benötigt man für eine Baugenehmigung in Ungarn?

Für jede Baugenehmigung braucht es einen:
  • Architekten mit Zulassungsnummer in Ungarn, der das Projekt leitet sowie die Fachplaner:
  • Statiker mit Zulassungsnummer in Ungarn
  • Gebäudetechniker mit Zulassungsnummer in Ungarn
  • Elektroplaner mit Zulassungsnummer in Ungarn

Der Architekt, sowie der Statiker machen eine detaillierte Planung für das Wohnhaus, während der Gebäudetechniker und der Elektroplaner die Energieberechnungen und einen Beschrieb machen.

Ist die Planung abgeschlossen, wird sie von uns online im ÉTDR System (Építésügyi hatósági engedélyezési eljárásokat Támogató elektronikus Dokumentációs Rendszer) eingegeben als PDF. Papierpläne sind nicht nötig.

Bei Wohnhäusern ist die Baubehörde verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen das Projekt zu prüfen und wenn alles stimmt, wird das Projekt dann  auch gleich bewilligt. Danach kann sofort mit dem Bau begonnen werden. Frist für die Fertigstellung von Wohnhäusern ist 10 Jahre.



Welche Bauvorschriften gibt es auf einem Grundstück in Ungarn?

Achtung: Jede Ortschaft hat ihre eigenen Vorschriften, deshalb muss jeder Neubau einzeln geprüft werden!


In jeder Ortschaft gibt es 3 wichtige Verordnungen, wo die geltenden Vorschriften festgehalten sind:
 

  • 1. Zonenplan (Szabályozási terv)
  • 2. Örtliche Bauvorschriften (Helyi Építési Szabályzat)
  • 3. Verordnung über den Ortsbildsschutz (Településképi rendelet)


1.
Im Zonenplan kann man nachschauen in welcher Zone sich das Grundstück befindet. Wohnhäuser befinden sich immer in der inneren Zone (belterület), während Landwirtschaftsflächen in der äusseren Zone liegen (külterület). Die Wohnzohnen im ländlichen Gebiet haben meistens Abkürzungen wie Lf-3 oder Lke-2, etc. Dies bedeutet in den beiden Beispielen z.B. "dörfliche Wohnzone 3" (falusias lakóterület, Lf) bzw. "Gartenstadt Wohnzone 2" (kertvárosias lakóterület, Lke).

2.
Hat man die Zone herausgefunden, so kann man in den örtlichen Bauvorschriften nachschauen, was es für Vorschriften in der betreffenden Zone gibt. Die wichtigsten Vorschriften auf die man achten muss, sind:
- Seitliche bebauungsart (entlang der Grenze) oder freie Bebauung möglich?
- Max. Bebauungsziffer, oftmals 20-30% der Grundstücksfläche
- Max. Gebäudehöhe, die in Ungarn an der Dachtraufe gemessen wird
- Min. Grünflächenziffer auf dem Grundstück, oftmals 50-60%
- Grenzabstand zur Strasse
- Seitlicher Grenzabstand
- Hinterer Grenzabstand

3.
Als letztes muss man noch die Verordnung über den Ortsbildsschutz konsultieren. Im ländlichen Gebiet in Ungarn muss man praktisch immer ein Steildach planen, Flachdächer sind sehr selten erlaubt. Ein guter Tipp ist immer, mal in der Umgebung herumzuschauen, wie da die Häuser ausschauen, dann hat man einen Anhaltspunkt, was erlaubt sein könnte und was nicht. Oftmals wird der Dachwinkel vorgeschrieben, z.B. 30-45 Grad.
Zudem gibt es Vorschriften, was für Dach- und Fassadenmaterialien und auch was für Farben verwendet werden dürfen. Als Faustregel kann man sich merken, dass alles immer recht traditionell und unauffällig aussehen soll (Ziegelfarbenes Dach, pastellfarbene Fassade). Auch für den Zaun gegen die Strasse gibt es oft Vorgaben, z.B. bezüglich Höhe und Gestaltung.

Vielen Dank für diese Infos an Alain Weber / Architekt



Hier werden in der Folge folgende oft gestellten Fragen beantwortet und im Anschluss finden Sie den kompletten ungarischen Regierungserlass über das Bauwesen in Ungarn, die Bauvorschriften in Ungarn:

  1. Welche Arten von Anbauten sind ohne Baugenehmigung erlaubt?
  2. Bis zu welcher Größe müssen Nebengebäude angemeldet werden?
  3. Welche Arbeiten an Wohngebäuden sind genehmigungspflichtig?
  4. Welche Bauvorhaben können ohne Anmeldung und Genehmigung durchgeführt werden?
  5. Braucht man eine Genehmigung für den Bau einer Terrasse?
  6. Gibt es Einschränkungen für die Größe und Höhe einer Terrasse?
  7. Wann muss der Bau einer Terrasse angemeldet werden?
  8. Gibt es Einschränkungen für den Bau eines Vordachs über einer Terrasse?
  9. Welche Vorgaben gelten für fixierte oder einziehbare Sonnenschutzdächer?
  10. Ist es erlaubt, Fenster eigenmächtig zu vergrößern?


Thema Anbauten für Gewächshäuser, Sauna etc.
Man hört immer wieder das man "ohne festes Fundament" bzw. < 50 m³" bauen darf ohne eine Baugenehmigung.
Fragen Sie vor Beginn der Arbeiten auf jeden Fall bei der Gemeinde nach! Der Bau von Nebengebäuden muss bis zu einer Fläche von fünfzig Quadratmetern angemeldet werden, über diese Fläche hinaus ist er genehmigungspflichtig.
Überall gibt es neidische Nachbarn (egal welcher Nationalität) die einen gerne anschwärzen.

Allgemein kann gesagt werden, dass der Bau, die Erweiterung von Wohngebäuden, des weiteren Arbeiten, von denen deren tragende Konstruktionen, wie das Fundament, tragende Wände, Säulen, die Dachkonstruktion betroffen sind, stets genehmigungspflichtig sind.

Kleine Umbauten und der Bau von Nebengebäuden müssen nur angemeldet werden.

Ausnahmen: ohne Anmeldung und ohne Genehmigung können Gartenbauten, wie Spielplätze, kleinere Seen, Pools, Gartenzaun und Pergola gebaut werden. Hierher gehören des Weiteren Sanierung von Hauswänden, Wärmedämmung, farbiger Anstrich, der Austausch von Türen und Fenstern ohne Änderung ihrer Größe und kleinere Innenumbauten.

Auch zum Bau einer Terrasse, die nicht höher als 1 m ist, braucht man keine Genehmigung und diese wird nicht in die Bebauung eingerechnet. Liegt die Höhe Terrasse mehr als 1 m über der Grundstückshöhe, aber unter 2 m, muss der Bau angemeldet werden. Ein über einer Terrasse eines Einfamilienhauses errichtetes Vordach ist bis zu einer Spannweite von 2 m und einer Fläche von maximal 25 m² nicht genehmigungspflichtig. Ist die Dachkonstruktion einer Terrasse unabhängig vom Hauptgebäude, spricht die Verordnung von einem Gartendach und sie darf bis zu einer Fläche von 20 m² ohne Genehmigung gebaut werden.

Ein am Haus fest gemachtes fixiertes oder einziehbares Sonnenschutzdach ist bis zu einer Spannweite von 4 m und  einer Fläche von maximal 30 m² nicht genehmigungspflichtig.

Sie sollten auch auf keinen Fall eigenmächtig Fenster vergrößern!

Auf einer Seite des Haus (meistens nördlich) fällt Ihnen in Ungarn auf, dass es an den ganzen Häusern keine oder nur sehr kleine Fenster gibt. Dahinter steckt System: Schutz des Nachbarn, so hat quasi jeder einen privaten Innenhof & früher sicher auch Wärmeschutz. Bevor Sie also da rangehen, benötigen Sie mind. die Einwilligung des Nachbarn und das am besten noch schriftlich: Wenn dieser nämlich sein Haus verkauft, haben Sie wenigstens "etwas" in der Hand.

Auf dem Grundstück kann ohne Anmeldung und ohne Genehmigung ein Zaun gebaut werden. Der Rechtsvorschrift zufolge muss der Zaun auf dem eigenen Grundstück stehen, das Tor darf nicht nach außen aufgehen, eine - die Nutzung von öffentlichen Flächen gefährdende Lösung (z.B. Stacheldrahtzaun)- darf nur ab einer Höhe von mindestens 2 m über dem Fußwegniveau und nur auf der Innenseite des Zaunes verwendet werden. Es ist wichtig zu wissen, dass ein Vollzaun nur bis zur Höhe von maximal 2,5 m gebaut werden darf.

Der Bau eines Wintergartens ist genehmigungspflichtig.

Zum Bau eines Gartenpools oder Teichs ist bis zu einem Fassungsvermögen von maximal 100 m3 oder einer Tiefe von maximal 2 m eine vereinfachte Genehmigung notwendig. Der Bau anderer Anlagen, wie zum Beispiel Sonnenkollektoren oder Spielplatz muss nicht einmal angemeldet werden.

Die Anmeldepflicht ist in der Realität ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, in dessen Verlauf unter Mitarbeit eines Architekten eine Plandokumentation angefertigt und bei der Baubehörde eingereicht werden muss. Die Vergabe der Genehmigung muss nicht abgewartet werden, die Ausführungsarbeiten können den Plänen entsprechend sofort begonnen werden. Die Behörde wird später ein Schreiben über ihre Kenntnisnahme übersenden.

 

253/1997. (XII. 20.) Regierungserlass

zu den nationalen Siedlungsplanungs- und Bauanforderungen Bauvorschriften in Ungarn

Die Regierung LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz der gebauten Umwelt . Das Gesetz (im Folgenden: Étv.) legt die nationalen Siedlungsplanungs- und Bauanforderungen (im Folgenden: OTÉK) auf der Grundlage der in § 62 Absatz (1) Buchstabe g) enthaltenen Ermächtigung fest und ordnet deren verbindliche Anwendung an.

Kapitel I

 

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1. (1) Eine Fläche zu nutzen, ein Grundstück zu erschließen, ein Gebäude, einen Gebäudeteil oder einen Gebäudekomplex zu errichten, umzugestalten, zu erweitern, zu renovieren, wiederherzustellen, zu modernisieren und abzureißen, zu verlegen seinen Zweck ändern (im Folgenden zusammen: Bauarbeiten) und die Erteilung einer behördlichen Genehmigung hierfür ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge sowie den Bestimmungen der örtlichen Siedlungsplanungsinstrumente (der örtlichen Bauordnung und der Verordnung) kostenlos planen).

(2) Die Genehmigung und Durchführung von Bauarbeiten auf einem durch ein Sondergesetz geschützten Gebiet oder Bauwerk ist unter Berücksichtigung des Schutzwertes und nach Maßgabe der Schutzbestimmung zulässig.

(3) Die Definitionen der in der Verordnung verwendeten Begriffe sind in der Anlage Nr. 1 enthalten .

(4)

(5) Die Regeln für die Durchführung nichtgewerblicher gemeinschaftlicher Freizeitunterkünfte – mit Ausnahme von Ferienunterkünften und Arbeiterunterkünften – werden durch gesonderte Gesetzgebung festgelegt.

TOWNSHIP-WERKZEUGE

§ 2 (1) Die Bedingungen und Art der Nutzung der Flächen, die Bebauung der Grundstücke und die Bebauung werden im Siedlungsplanungsplan (Siedlungsstruktur- und Ordnungsplan) gemäß dieser Verordnung sowie in festgelegt den örtlichen Bauvorschriften.

(2) Im Falle der Hauptstadt gilt hinsichtlich der Siedlungsplanungsinstrumente die Étv. Es gilt § 14 .

(3) In Siedlungsplanungsplänen und örtlichen Bauordnungen sind die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage Nr. 2 dieser Verordnung anzuwenden.

(4) Siedlungspläne sind unter Verwendung der Codes gemäß Anlage Nr. 2 dieser Verordnung zu erstellen . Sofern die örtlichen Gegebenheiten es erforderlich machen, können die benötigten Codeschlüssel durch weitere Codeschlüssel ergänzt werden.

(5) Siedlungsplanungspläne bestehen aus genehmigten, verbindlichen und sonstigen unterstützenden fachlichen Arbeitsteilen.

(6) Bei der Änderung von Siedlungsplanungsinstrumenten sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 entsprechend der Art der Änderung anzuwenden.

Der Siedlungsstrukturplan

§ 3 (1) Im Siedlungsstrukturplan – der Étv. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 8 und 10 ist es erforderlich, den Étv zu definieren. in § 11 Absätze 2 und 3 vorgeschrieben . Zur Aufteilung der Flächen im Siedlungsstrukturplan sind die Flächennutzungseinheiten heranzuziehen.

(2) Der zu genehmigende Werkteil des Siedlungsstrukturplans ist der Plan und die Beschreibung zur Festlegung der Nutzung des Verwaltungsgebiets der Siedlung.

(3) Der obligatorische unterstützende fachliche Teil des Siedlungsstrukturplans:

1. die Landschaftsgestaltung,
2. für die Umweltgestaltung ( inhaltlich auch entsprechend der Umweltprüfung nach Einzelgesetz
3. für den Verkehr (Netz, Knotenpunkte und Kreuzungen von öffentlichen Bundesstraßen und örtlichen Haupt- und Sammelstraßen),
4. öffentliche Arbeiten (Wasser, Abwasser, Regenwasser, Energie) und
5. Kommunikation (Telekommunikation, Rundfunk),
6.7 Karte und Beschreibung (Berechnung), die die Übereinstimmung des der Raumordnungsplan(s) und des Siedlungsstrukturplans bescheinigt
Vorschlag.
(4) Die weiteren unterstützenden Facharbeitsteile des Siedlungsstrukturplans richten sich nach den örtlichen Besonderheiten der Siedlung.

Die örtliche Bauordnung und der Regulierungsplan

§ 4 (1) Im Ordnungsplan, in der örtlichen Bauordnung ist das Jahr festzulegen und festzulegen. in § 12 Abs. (5) und § 13 Abs. (2) vorgeschrieben . Die Landnutzungseinheiten müssen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Bauzonen oder Zonen unterteilt werden.

(2) Im Fall der Hauptstadt, in der Baurahmenordnung und dem Ordnungsrahmenplan der Hauptstadt, Étv. Die Absätze 2 und 5 des § 14 sind festzulegen.

(3) Die örtliche Bauordnung ist eine örtliche Verordnung der Kommunalverwaltung, die die Bauordnung im Verwaltungsgebiet der Siedlung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festlegt und deren Bedingungen und Methoden festlegt.

(4) Der Arbeitsteil des zu genehmigenden Ordnungsplans ist unter Verwendung einer beglaubigten Kopie der Grundbuchkarte zu erstellen. Auf dem Regulierungsplan muss angegeben werden, dass „Erstellt unter Verwendung staatlicher Basisdaten“

(5) Der obligatorische Teil des Regulierungsplans zur Unterstützung der beruflichen Tätigkeit:

a) wenn sie zusammen mit dem Siedlungsstrukturplan erstellt werden, stimmen sie mit den tragenden Teilen des Siedlungsstrukturplans überein,

b) wenn sie nicht zusammen mit dem Siedlungsstrukturplan erstellt werden,

1. bei den vorab erstellten Siedlungsstrukturplänen die Arbeitsteile nach § 3 Abs. 3 ,

2. Bei nach dem Siedlungsstrukturplan erstellten Werkteilen nach § 3 Abs. 3 nur die unterstützenden Werkteile, die im Hinblick auf die verstrichene Zeit und den im Plan geforderten Detaillierungsgrad erforderlich sind,und der Vorschlag zum Schutz lokaler Werte (natürlich und künstlich).

(6) Die weiteren unterstützenden Facharbeitsteile des Regulierungsplans sind die Arbeitsteile gemäß § 3 Abs. 4 .

An einer Stellungnahme zu Instrumenten der Siedlungsplanung interessierte Landesverwaltungsorgane

§ 5 Abs. 1 Anlage Nr. 3 enthältden Kreis der Landesverwaltungsorgane, die sich für das Stellungnahmeverfahren zu Siedlungsbauplänen und örtlichen Bauordnungen interessieren

(2) des Jahres In jedem Fall sind die Organe der Landesverwaltung nach Absatz 1 in das Vorgutachtenverfahren nach § 9 Absatz 2 Buchstabe c einzubeziehen. Für die vorläufige Stellungnahme müssen die Landesverwaltungsorgane über das von der Siedlung erfasste Gebiet, den allgemeinen Zweck der Siedlung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen informiert werden. Die interessierte Landesverwaltungsbehörde muss in ihrer vorläufigen Stellungnahme darlegen, in welcher Form sie im weiteren Verlauf des Verfahrens die Übermittlung der Unterlagen verlangt. Liegt keine Erklärung vor, kann die Dokumentation auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.

(3) Die Etv. Im Stellungnahmeverfahren nach § 9 Abs. 3 sind die Landesverwaltungsorgane zu beteiligen, die im Vorgutachtenverfahren Stellung genommen oder diese beantragt haben.

II. Kapitel

 

ANFORDERUNGEN DER STADT

STADTSTRUKTUR, LANDNUTZUNG

§ 6 (1) Das Verwaltungsgebiet der Städte und Dörfer (im Folgenden zusammen: Siedlung) in baulicher Hinsicht

a) in einem zur Bebauung vorgesehenen Gebiet (bebaut, zur weiteren Bebauung vorgesehen), innerhalb dessen die zulässige bebaute Fläche der Baugrundstücke in den Bauzonen mindestens 10 % beträgt, oder

b) in einem nicht zur Bebauung vorgesehenen Gebiet, in den Zonen, innerhalb derer die zulässige bebaute Fläche der Grundstücke höchstens 5 % beträgt

müssen aufgeführt werden.

(2) Flächenteile mit gleicher Funktion, Beschaffenheit, Bebauungsintensität innerhalb des Verwaltungsgebietes der Siedlung sind – entsprechend ihrer allgemeinen und besonderen baulichen Nutzung – in die gleiche Flächennutzungseinheit einzuordnen.

(3) Der Verwaltungsbereich

a) Flächen, die für den Bau bestimmt sind, je nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung sowie ihrer spezifischen baulichen Nutzung

1. Wohnen,

1.1. städtisches Wohngebiet,

1.2. Kleinstadtwohngebiet,

1.3. Gartenstadt-Wohngebiet,

1.4. Dorfbewohner,

2. gemischt,

2.1. Siedlungszentrum gemischt,

2.2. zentral gemischt,

3. wirtschaftlich,

3.1. kommerzieller Dienst,

3.2. Industrie-,

4. Feiertag,

4.1. Ferienhaus,

4.2. Wochenendhochzeit, sowie

5. speziell,

b) Flächen, die nicht zur Bebauung vorgesehen sind

1. Transport- und Versorgungsplatzierung, Kommunikation,

2. grün,

3. Wald,

3.1. Naturschutzwald,

3.2. Wirtschaftswald,

3.3. Gesundheits- und Sozialwald, Touristenwald,

3.4. Bildungs-Forschungswald,

4. landwirtschaftliche,

4.1. Gartenlandwirtschaft,

4.2. Allgemeine Landwirtschaft,

5. Wasserwirtschaft,

6. naturnah,

7. nicht für eine spezielle Installation vorgesehen

kann als Fläche (Flächennutzungseinheit) unterschieden werden.

(4) Für die zur Anlage vorgesehenen Flächennutzungseinheiten sind die Flächendichte und der Grad der öffentlichen Versorgung zu ermitteln.

 

KLASSIFIZIERUNG DER GEBIETNUTZUNGSEINHEITEN

 

Bauzonen, Zonen

§ 7 Abs. 1 Nr. Die Flächen der Grundstücksnutzungseinheiten nach 6 Abs. 3 sind mit Ausnahme von Buchstabe b) Unterpunkt 1 in öffentliche Flächen und sonstige (nichtöffentliche) Flächen zu unterteilen und im bei Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, sind diese als Bauzonen (EK) einzustufen, bei Flächen, die nicht zur Bebauung vorgesehen sind, sind sie in Zone(n) einzustufen.

(2) Bauzonen und Zonen sind aufgrund ihrer bestehenden und/oder geplanten Funktion, ihrer Beschaffenheit und Charakterunterschiede so einzuordnen, dass die darin befindlichen Grundstücke – in gleicher Lage – bebaut werden können gleichwertige Rechte und Pflichten.

(3) Für die Bauzonen von Gebieten, die neu bebaut oder wesentlich umgebaut werden sollen, mindestens:

1. die kleinste Grundstücksgröße, die erstellt werden kann,

2. die Art der Installation,

3. der maximal zulässige Einbaugrad,

4. ist die maximal zulässige Gebäudehöhe,

5. der Grad der Höflichkeit des Einbauzustandes,

6. die geringste Grünfläche,

7. die zulässigen Nutzungs-, Emissions- und Schadstoffgrenzwerte [im Folgenden: Umweltbelastungsgrenzwerte (Emission und Immission)],

8. Bauwerke unter der Erdoberfläche.

(4) Bezüglich der Zone kann zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung Folgendes festgelegt werden:

1. die Art der Installation,

2. die maximal zulässige Gebäudehöhe.

(5) Für Bauzonen und Zonen können festgelegt werden:

1.20 die und Beschränkung der Nutzung,

2.21 zur Wahrung oder Entwicklung örtlicher Besonderheiten die Mindestbreite und -tiefe der Grundstücke, die Mindestbauhöhe, die Besonderheiten des baulichen Charakters

3. sonstige Regelungen zur Gestaltung wegeartiger Bauwerke und ihrer Anlagen,

4. die Höhe der obersten Gebäudeebene.

Der Grad der öffentlichen Bildung

§ 8. (1) Art und Umfang der öffentlichen Arbeiten in den einzelnen Baugebieten sind in den örtlichen Bauordnungen und Ordnungsplänen festzulegen.

(2) Aus Sicht der öffentlichen Kultur

a) es handelt sich um eine vollständige öffentliche Dienstleistung

aa) die Energieversorgungsdienstleistung (Strom und Ferngas oder Fernwärme)

ab) öffentliche Trinkwasserversorgung,

ac) Abwasserentsorgung und -reinigung von öffentlichen Versorgungsbetrieben und

ad) das gemeinsame Vorhandensein offener oder geschlossener Regenwasserableitungssysteme in öffentlichen Bereichen;

b) es handelt sich um teilweise öffentliche Kunst

ba) der öffentliche Elektrizitätsversorger,

bb) öffentliche Trinkwasserversorgung,

bc) Abwasserbehandlung und -entsorgung mit einzigartigem Nutzen und

bd) das gemeinsame Vorhandensein offener Systeme zur Regenwasserentwässerung im öffentlichen Raum;

c) als unvollständiger öffentlicher Dienst gilt, wenn eine der für einen teilweisen öffentlichen Dienst vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt ist;

d) es gilt als nicht versorgt, wenn kein öffentliches Versorgungsnetz vorhanden ist.

Das Grünflächensystem der Siedlung

§ 9. In den örtlichen Bauordnungen, im Ordnungsplan – im Fall der Hauptstadt auch im Ordnungsrahmenplan – ist die Festlegung einer einheitlichen Grünflächenanlage, bestehend aus dem mit bedeckten Teil der Grundstücke, vorzusehen Vegetation, Grünflächen und Wälder zur Erhaltung und Verbesserung der klimatischen Bedingungen im Verwaltungsgebiet der Siedlung sowie zur Erhaltung der baulichen und ortsklimatischen Besonderheiten der bebauten Umwelt.

FÜR DIE INSTALLATION VORGESEHENE BEREICHE

 

Wohngebiet

§ 10 (1) Das Wohngebiet dient überwiegend der Unterbringung von Wohngebäuden.

(2) Das Wohngebiet kann sein:

1. großstädtisches (dicht bebautes und maximal zulässige Gebäudehöhe über 12,5 m) Wohngebiet,

2. kleine städtische (dichte Bebauung und maximal zulässige Gebäudehöhe von nicht mehr als 12,5 m) Wohngebiet,

3. gartenstädtisches Wohngebiet (locker bebaut und maximal zulässige Gebäudehöhe nicht über 7,5 m),

4. Dorfwohngebiet (maximal zulässige Gebäudehöhe für Wohngebäude nicht mehr als 7,5 m).

Großstädtisches Wohngebiet

§ 11. (1) Das städtische Wohngebiet dient der Aufstellung dicht bebauter Wohngebäude, die mehrere eigenständige Nutzungseinheiten umfassen und eine Gebäudehöhe von 12,5 m überschreiten.

(2) Im städtischen Wohngebiet können untergebracht werden:

1. Wohnhaus,

2. Gewerbe-, Dienstleistungs- und Gastronomiegebäude zur Versorgung der örtlichen Bevölkerung,

3. Kirche, Bildung, Gesundheit, Sozialbau,

4. Sportgebäude.

(3) In städtischen Wohngebieten können unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 ausnahmsweise angeordnet werden:

1. Beherbergungsdienstgebäude,

2. Verwaltungsgebäude,

3. Gebäude für sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebietes nicht beeinträchtigen,

4. Tankstelle mit Anschluss an ein mehrstöckiges Parkhaus.

(4) In städtischen Wohngebieten dürfen keine gesonderten Abstellplätze und Garagen für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t und für Fahrzeuge zum Transport solcher Fahrzeuge errichtet werden.

Kleinstädtisches Wohngebiet

§ 12. (1) Das kleinstädtische Wohngebiet dient der Unterbringung dicht bebauter Wohngebäude, die mehrere eigenständige Nutzungseinheiten umfassen und eine Gebäudehöhe von 12,5 m nicht überschreiten.

(2) Im kleinstädtischen Wohngebiet können platziert werden:

1. Wohnhaus,

2. Gewerbe-, Dienstleistungs- und Gastronomiegebäude zur Versorgung der örtlichen Bevölkerung,

3. Kirche, Bildung, Gesundheit, Sozialbau,

4. Sportgebäude,

5. handwerkliche Bauten, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebietes nicht beeinträchtigen.

(3) Im kleinstädtischen Wohngebiet dürfen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 ausnahmsweise untergebracht werden :

1. Beherbergungsdienstgebäude,

2. Verwaltungsgebäude,

3. produktiver Gartenbau,

4. Kraftstoffeinfüllstutzen,

5. Gebäude, die für andere wirtschaftliche Aktivitäten bestimmt sind und die beabsichtigte Nutzung des Gebiets nicht beeinträchtigen.

(4) Im Wohngebiet von Kleinstädten dürfen keine gesonderten Abstellplätze und Garagen für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t und für Fahrzeuge, die diese transportieren, errichtet werden.

Wohngebiet der Gartenstadt

§ 13. (1) Das Wohngebiet mit Garten dient der Unterbringung von locker bebauten Wohngebäuden mit einem großen zusammenhängenden Garten, mehreren eigenständigen Zweckeinheiten und einer Gebäudehöhe von höchstens 7,5 m.

(2) Im Wohngebiet der Gartenstadt können platziert werden:

1. Wohnhaus mit nicht mehr als vier Wohnungen,

2. Gewerbe-, Dienstleistungs- und Gastronomiegebäude zur Versorgung der örtlichen Bevölkerung,

3. Kirche, Bildung, Gesundheit, Sozialbau,

4. handwerkliche Bauten, die die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebietes nicht beeinträchtigen.

(3) Im städtischen Wohngebiet dürfen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 ausnahmsweise untergebracht werden :

1. Wohnhaus mit nicht mehr als sechs Wohnungen,

2. ein Gebäude, das der öffentlichen Sicherheit der örtlichen Bevölkerung dient,

3. Sportgebäude,

4. Kraftstoffeinfüllstutzen,

5. Gebäude, die für andere wirtschaftliche Aktivitäten bestimmt sind und die beabsichtigte Nutzung des Gebiets nicht beeinträchtigen.

(4) Im Wohngebiet der Gartenstadt dürfen nicht aufgestellt werden:

1. Beherbergungsdienstleistungsgebäude – ausgenommen sonstige gewerbliche Beherbergungsgebäude mit einer Anzahl von Gästezimmern, die die zulässige Anzahl von Wohnungen nicht übersteigt,

2. sonstige gemeinschaftliche Unterhaltungs- und Kulturbauten,

3. Eigener Parkplatz und Garage für Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 t und Fahrzeuge, die diese transportieren.

Ländliches Wohngebiet

§ 14. (1) Das dörfliche Wohngebiet dient der Aufstellung von Wohngebäuden mit einer Gebäudehöhe von nicht mehr als 7,5 m, land- und forstwirtschaftlichen Bauten sowie nicht störenden Gewerbe-, Dienstleistungs- und Handwerksbauten zur Versorgung der örtlichen Bevölkerung .

(2) Im Dorfwohngebiet können platziert werden:

1. Wohnhaus,

2. land- und forstwirtschaftliche (Betriebs-)Gebäude,

3. Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastronomiegebäude,

4. Beherbergungsdienstgebäude,

5. Handwerksbau,

6. Kommunalverwaltung, Kirche, Bildung, Gesundheit, Sozialbau,

7. Sportgebäude,

8. Kraftstoffeinfüllstutzen.

(3) Im ländlichen Wohngebiet können auch Bauten errichtet werden, die anderen – nicht großflächigen – wirtschaftlichen Tätigkeiten dienen und die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebietes nicht beeinträchtigen.

Gemischter Bereich

§ 15 (1) Das Mischgebiet dient der gemischten Platzierung von Wohn- und Gewerbe-, Dienstleistungs- und Wirtschaftsgebäuden.

(2) Der Mischbereich kann sein:

1. Siedlungskern-Mischgebiet,

2. Zentraler Mischbereich.

Mischgebiet im Stadtzentrum

§ 16. (1) Das Mischgebiet des Siedlungszentrums ist ein Mischgebiet bestehend aus mehreren selbständigen Zweckeinheiten, Wohn- und Ortssiedlungsebenen, Verwaltungs-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastronomie-, Beherbergungs-, Kirchen-, Bildungs-, Gesundheits-, Sozialgebäuden und Sportbauten, die grundsätzlich keine störende Wirkung auf die Wohnfunktion haben.

(2) Der Siedlungsschwerpunkt kann in einem Mischgebiet liegen:

1. Wohnhaus,

2. Verwaltungsgebäude,

3. Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastronomie-, Beherbergungs- und Dienstleistungsgebäude,

4. sonstige gemeinschaftliche Unterhaltungsgebäude, in dem Teil des Gebietes, in dem die Nutzung zu wirtschaftlichen Zwecken im Vordergrund steht,

5. Kirche, Bildung, Gesundheit, Sozialbau,

6. Sportgebäude,

7. Parkhaus, Tankstelle,

(3) Der Siedlungsplatz kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 ausnahmsweise in einem Mischgebiet liegen :

1. nicht störende Gebäude zum Zwecke sonstiger wirtschaftlicher Tätigkeiten,

2. produktives Gartenbaugebäude.

(4) Für Lastkraftwagen mit einem Gewicht über 3,5 t und Fahrzeuge, die diese transportieren, können im Mischbereich des Siedlungszentrums keine gesonderten Parkflächen und Garagen errichtet werden.

Zentraler Mischbereich

§ 17. (1) Das Zentrale Mischgebiet dient der Unterbringung vorwiegend zentraler Verwaltungs-, Gewerbe- und Dienstleistungsgebäude, die aus mehreren eigenständigen Nutzungseinheiten bestehen.

(2) Im zentralen Mischbereich können platziert werden:

1. Verwaltungsgebäude,

2. Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastronomie-, Beherbergungs- und Dienstleistungsgebäude,

3. sonstige gemeinschaftliche Unterhaltungs- und Kulturbauten,

4. Kirche, Bildung, Gesundheit, Sozialbau,

5. Sportgebäude,

6. Tankstelle mit Anschluss an ein Parkhaus,

7. nicht störende Gebäude zum Zweck anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten,

8. innerhalb des zur Wirtschaftstätigkeit bestimmten Gebäudes Wohnungen für den Eigentümer, Nutzer und Personal,

9. Sonstige Wohnungen gemäß den Bestimmungen der örtlichen Bauordnung und des Ordnungsplans:

- ab einer bestimmten Geschosszahl dürfen nur Wohnungen gebaut werden,

- Der angegebene Anteil der Grundfläche der Gebäude darf nur für den Bau von Wohnungen genutzt werden.

(3) Im zentralen gemischten Bereich dürfen ausnahmsweise unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 untergebracht werden.

1. ein Kraftstoffeinfüllstutzen, der nicht unter Nummer 6 des Absatzes 2 fällt ,

2. ein Wohngebäude, das nicht unter Nummer 8 des Absatzes 2 fällt .

(4) Im zentralen Mischbereich dürfen keine gesonderten Abstellflächen und Garagen für Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t und für Fahrzeuge, die solche Fahrzeuge transportieren, aufgestellt werden.

Wirtschaftsraum

§ 18 (1) Die Wirtschaftsfläche dient in erster Linie der Unterbringung von Gebäuden mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung.

(2) Der Wirtschaftsraum kann sein:

1. Gewerbe-, Dienstleistungsbereich,

2. Industriegebiet.

Gewerbe- und Servicebereich

§ 19 (1) Die Gewerbe- und Dienstleistungsfläche dient in erster Linie der Unterbringung von Gebäuden zum Zweck der Wirtschaftstätigkeit, die keine erhebliche Störungswirkung haben.

(2) Im Gewerbe- und Dienstleistungsbereich können platziert werden:

1. alle Arten von Gebäuden mit einem nicht erheblichen störenden wirtschaftlichen Zweck,

2. innerhalb des zur Wirtschaftstätigkeit bestimmten Gebäudes Wohnungen für den Eigentümer, Nutzer und Personal,

3. Verwaltungs- und sonstige Bürogebäude,

4. Parkhaus, Tankstelle,

5. Sportgebäude.

(3) Im Gewerbe- und Dienstleistungsbereich können unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 ausnahmsweise platziert werden:

1. Kirche, Bildung, Gesundheit, Sozialbau,

2. Anderes Gemeinschaftsunterhaltungsgebäude.

Industriegebiet

§ 20 (1) Das Gewerbegebiet dient der Unterbringung von Industriebauten zu wirtschaftlichen Zwecken, die nicht auf anderen für den Bau vorgesehenen Flächen errichtet werden können.

(2) Das Gewerbegebiet kann sein:

1. ein Gebiet mit erheblicher Störung,

2. Anderer Bereich.

(3) Das Industriegebiet mit erheblicher Beeinträchtigung wird für den Standort von Bauwerken genutzt, die für wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich sind und besonders gefährlich (z. B. Feuer, Explosion, Infektionsgefahr), übelriechend oder laut sind.

(4) Das sonstige Gewerbegebiet dient vorrangig der Ansiedlung von Industrie-, Energiedienstleistungs- und Siedlungsverwaltungsgebäuden.

(5) Im gewerblichen Wirtschaftsgebiet – mit Ausnahme des Gewerbegebiets mit erheblichem Störungsgrad – kann unter Berücksichtigung der Regelung des § 31 Abs. 2 ausnahmsweise angeordnet werden:

1. innerhalb des zur Wirtschaftstätigkeit bestimmten Gebäudes Wohnungen für den Eigentümer, Nutzer und Personal,

2. Kirchen-, Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbauten.

Erholungsgebiet

§ 21. (1) Das Erholungsgebiet dient in erster Linie der Unterbringung von Erholungsgebäuden.

(2) Das Erholungsgebiet kann sein:

1. Bereich mit Ferienhäusern (dichte Bebauung, Gebäudehöhe über 6,0 m),

2. Wochenendbereich (lose Bebauung, Gebäudehöhe nicht mehr als 6,0 m).

(3) Das Tierstallungsgebäude im Erholungsgebiet – sofern die kommunale Tierhaltungsverordnung nichts anderes vorsieht, mit Ausnahme von Pferdeställen für den Reittourismus – und ein separater Schattenstuhl sowie ein Tierauslauf, Mistlager, Kompostierung , Silo- und Schüttgut-, Flüssigkeits- und Gaslageranbau – unter der Erdoberfläche, mit Ausnahme einer überdachten Ausführung – können nicht platziert werden.

Gebiet mit Ferienhäusern

§ 22. (1) Im Ferienhausgebiet können Feriengebäude, Ferienlager und Campingplätze liegen, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Gestaltung und Ausstattung sowie ihrer infrastrukturellen Ausstattung für einen Aufenthalt zu diesem Zweck geeignet sind eines Urlaubs, und die hauptsächlich für einen längeren Aufenthalt von einer wechselnden Gruppe von Urlaubern genutzt werden.

(2) Im Ferienhausgebiet dürfen nur Parkplätze und Garagen errichtet werden, die den örtlichen Bedürfnissen entsprechen. Für LKW mit einem Gewicht über 3,5 t ist die Errichtung eines Parkplatzes oder einer Garage nicht möglich.

Wochenend-Ehebereich

§ 23. (1) Im Wochenendhochzeitsbereich dürfen Feriengebäude mit höchstens zwei Ferieneinheiten errichtet werden.

(2) Im Bereich der Wochenendhochzeiten kann in der örtlichen Bauordnung und im Ordnungsplan vorgesehen werden, dass die Ferieneinheiten nur in Gruppenform oder nur ausnahmsweise in Gruppenform aufgestellt werden dürfen.

(3) Die Anordnung gebietsgerechter und zweckdienlicher Bauten sowie die Anordnung von Sportanlagen kann in der örtlichen Bauordnung oder im Ordnungsplan als Allgemein- oder Ausnahmemaßnahme zugelassen werden.

(4) Im Bereich der Wochenendhochzeiten dürfen keine anderen gemeinschaftlichen Unterhaltungs- oder Kulturgebäude errichtet werden.

(5) Im Wochenend-Hochzeitsbereich dürfen nur Parkplätze und Garagen errichtet werden, die für die Bedürfnisse der Gegend geeignet sind und für Fahrzeuge mit einem Gewicht von nicht mehr als 3,5 t geeignet sind.

Sondergebiet

§ 24. (1) Der Sonderbereich umfasst die Bereiche, die aufgrund der besonderen Beschaffenheit der darauf zu errichtenden Bauwerke (sie sind an einem Ort befestigt) erhebliche Auswirkungen auf ihre Umgebung haben oder vor den zulässigen äußeren Einwirkungen geschützt werden müssen ihrer Umgebung) gemäß den Artikeln 10-23. Bereiche außer den Bereichen gemäß § .

(2) Der Zweck der Sonderflächen und die Art ihrer Nutzung sowie die Errichtungsvorschriften sind in jedem Fall in der örtlichen Bauordnung und im Ordnungsplan festzulegen.

(3) Besondere Bereiche können sein:

1. große Einkaufszentren und große Gewerbegebiete,

2. Bereiche von Messen, Ausstellungen und Kongressen,

3. Bereiche von Bildungszentren,

4. Gesundheitsbereiche (Krankenhaus, Sanatorium, Kurhotel, Kurort etc.),

5. Großsportflächen,

6. Bereiche für Forschung und Entwicklung, Nutzung erneuerbarer Energiequellen (z. B. Wind- und Solarenergie),

7. Flächen von Zoos und Botanischen Gärten,

8. Flächen zur Rohstoffgewinnung (Bergbau), Rohstoffvorverarbeitung,

9. Bereiche von nationalen Verteidigungs- und Militär- sowie nationalen Sicherheitsstrukturen,

10. Bereiche der Abfallentsorgung und Deponien (kommunale feste und flüssige, andere gefährliche, radioaktive usw.),

11. Bereiche von Verkehrsanlagen, die als Gebäude gelten, wenn sie nicht innerhalb der Verkehrsfläche liegen,

12. Flächen von Friedhöfen,

13. landwirtschaftliche Betriebe,

14. andere, 10–23. Ein Gebiet mit lokalen Besonderheiten, die keiner der in § aufgeführten zugeordnet werden können.

 

Die zulässige Obergrenze der baulichen Nutzung der zur Bebauung vorgesehenen Flächen

§ 25 Abs. 1 Nr. Die zulässigen Obergrenzen für die bauliche Nutzung der zur Bebauung vorgesehenen Flächen sind in der folgenden Tabelle enthalten:

NICHT FÜR DIE INSTALLATION VORGESEHENE BEREICHE

Transport- und Versorgungsbereich

§ 26. (1) Flächen für die Aufstellung von Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sind die öffentlichen Bundes- und örtlichen Straßen, Radwege, Fahrzeugwarteplätze (Parkplätze) – mit Ausnahme derjenigen auf Grundstücken, die nicht als öffentliche Grundstücke gelten – , Geh- und Fußwege, deren Kreuzungen, das Entwässerungssystem und dient der Unterbringung von Umweltschutzeinrichtungen, öffentlichen Eisenbahnen, Wasser- und Lufttransport sowie öffentlichen Versorgungs- und Kommunikationseinrichtungen.

(2) Für die Anlage öffentlicher Straßen und Schienenwege ist – mangels sonstiger gesetzlicher Vorgaben oder anerkannter örtlicher Bauvorschriften und Ordnungspläne – eine Baufläche von mindestens folgender Breite vorzusehen:

1. Schnellstraßen (Autobahn, Autobahn)

bei 60 m,

2. 40 m für Hauptstraßen,

3. 30 m bei überregionalen Nebenstraßen,

4. 22 m für örtliche Sammelstraßen,

5. im Falle einer Anliegerstraße 12 m,

6. bei einem Radweg 3 m,

7. bei Fußwegen 3 m,

8. bei einer zweigleisigen Eisenbahn 20 m,

9. bei eingleisiger Eisenbahn 10 m.

(3) Der Verkehrsdienst kann im Verkehrsgebiet platziert werden:

1. Verkehrsbauwerke,

2. Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gastronomie-, Beherbergungs- und Dienstleistungsgebäude,

3. Verwaltungsgebäude,

4. innerhalb des zur Wirtschaftstätigkeit bestimmten Gebäudes die Wohnung für den Eigentümer, den Nutzer und das Personal.

Grünanlage

§ 27. (1) Eine Grünanlage ist eine dauerhaft mit Vegetation bedeckte öffentliche Fläche (öffentlicher Garten, öffentlicher Park).

(2) Die Grünfläche muss von einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz aus unmittelbar zugänglich sein.

(3) Die Grünfläche muss für Rollstühle und Kinderwagen zugänglich und nutzbar sein.

(4) Im grünen Bereich können platziert werden:

a) eine Struktur zur Entspannung und Bewegung (Gehweg, Rastplatz, Turnhalle, Kinderspielplatz usw.),

b) Gastgewerbegebäude,

c) ein Gebäude, das für die Instandhaltung des Geländes erforderlich ist.

(5) Im Grünbereich dürfen Gebäude mit einer bebauten Fläche von höchstens 2 % platziert werden.

Waldgebiet

§ 28. (1) Eine Waldfläche ist eine forstwirtschaftliche Fläche.

(2) Die Waldfläche nach dem Zweck des Waldes:

1. schützend (beschützt und schützend),
2. wirtschaftlich,
3. gesundheitlich-sozial, touristisch,
4. Bildung und Forschung
kann beabsichtigt sein.
(3) Die Errichtung eines Gebäudes im Waldschutzgebiet ist nicht möglich.
(4) Auf Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 100.000 m 2 (10 ha)
1. in einem Waldgebiet zu Wirtschafts- und Bildungsforschungszwecken mit 0,5 % bebauter Fläche,
2. in einem gesundheitlich-sozialen, touristischen Waldgebiet mit 5 % bebauter Fläche
Für den Zweck des Waldes geeignete Gebäude können platziert werden.

Landwirtschaftliche Fläche

§ 29. § (1) Auf der landwirtschaftlichen Fläche dürfen Gebäude für den Ackerbau, die Tierhaltung und die Tierhaltung und Fischerei sowie die damit verbundene Produktverarbeitung und -lagerung (im Folgenden: landwirtschaftliche Nutzung) errichtet werden.

(2) Die landwirtschaftliche Fläche:

ein Gärtner,

b) allgemein

kann landwirtschaftliche Flächen sein.

(3) Im landwirtschaftlichen Bereich

1. Auf einem Grundstück mit einer Fläche von weniger als 720 m2 darf kein Gebäude errichtet werden ,

2. auf dem Grundstück mit einer Fläche zwischen 720 und 1500 m² mit Ausnahme derjenigen, die in der Sparte Schilf-, Rasen- und Ackerbau eingetragen sind – mit einer bebauten Fläche von 3 % ein Wirtschaftsgebäude und ein darunterliegendes Grundstück. Bodenkonstruktion (Keller), die hauptsächlich der Lagerung dient, kann aufgestellt werden,

3. Auf einem Grundstück mit einer Fläche von mehr als 1.500 m² kann ein Gebäude mit 3 % bebauter Fläche errichtet werden.

(4) Bei Weinbergen, Obstgärten und Gärten kann ein Wohngebäude über einer Grundstücksfläche von 3.000 m² , bei anderen Anbauzweigen von 6.000 m² , höchstens jedoch bis zur Hälfte, errichtet werden die zulässigen 3 % bebauter Fläche. Die Gebäudehöhe des separaten Wohngebäudes darf 7,5 m nicht überschreiten.

(5) Im landwirtschaftlichen Bereich können mehrere selbständige Grundstücke nach Nummer 68 der Anlage Nr. 1 zu einem Gutshof zusammengefasst werden. Bei der Siedlung kann die 3 %-Bebauungskapazität, berechnet aus der Fläche aller zur Siedlung gehörenden Grundstücke, nur auf einem Grundstück (Siedlungszentrum) genutzt werden, wenn die Fläche des Grundstücks größer ist mindestens 10.000 m 2 erreicht und die Bebauung nicht für die bestimmungsgemäße Nutzung der Nachbargrundstücke bestimmt ist, eine einschränkende Wirkung hat oder diese nicht gefährdet. Die bebaute Fläche auf dem Grundstück des Immobilienzentrums darf 45 % nicht überschreiten.

(6) Die Baugenehmigung zur Errichtung des Siedlungszentrums muss für alle zum Zentrum gehörenden Grundstücke die Angabe enthalten, zu welcher geographisch nummerierten Siedlungsanlage es gehört. Ein Bauverbot oder eine Baubeschränkung muss aufgrund der Entscheidung und Anfrage der Baubehörde im Interesse des Eigentümers für die Grundstücke eingetragen werden, deren Fläche ganz oder teilweise in die Bebauungsfestlegung einbezogen wurde -up-Bereich des Zentrums.

(7) In begründeten Fällen kann ein zusätzliches Zentrum auf anderen zum Siedlungsgebiet gehörenden Grundstücken errichtet werden, wenn die bebaute Fläche des Zentrums den auf Basis der Gesamtfläche errechneten Bebauungssatz nicht erreicht Grundstücke, die zum Zentrum gehören. In einem solchen Fall darf die bebaute Fläche des Geländes die bebaute Fläche gemäß der eingetragenen Beschränkung nicht überschreiten.

(8) Für die Bebauung des Grundstückszentrums und des Ergänzungszentrums ist grundsätzlich eine Baugenehmigung im Voraus zu beantragen.

Wasserwirtschaftsbereich

§ 30. (1) Bereiche der Wasserwirtschaft:

1. Flussbetten und Küstenstreifen,

2. der Grund und Küstenstreifen stehender Gewässer,

3. Inseln, die in noch nicht erfassten Flussgewässern entstanden sind,

4. das Bett und der Küstenstreifen öffentlicher offener Kanäle,

5. Wasserbeschaffungsgebiete (geschützte Wasserbasis),

6. die Wellenfelder,

7. Wasserstraßen und durch steigendes Wasser gefährdete Gebiete.

(2) Die Errichtung von Gebäuden auf dem Gelände ist nur nach Maßgabe gesonderter Rechtsvorschriften gestattet.

Naturgebiet

30/A. § (1) Naturnahe Gebiete:

ein Sumpf,

züchten ,

c) Karstbuschwald,

d) felsiger Bereich,

e)

(2) Bauten dürfen nicht in naturnahen Gebieten errichtet werden.

Bereich, der nicht für Sonderbauzwecke vorgesehen ist

30/B. § (1) Flächen, die nicht für Sonderbauzwecke vorgesehen sind:

a) Gesundheitsbereiche (Sanatorium, medizinisches Hotel, Kurort usw.),

b) große Sportflächen (Golfplatz, Pferderennbahn usw.),

c) Forschung und Entwicklung, Bereiche zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen,

d) Bereiche von Zoos und Botanischen Gärten,

e) Bereiche von Friedhöfen,

f) Rohstoffvorkommen,

g) Landesverteidigung und Militär sowie nationale Sicherheitsbereiche,

h) Sonstiges, 26–30/A. Gebiete mit örtlichen Besonderheiten, die keiner der in § aufgeführten zugeordnet werden können.

(2) Auf den in Absatz (1) genannten Flächen, die nicht für Sonderbauzwecke vorgesehen sind, dürfen Bauten zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebietes errichtet werden.

(3) Auf Flächen, die nicht für eine besondere Bebauung vorgesehen sind, dürfen Gebäude mit einer maximalen Bebauung von 2 % errichtet werden.

III. Kapitel

 

PLATZIERUNG VON GEBÄUDEN

Allgemeine Vorschriften

§ 31. (1) Bauwerke dürfen nur so errichtet werden, dass sie den Anforderungen des Städtebaus, des Umwelt-, Landschafts- und Natur- und Denkmalschutzes sowie der Bestimmungs-, Gesundheits-, Brand-, öffentlichen und sonstigen Sicherheit, Barrierefreiheit und Freie Anforderungen sowie die geologischen, klimatischen oder physikalischen, chemischen, hydrologischen Eigenschaften des Geländes, des Bodens und des Grundwassers dürfen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bauwerke, die ausnahmsweise in einzelnen Baugebieten oder Zonen errichtet werden können, können nur dann errichtet werden, wenn das Bauwerk den Bebauungsvorschriften für das jeweilige Gebiet sowie den besonderen behördlichen Vorschriften entsprechend seiner Zweckbestimmung und den daraus resultierenden besonderen Auswirkungen entspricht Andere Verwendungszwecke schränken die Anlage und Nutzung benachbarter Grundstücke nicht im Einklang mit der Bebauungsordnung ein.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes (2) sind auch bei Umbau, Erweiterung, Modernisierung oder Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils anzuwenden.

(4) Im Wohngebiet, auf dem 15 m tiefen Bereich des Baugrundstücks für den Standort des Gebäudes, in Richtung der öffentlichen Grundstücksgrenze, wo ein separater Schattenstuhl, ein Viehstall, ein Tierauslauf, ein Mistlager, Komposter, Silos und Schüttgut sind ansonsten gemäß den Bebauungsvorschriften zulässig. Material-, Flüssigkeits- und Gaslagerstrukturen dürfen nicht aufgestellt werden – mit Ausnahme der überdachten unter der Erde.

§ 32. Folgendes kann in allen Bauzonen oder Zonen angebracht werden – sofern die örtliche Bauordnung oder der Regulierungsplan nichts anderes vorsieht:

1. wegartige Bauwerke und deren Artefakte im Rahmen gesonderter Rechtsvorschriften,

2. öffentliche Objekte,

3. Artefakte zur Forschung und Wissensvermittlung,

4. nationale Verteidigungs- und Militär- sowie nationale Sicherheitsstrukturen,

5. öffentliche Toiletten, Abfallsammler,

6. Artefakte erneuerbarer Energiequellen im Rahmen gesonderter Rechtsvorschriften.

Bedingungen für die Bebauung des Grundstücks

§ 33. Ein Gebäude kann nur auf einem Grundstück errichtet werden

1. Die Zugänglichkeit – mit Ausnahme von Grundstücken für die Platzierung von Gebäuden für Zwecke der Landesverteidigung, des Militärs und der nationalen Sicherheit in Gebieten, die nicht für die Bebauung vorgesehen sind – mit dem Auto direkt von öffentlichen Grundstücken oder Privatstraßen aus,

2. für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlicher Strom und Trinkwasser (ggf. Brauchwasser),

3. die Ableitung oder sichere Entsorgung des anfallenden Schmutz- und Regenwassers,

4. die Möglichkeit, die bei der Nutzung anfallenden Abfälle zu beseitigen bzw. unschädlich zu lagern oder zu Hause zu kompostieren

versichert sowie

5. die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderliche Unterbringung des Fahrzeugs nach § 42 sichergestellt werden kann .

Festlegung der Bauweise von Baugrundstücken

§ 34. (1) Der Teil des Baugrundstücks, auf dem sich das Bauwerk befindet (Baustelle), muss mit Baubegrenzungslinien so festgelegt werden, dass

a) bei freistehender Aufstellungsart soll es zwischen den vorgeschriebenen vorderen, seitlichen und hinteren Gartengebäudegrenzen und den Grundstücksgrenzen allseitig vom unbebauten Teil umgeben sein,

b) bei einer Installationsmethode an einer Seitengrenze muss eine ihrer Baubegrenzungslinien eine der Seitengrenzen des Grundstücks sein,

c) bei einer Zwillingsbauweise soll die Bebauungsgrenze der angrenzenden Grundstücke voneinander die gemeinsame Seitengrenze der Grundstücke sein,

d) Bei geschlossenen Reihen- und Gruppeninstallationsmethoden sollten die mit der Vorgartenbaugrenze des Grundstücks verbundenen Seiten die beiden Seitengrenzen des Grundstücks sein (Abbildung 1).

(2) Die örtliche Bauordnung und der Ordnungsplan können Baulinien festlegen.

(3) Bei einer geschlossenen Reihenaufstellung können die örtlichen Bauvorschriften vorschreiben, dass die geschlossene Reihe von Gebäuden stellenweise um mindestens 2/3 der zulässigen Gebäudehöhe, jedoch mindestens 10,0 m zwischen den Gebäuden unterbrochen wird . Wenn die Fläche zwischen den Gebäuden auf zwei Grundstücke fällt, müssen mindestens 30 % davon, mindestens jedoch 3,0 m breit, auf ein Grundstück fallen.

Regelungen für den Vor-, Seiten- und Hintergarten

§ 35. (1) Der Bauplatz auf dem Baugrundstück muss durch die Baubegrenzungslinien gemäß den Vorschriften für den Vor-, Seiten- und Hintergarten der Bauzone abgegrenzt werden. Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das an einer Baugrenzlinie liegt, muss die endgültige Außenfläche (verputzt oder gepflastert) auf der Baugrenzlinie liegen. Innerhalb der Größe des erforderlichen kleinsten Vorder-, Seiten- und Hintergartens, Gebäudes, Gebäudeteils – Traufe mit einer Ausladung von nicht mehr als 1,0 m, Schächte mit einer Ausladung von nicht mehr als 0,6 m und Fundament, und ( 8) und ( 9) Mit Ausnahme dessen, was in den Absätzen enthalten ist , kann es nicht bestehen bleiben.

(2) Die Mindesttiefe des Vorgartens wird durch die örtliche Bauordnung und den Ordnungsplan festgelegt, andernfalls beträgt sie 5,0 m entsprechend dem bestehenden Zustand.

(3) Die Mindestbreite des Seitengartens wird durch die örtliche Bauordnung bestimmt, sofern die Verordnung dies nicht vorsieht, so entspricht sie dem bestehenden Zustand, andernfalls darf sie nicht kleiner sein:

a) bei freistehender und zweigelenkiger Verlegeart in der Hälfte des nach § 36 Abs. 2 ermittelten Mindestabstandes ,

b) bei einer Montageart am Seitenrand im kleinsten nach § 36 Abs. 2 ermittelten Abstand.

c)

(4) Die Mindesttiefe des Hinterhofes wird durch die örtliche Bauordnung bestimmt, sofern die Verordnung dies nicht vorsieht, so entspricht sie dem bestehenden Zustand, andernfalls darf sie nicht kleiner sein:

– noch auf 6,0 m,

– noch in Bezug auf die tatsächliche Gebäudehöhe des Gebäudes zum Hinterhof hin.

(5) Für den Teil des Eckgrundstücks, der nicht als Vor- oder Seitengarten gilt, gelten die Bestimmungen für den Hintergarten.

(6) Innerhalb der erforderlichen Mindestgröße des Vor- und Seitengartens ist Folgendes nicht möglich:

– Gartenpflanzenhaus (Gewächshaus) für den Pflanzenanbau, Folienzelt,

– Artefakt zur Abwasserableitung (Ersatz-Bodenabsorptionskanal),

– Schattenstuhl,

– Ofen, Fleischräucherofen,

- Tiergehege,

– Mistlagerung, Komposter, auch

– Silo, eine Lagereinrichtung für Schüttgüter, Flüssigkeiten oder Gase, die sich nicht unter der Erdoberfläche befindet oder in offener Bauweise ausgeführt ist.

(7) Alle Nebengebäude können – unter Einhaltung der notwendigen Schutzabstände – innerhalb der vorgeschriebenen Mindestgröße des Hintergartens platziert werden. Pflanzhäuser (Gewächshäuser) und Folienzelte dürfen im Abstand von mindestens 1,50 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit Nachbargrundstücken im Rahmen der Bestimmungen des § 31 aufgestellt werden , sofern die örtliche Bauordnung und der Ordnungsplan nichts anderes vorsehen .

(8) Durch die nachträgliche Wärmedämmung und Fassadenverkleidung des vor dem 15. März 2002 errichteten Gebäudes, mit Ausnahme der Wand an der Seitenbegrenzung, kann es zu einer Verkleinerung des Vorder-, Seiten- und Hintergartens kommen, und zwar ggf eines an einer Straßenfront errichteten Gebäudes darf der öffentliche Raum um nicht mehr als 10 cm vergrößert werden. Die bebaute Fläche des Grundstücks kann entsprechend geändert werden.

(9) Gebäudeteile außerhalb der Gebäudegrenze (z. B. Balkon):

a) Vorgartengröße von mindestens 5,0 m,

b) bei geschlossener Reihenbebauung, die an der Frontlinie des öffentlichen Bereichs des Grundstücks über dem öffentlichen Bereich liegt – auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 39 Abs. 1 – der geregelten Straße mit einer Breite von mindestens 18 m

kann im Falle von festgestellt werden

(10) Die Länge des vorspringenden Gebäudeteils beträgt höchstens 4/5 der Fassadenlänge des jeweiligen Gesamtgebäudes und seine maximale Breite (Vorsprung) darf höchstens 1,0 m betragen. Der Gebäudeüberstand muss mindestens das Eineinhalbfache des Überstandes betragen, jedoch mindestens 1,0 m von der Grenze des Nachbargrundstücks entfernt sein.

Mindestabstand zwischen Gebäuden

§ 36. (1) Auf Nachbargrundstücken darf der zulässige Mindestabstand zu bestehenden Gebäuden nicht geringer sein als:

a) noch im Einbauabstand nach den Absätzen (2) und (3) ,

b) noch im Brandabstand gemäß Absatz (4) .

(2) Der kleinste Installationsabstand zwischen einander zugewandten Gebäuden, deren Fassaden die Öffnung eines zum dauerhaften Wohnen bestimmten Raums enthalten, ist das Maß für die für die Baustelle vorgeschriebene maximale Gebäudehöhe. Zwischen Gebäuden mit öffnungsfreier Bauweise oder mit Fassaden, die nur Öffnungen für einen Raum enthalten, der nicht für den dauerhaften Aufenthalt bestimmt ist, müssen Installationsabstände nicht eingehalten werden.

(3) Wenn nach den örtlichen Bauvorschriften oder dem aktuellen Stand die Bauweise geschlossen ist, ein Gebäude, das auf einem unmittelbar an das von der Bebauung betroffenen Grundstück angrenzenden Grundstück steht, jedoch frei oder an der Seitengrenze steht, ist dies in Ordnung Um die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes aufrechtzuerhalten, muss das geplante Gebäude so platziert werden, dass es mindestens 3,0 m von der Grundstücksgrenze in Richtung dieses Nachbargebäudes entfernt ist.

(4)

(5) Die Schutzabstände und sonstigen baulichen Bedingungen für die Platzierung von Gebäuden, Räumen und Nebengebäuden zum Zweck der Tierhaltung auf einer Baustelle sind in der örtlichen Tierhaltungsverordnung festzulegen, in der die öffentliche Gesundheit sowie die Tiergesundheit und die Umwelt festgelegt werden Schutzanforderungen.

(6) Neben der Bundesstraße kann – mit Ausnahme von Wirtschaftsflächen und den Flächen nach § 24 Abs. 3 Nr. 8, 10 und 13 – ausgehend von der Achse der Bundesstraße keine zur Bebauung vorgesehene Fläche ausgewiesen werden Straße

a) im Falle einer Schnellstraße – soweit nicht eine Regierungsverordnung etwas anderes vorsieht – in einem Bereich von 250–250 m Breite,

b) im Falle einer Hauptstraße in einem 50–50 m breiten Bereich.

(7) Ausgehend von der Straßenachse kann es nicht als gesundheitlich-soziales, touristisches Waldgebiet neben der Nationalstraße eingestuft werden

a) im Falle einer Schnellstraße ein 100–100 m breites Gebiet,

b) im Falle einer Hauptstraße ein 50–50 m breites Gebiet.

8 _ Gesetzgebung.

§ 37. (1) In der Fassadenwand eines Gebäudes, das auf der gemeinsamen Grenzlinie mit dem Nachbargrundstück oder in einem Abstand von 3 m zu diesem steht und mit der Grundstücksgrenze einen Winkel von weniger als 60° bildet, und auf der Dachfläche, die einen Winkel bildet von mehr als 30° zur Horizontalen, Fenster, Öffnungen, Lüftung – der Lüftungschornstein, mit Ausnahme des Dachauslasses und der in Absatz (4) genannten – dürfen nicht eingebaut werden.

(2) Die Luftschächte in der Grenzmauer (Brandmauer) an der gemeinsamen Grenze zum Nachbargrundstück dürfen zur Belüftung von Räumen, die nur zum Zweck des nicht längeren Aufenthalts und zur Lagerung von nicht brennbaren Materialien genutzt werden, geöffnet werden, oder die Lüftungsfenster mit einer Öffnungsfläche, die nicht mehr als 1/10 der Grundfläche des Raumes entspricht. Den allgemeinen Vorschriften entsprechend und mit einer Brüstungshöhe von mindestens 1,80 m.

(3) Bei einem an der Seitengrenze eines Grundstücks stehenden Gebäude mit Einbauweise an der Seitengrenze darf seine Traufe bis zum Nachbargrundstück in einer Höhe von mindestens 2 m über dem Feldanschluss reichen und bei maximal 0,5 m durch Umleitung des Regenwassers zurück auf das eigene Grundstück.

(4) In der Fassadenwand des Gebäudes, das an der seitlichen Grundstücksgrenze oder im Umkreis von 3 m steht und mit der Grundstücksgrenze einen Winkel von weniger als 60° bildet und an der Dachfläche, die mit der Grundstücksgrenze einen Winkel von mehr als 30° bildet die horizontalen, nur Lager-, Reinigungs-, Kochräume und Toiletten, mit einer Brüstungshöhe von mindestens 1,80 m und nicht mehr als 1 Lüftungsfenster oder Lüftungsloch mit einer Öffnungsfläche von 0,40 m 2 je Raum. Die Öffnungen, Fenster und Lüftungsöffnungen der Räume und Räume im Unter- und Untergeschoss des Gebäudes dürfen sich nicht an der Seitengrenze des Grundstücks oder an der Begrenzungsmauer innerhalb von 1 m von der Seitengrenze des Grundstücks befinden.

Schutzgebiete

§ 38 (1) Das Schutzgebiet kann sein:

1. Schutzzone bzw. Sicherheitszone

2. bei gleisartigem Aufbau ein Schutzstreifen (Sicherheitsstreifen).

(2) Der Umfang des Schutzgebiets sowie die Möglichkeit, Art und Weise und Bedingungen seiner Nutzung und Einrichtung werden auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften oder, falls solche nicht vorhanden sind, auf der Grundlage der Vorschriften der zuständigen Behörden bestimmt.

(3) Durch Gebäude und deren Nutzung dürfen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit Einwirkungen auf ihre Umwelt entstehen, die über die im Gesetz oder in den Einzelfallregelungen der Behörden festgelegten Belastungsgrenzwerte hinausgehen.

(4) Können Umwelteinwirkungen, die die in Absatz (3) genannte Belastungsgrenze überschreiten , nicht durch andere Lösungen (z. B. entsprechende technische Gestaltung) verhindert werden, so muss der Verursacher der Umwelteinwirkung einen Schutzbereich schaffen.

(5) Ist der Schutz eines Gebäudes vor den zulässigen Umweltbelastungsgrenzwerten erforderlich und kann dies durch die technische Gestaltung nicht gelöst werden, so hat der Schutzberechtigte einen Schutzbereich einzurichten.

(6) Mangels Kenntnis der Umweltbelastungsgrenze wird der erforderliche Mindestschutzabstand von den zuständigen Behörden im Einzelfall unter Berücksichtigung der Baukonstruktion festgelegt.

(7) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Verursacher oder Schutzbedürftige das Schutzgebiet (z. B. Schutzwald) innerhalb seines eigenen Gebietes (Baugrundstück, Baugebiet) zu schaffen und zu unterhalten.

(8) Auf dem Grundstück eines neuen oder wiedereröffneten Friedhofs oder einer Grabstätte ist eine baumbestandene Schutzfläche von mindestens 30 m² einzurichten. Diese Anforderung ist auch auf die Erweiterungsfläche eines Betriebsfriedhofs oder einer Bestattungsstätte anzuwenden.

Errichtung eines Gebäudes auf öffentlichem Grund

§ 39. (1) Auf öffentlichen Grundstücken, unter öffentlichen Grundstücken und über öffentlichen Grundstücken darf ein Gebäude oder ein Gebäudeteil nur auf Grundlage der örtlichen Bauordnung sowie des § 35 Abs. 8 errichtet oder errichtet werden ) und (9), Buchstabe b) sowie § 40 können nach seinen Regelungen erfolgen.

(2) Gebäude, öffentliche Gegenstände und Geräte dürfen nur auf dem Gehweg stehen, wenn

a) die erforderliche Mindestnutzbreite des Gehweges (Fußgängerweg) – mangels anderer behördlicher Regelungen ein Vielfaches von 0,75 m, mindestens jedoch 1,50 m – dadurch nicht verringert wird,

b) der bestimmungsgemäße Gebrauch den Verkehr von Fußgängern nicht beeinträchtigt oder deren Sicherheit nicht gefährdet,

c) es behindert nicht die Sicht der Fahrer, behindert nicht die Erkennung von Verkehrszeichen, gefährdet den Verkehr auf der Straße nicht,

d) es behindert nicht die Platzierung, den Betrieb und die Wartung von Versorgungseinrichtungen (Abbildung 2).

(3) Bauwerke, öffentliche Gegenstände, Geräte und Absperrungen auf dem Gehweg dürfen sich nur auf dem Gerätestreifen zwischen dem Fußgängerstreifen der vorgeschriebenen Breite und dem Sicherheitsstreifen über der Fahrbahn befinden. Auch im Bereich zwischen Fußgängerweg und Grundstücksgrenze kann eine Begrünung erfolgen. Entgegen der Verkehrsrichtung von den ausgewiesenen Fußgängerüberwegen und im Verkehrsknotenpunkt ohne Fußgängerüberweg darf kein Gebäude, öffentliches Objekt, Gerät oder Bewuchs mehr als 0,50 m höher sein als 0,50 m Höhe, gemessen von der Ecke Der Punkt des Fahrbahnrandes kann im Verkehrsknotenpunkt ohne Fußgängerüberweg liegen.

§ 40. (1) Auf der Grenzlinie des Baugrundstücks zum öffentlichen Grundstück oder zur Privatstraße dürfen Gebäude nur so errichtet werden, dass ihr Teil oder Bauelement nur wie folgt in das öffentliche Grundstück oder die Privatstraße hineinragt (Abbildung 2). ):

a) bis zu einer Höhe von 2,50 m, gemessen ab der Anschlussebene

– ein Bauelement, das in einem 0,50 m breiten Sicherheitsstreifen, gemessen ab der Grenzlinie, angebracht ist (z. B. Eingangstreppe, Ladenfront, Briefsammelschrank, Fenstergitter, Werbeträger, Beleuchtungskörper, im ausgeklappten Zustand an der Wand befestigter Öffnungsflügel), der … für Verkehrsteilnehmer leicht erkennbar sein und von der Bauart her kein Unfallrisiko darstellen, außerdem muss bei einer Anbringung oberhalb einer Höhe von 0,40 m sein Vorsprung auf den Sicherheitsstreifen mindestens 0,10 m hoch bzw. 0,60 m breit ab der Fahrbahnoberfläche betragen Umlaufender Gehweg, umgeben von einem Signalstreifen mit deutlich unterschiedlichem, für den Fuß fühlbarem Belag,

– eine Tür, die in die Fußgängerzone des öffentlichen Gehwegs führt und nur gelegentlich und für kurze Zeiträume geöffnet ist (Schaufenster, Autogaragentor usw.),

b) im Sicherheitsraum zwischen 2,50 m und 3,0 m, gemessen vom Boden, zusätzlich zu den in Punkt a) genannten bis zum Straßenabschnitt und nur leicht bewegliche Elemente (z. B. Markisenplane, Planenüberdachung), wenn die – und es kann mit erhöhter Sicherheit montiert und verstärkt werden,

c) zwischen 3,0 m gemessen vom Boden und der Höhe des Straßenabschnitts (4,70 m) – mangels anderer behördlicher Regelungen – mindestens 1,0 m hinter der Abschnittskante (Überhang).

(2) Werbeträger und andere Geräte zu Werbezwecken – mit Ausnahme von Geräten, die Informationen von öffentlichem Interesse zur Förderung der Verkehrssicherheit enthalten – dürfen auf dem an die Straße angrenzenden und mit der Straße verbundenen Teil des Gebäudes nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen angebracht werden.

(3) Das Fundament oder der Teil unter der Erdoberfläche der Gebäude darf nur in Übereinstimmung mit den örtlichen Bauvorschriften (Abbildung 2) über 0,50 m unter den öffentlichen Bereich hinausragen.

(4) Mit Zustimmung des Eigentümers oder Verwalters des öffentlichen Raums kann ein Bauwerk oder ein Bauwerksteil über oder unter dem öffentlichen Raum angebracht werden, sofern dadurch die beabsichtigte Nutzung des öffentlichen Raums oder der darauf befindlichen Gebäude nicht beeinträchtigt wird auf beiden Seiten angebracht ist und seine Sicherheit nicht gefährdet.

(5) Gegenstände der öffentlichen Versorgung oder von sonstigem öffentlichem Interesse sowie Werbeträger dürfen nur so platziert werden, dass sie sich in das Bild der Siedlung einfügen, die bestimmungsgemäße Nutzung und den Zugang zu den Grundstücken nicht behindern und Gebäuden und beeinträchtigen deren Zustand nicht.

(6) Die topografische Nummer des Grundstücks und die Hausnummer des Gebäudes müssen gemäß der jeweiligen Kommunalverordnung vom öffentlichen Bereich oder der Privatstraße aus deutlich sichtbar sein.

(7) An den Ecken der Grundstücksblöcke sind Straßenschilder anzubringen.

Annäherung an Gebäude

§ 41 (1) Gebäude müssen in einer ihrem Zweck angemessenen Weise zugänglich sein.

(2) Öffentliche Gebäude müssen so gestaltet sein, dass sie mit Rollstühlen und Kinderwagen befahrbar sind.

(3) Wird zur Sicherung des Zugangs zusätzlich ein Gefälle oder eine Rampe angebracht, so ist diese so zu gestalten, dass auf der zu erreichenden Ebene ein horizontaler Freiraum von mindestens 1,5 x 1,5 m verbleibt.

Platzierung von Fahrzeugen

§ 42. (1) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Gebäuden, eigenständigen Zweckeinheiten, Flächen ist – mangels einer Regelung nach Absatz (10) – die Möglichkeit der Unterbringung mindestens der in den Absätzen (2) vorgeschriebenen Anzahl und Art von Kraftfahrzeugen zu gewährleisten ) und (4) sowie bei regulärem Güterverkehr ist auf dem Grundstück Laderaum vorzusehen. Bei der Erweiterung, dem Umbau oder der Zweckänderung bestehender Gebäude sind neben der Beibehaltung der vorhandenen nur die durch die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung entstehenden zusätzlichen Fahrzeuge unterzubringen.

(2) Für jedes Grundstück und Gebäude ist gemäß Anlage Nr. 4 eine bestimmte Anzahl von PKWs unterzubringen .

(3) Von den nach Absatz 2 errechneten 50 Warteplätzen muss mindestens einer für Menschen mit eingeschränkter Mobilität geschaffen werden, davon dürfen nicht mehr als vier unmittelbar nebeneinander platziert werden .

(4) Buswartebereiche sind – zusätzlich zu den Bestimmungen in Absatz (2) – einzurichten –

a) für jedes Gebäude, pro 200 Besucher, pro Kunde oder pro Sitzplatz, wo mit einem solchen regelmäßigen Verkehr zu rechnen ist [z.B. Unterkunftsdienstleistungsgebäude, andere gemeinschaftliche Unterhaltung, kulturelles Gebäude (Theater, Museum, Zirkus, Freizeitzentrum, Zoo, Arboretum usw.), kommerzielles Einkaufszentrum, Sportgebäude (Sporthalle, Stadion, Strand, Schwimmbad usw.), Gedenkstätte Website usw.];

b) für Schiffsstationen wie folgt

ba) 1 Stück bis 30.000 Einwohner,

bb) 2 Einheiten für bis zu 30.000–100.000 Einwohner,

v. Chr.) 4 pro 100.000 Einwohner.

Am Haupteingang solcher Bauwerke muss die Möglichkeit eines sicheren Ein- und Ausstiegs aus mindestens einem Bus, der auch Personen mit eingeschränkter Mobilität befördert, gewährleistet sein.

(5) Auf dem Grundstück ist für alle Gebäude, die für den regelmäßigen Fahrradverkehr vorgesehen sind, eine gemäß Anlage Nr. 7 berechnete

(6) Die Fahrzeugabstellmöglichkeiten auf dem Grundstück müssen – entsprechend den Bestimmungen des § 103 – überwiegend in einem Gebäude oder einem Bauwerk unter der Erdoberfläche erfolgen. [Bei der Errichtung von mehr als sechs Wohnungen muss die Unterbringung von Fahrzeugen baulich umgesetzt werden.]

(7) Oberflächenwarteplätze mit einer Kapazität von mehr als 10 Fahrzeugen müssen bewaldet sein. Die Pflanzung von Bäumen muss durch die Pflanzung von 1 umweltverträglichen, überalterten Laubbaum für je 4 angelegte Warte-(Park-)Plätze erfolgen.

(8) Für alle Gebäude, die regelmäßig mit Gütern beliefert werden, sind Ladeplätze vorzusehen. Größe, Anzahl und Lage der Ladestellen sind entsprechend den Bedürfnissen des Transportfahrzeugs zu bestimmen und zwar so, dass die Beladung den Verkehr im öffentlichen Bereich und die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht behindert.

(9) Wartebereich für Landfahrzeuge (Parkplatz), Ladebereich und Bushaltestelle

a) im Abstand von 5,0 m zur Haustür und zum Fenster eines Zimmers im Erdgeschoss, das für einen längerfristigen Aufenthalt vorgesehen ist – mit Ausnahme eines eigenen Fahrzeugs,

b) für Türen und Fenster von Räumen, die dem Unterricht, der medizinischen Behandlung, der Regeneration dienen – bei einer Kapazität von mehr als 20 Fahrzeugen – bei 10,0 m

näher kann es nicht sein.

(10) Aus der nach Absatz (2) ermittelten Pkw-Parkpflicht wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Siedlung die kommunale Parkordnung auf der Grundlage einer Verkehrsstudie – im Falle der unter Nummer 1 der Anlage genannten – erstellt Nr. 4 maximal +50 %, bei denen unter den anderen Punkten maximal ± 50 % Abweichung – man kann auch andere Werte ermitteln. Die Verkehrsuntersuchung muss die Lage des regulierten Bereichs innerhalb der Siedlung, seine Nutzungseigenschaften, die Bereitstellung öffentlicher Verkehrsmittel und die Verkehrsbelastung des Bereichs umfassen.

(11) Sofern die Gegebenheiten der Siedlung dies ermöglichen oder erfordern, hat die Siedlungsgemeinde im gesamten Siedlungsgebiet oder einem Teil davon – entsprechend der Regelung in der örtlichen Parkordnung – Fahrzeugwarteplätze (Parkplätze) gemäß Absatz (2) einzurichten ) im Parkhaus im Umkreis von höchstens 500 m oder mit Zustimmung des Straßenbetreibers unter Nutzung eines Teils der Fläche öffentlicher, für den Verkehr vorgesehener Flächen oder eines Teils der Fläche einer überlassenen Privatstraße für den öffentlichen Verkehr freigegeben. In solchen Fällen kann die Errichtung von Wartebereichen (Parkplätzen) sowie deren Nutzung und Unterhaltung an die in der Parkordnung festgelegten Auflagen geknüpft werden.

Als Rücksicht auf die Gegebenheiten, die Errichtung der Wartebereiche (Parkplätze) sowie die Nutzbarkeit und Erhaltung der vorhandenen:

– im Falle eines Parkhauses spätestens innerhalb von fünf Jahren,

- spätestens innerhalb eines Jahres bei Wartebereichen (Parkplätzen) in Verkehrsflächen

muss gewährleistet sein.

(12) Die Kommunalverwaltung muss – zusätzlich zu den für die Gebäude vorgesehenen Fahrzeugabstellplätzen – Stellplätze für Personenkraftwagen und Busse, die den Verkehr aus der touristischen und zentralen Rolle der Siedlung bedienen, bedarfsgerecht und nach individuellen Maßstäben bereitstellen.

(13) Zur Entlastung von Innenstädten und anderen historischen Stadtteilen muss die Kommunalverwaltung die Möglichkeit gewährleisten, Fahrräder entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und nach individuellen Maßen auf öffentlichen Flächen oder angrenzenden Flächen abzustellen.

Platzierung von Wohnwagen und Ferienzelt

§ 43. (1) Wohnwagen und Ferienzelte dürfen als Beherbergungsbetriebe auf dem Grundstück nur in dem in der Kommunalverordnung festgelegten Teil der Siedlung und nur zum Zweck des vorübergehenden Aufenthalts aufgestellt werden, sofern eine Wasch- und Nutzungsmöglichkeit besteht eine Toilette im Umkreis von 50 m, und wenn die daraus resultierende Nutzung des Grundstücks die beabsichtigte Nutzung benachbarter Grundstücke und Gebäude nicht verhindert.

(2) Zur Beherbergung dürfen auf dem Grundstück Wohnwagen, Zelte oder Fahrzeuge aufgestellt werden, die für den längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind, sofern die von ihnen belegte Fläche – unter Berücksichtigung von 40 m 2 /Einheit – den zulässigen Bebauungsanteil der zur Verfügung stehenden Fläche nicht überschreiten darf Grundstück über die verbleibende freie Fläche hinaus 35 % davon.

Zaun

§ 44 (1) An den Grundstücksgrenzen darf – sofern nicht eine andere gesetzliche Regelung besteht – ein Zaun errichtet werden.

(2)

(3) Der Zaun muss vollständig auf dem eigenen Grundstück stehen. Wird der Zaun an der hinteren Grundstücksgrenze gemeinsam von den Verpflichteten errichtet, können diese auch etwas anderes vereinbaren.

(4) Das Tor des Zaunes darf sich nicht zum öffentlichen Bereich (Außenbereich) öffnen.

(5) Eine Lösung, die die Nutzung des öffentlichen Raums gefährdet (z. B. Stacheldraht), darf nur an dem Zaun angebracht werden, der an der Vorderseite des Grundstücks in einer Höhe von mindestens 2,00 m über der Fußgängerebene und an der Innenseite des Grundstücks steht der Zaun.

(6) Die Konstruktion des Zauns, der an den Grundstücksgrenzen errichtet werden kann, kann durch die örtlichen Bauvorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten festgelegt werden. Fehlt dies, kann ein stabiler Zaun nur mit einer maximalen Höhe von 2,50 m errichtet werden. Ist zusätzlich die Errichtung einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze erforderlich, darf auf der Stützmauer nur dann ein fester Zaun errichtet werden, wenn die Höhe von Stützmauer und festem Zaun zusammen 3,0 m nicht überschreitet.

(7) Im Falle der Anordnung der Errichtung eines Zauns ist der Grundstückseigentümer (Betreiber, Nutzer) verpflichtet, diesen an der Grundstücksfront zu errichten und zu unterhalten, und – sofern keine andere gesetzliche Regelung vorliegt – an der von der Straße aus gesehen rechten Grundstücksgrenze und entlang der Länge der Hälfte der hinteren Grundstücksgrenze, gemessen von dieser Seite (3. Abbildung).

(8) Im Hinblick auf die Bestimmung der rechten Seite muss ein zwischen zwei Straßen liegendes Grundstück so betrachtet werden, als ob es zwischen den beiden Straßen aufgeteilt wäre – entsprechend der Tiefe des angrenzenden Grundstücks oder bei fehlender Teilung das angrenzende Grundstück, an den Mittelpunkten der Seitengrenzen (Abbildung 3).

(9) Bei der Anordnung der Errichtung eines Zauns in einem bebauten Gebiet an der Seitengrenze ist der Eigentümer (Betreiber, Nutzer) verpflichtet, den Seitenzaun an der Grundstücksgrenze, an der sich die Baustelle befindet, zu errichten und instandzuhalten in Verbindung gebracht. Im Falle einer bereits errichteten Anlage – entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten – kann die Verpflichtung zum Bau und zur Instandhaltung des Seitenzauns durch die örtlichen Bauvorschriften anders definiert werden.

(10) Bei Eckgrundstücken gilt jede Grundstücksgrenze gegenüber den Grundstücksfrontlinien als Seitengrenze (Abbildung 3).

(11) Ist die seitliche Grundstücksgrenze gleichzeitig die hintere Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks, sind die Regeln der hinteren Grundstücksgrenze anzuwenden.

(12) Bei Überhanggrundstücken ist der Eigentümer (Betreiber, Nutzer) des Restgrundstücks für die Errichtung und Unterhaltung eines Zaunes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Überhanggrundstück und dem Restgrundstück – in gleicher Richtung wie – verantwortlich der Straßenfront (Abbildung 3).

(13) In Feriengebieten dürfen nur nicht feste Zäune oder Hecken errichtet werden, sofern die örtlichen Bauvorschriften nichts anderes vorsehen.

(14) Innerhalb des Grundstücks dürfen getrennt genutzte Grundstücke nur durch nicht feste Zäune oder Hecken getrennt werden.

(15) Ein ohne Anordnung errichteter Zaun kann von seinem Eigentümer jederzeit abgebaut werden.

(16) Der Eigentümer (Betreiber, Nutzer) muss an der Grundstücksgrenze des Grundstücks einen Zaun für die Unterbringung von Strukturen der Landesverteidigung, des Militärs und der nationalen Sicherheit errichten. Im Verlauf des Zauns können das Gebäude, das die Sicherheit gewährleistet, und das Element der Signalanlage, die die Sicherheit am Zaun gewährleistet, platziert werden. Bei diesem Grundstück ist – vorbehaltlich der Genehmigung der für die Nutzung des Sondergrundstücks erforderlichen technischen Lösung – eine Abweichung von den Regelungen des Absatzes (14) möglich.

Landschaftsbau

§ 45. (1) Bei der Durchführung der Baumaßnahmen dürfen das natürliche Gelände des Geländes und der wertvolle Pflanzenbestand nicht verändert werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um die technischen Anforderungen der beabsichtigten Errichtung oder Nutzung des Geländes (Zugang) sicherzustellen , Regenwasserableitung usw.). Die natürliche Geländeoberfläche des Grundstücks kann durch Begrünung außerhalb des Baugrundstücks entsprechend den Bestimmungen der örtlichen Bauordnung verändert werden. Mangels örtlicher Vorschriften darf das Geländeniveau nicht vom Geländeniveau der unmittelbar angrenzenden Grundstücke abweichen.

(2) Zur Landschaftsgestaltung kann eine Stützmauer errichtet werden.

(3) Die örtliche Bauordnung kann aus siedlungsplanerischen oder sicherheitstechnischen Gründen die Errichtung einer Stützmauer an den Grundstücksgrenzen auf abschüssigem Gelände anordnen. In einem solchen Fall können Sie auch die Art und das Material der Stützmauer bestimmen.

(4) Die Verpflichtung zur Errichtung einer Grenzmauer am Grundstücksrand tragen die Eigentümer (Betreiber, Nutzer) der betreffenden Grundstücke im Verhältnis ihres Eigentums- und Beteiligungsanteils gemeinsam.

(5) Soweit eine Teilbebauung des Grundstücks erforderlich ist, gelten die Bestimmungen der Absätze (3)–(4) entsprechend.

VERSORGUNG VON GEBÄUDEN

Wasserversorgung

§ 46. (1) Sofern für die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes Trinkwasser erforderlich ist und kein öffentlicher Wasseranschluss besteht, kann im Sinne der Trinkwasserversorgung auch berücksichtigt werden, wenn an dem Gebäude ein Brunnen vorhanden ist Grundstück mit Trinkwasserqualität oder in einer Entfernung von nicht mehr als 150 m vom Grundstück, gemessen durch einen Fußweg oder anderweitig bereitgestellt.

(2) Bei einem Bauwerk, das auf öffentlichem Grund errichtet werden kann (z. B. ein Verkaufs- oder Servicepavillon), ist es zulässig, wenn Wasser für die beabsichtigte Verwendung außer für den persönlichen Bedarf nicht benötigt wird, innerhalb von 150 m² an anderer Stelle Trinkwasser zur Verfügung zu haben m, gemessen entlang des Fußweges.

(3) Die Trinkwasseranschlussleitung ist nach den einschlägigen Fachvorschriften auszuführen.

Abwasser- und Regenwasserableitung

§ 47. (1) Ein Gebäude kann nur errichtet werden, wenn vor seinem Grundstück ein öffentlicher Abwasserkanal (öffentlicher Abwasserkanal) durch Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal vorhanden ist.

(2) Kommunale Abwässer können in Ermangelung einer öffentlichen Kanalisation nach Maßgabe gesonderter Rechtsvorschriften abgeleitet werden.

(3) Sofern kein öffentliches Abwasserentsorgungssystem vorhanden ist und die Entsorgung gemäß Absatz (2) nicht möglich ist, ist für die Abwasserentsorgung eine amtlich zugelassene, aktuelle und fachgerechte Ersatzeinrichtung der Stadtwerke zu verwenden .

(4) Geschlossene Abwasserspeicher (mit dichter Ausführung, regelmäßiger Entleerung, kontrollierter Entnahme) können nur als letztes Mittel eingesetzt werden.

(5) Abwasser darf nur in einen Kanal mit geschlossenem Abschnitt geleitet werden. Regenwasser, Grundwasser und Sondergrubenwasser können nach Maßgabe der entsprechenden behördlichen Vorschriften auch in offene Gräben geleitet werden.

(6) Das Verfüllen von Abfällen sowie das Einleiten von Schmutz- und Regenwasser in einen stillgelegten Brunnen ist verboten.

(7) Die Anschlusskanalleitung ist nach den einschlägigen Fachregeln auszuführen.

(8) Die Regenwasserentwässerung des Grundstücks oder Gebietes muss so ausgelegt sein, dass das Wasser keine Schäden (Vernässung, Auswaschung, Korrosion usw.) im Gelände und in den Bauwerken sowie in benachbarten Grundstücken und Bauwerken verursacht sowie im öffentlichen Bereich aufzustellen und die Nutzung bestimmungsgemäß nicht zu behindern.

(9) Niederschlagswasser kann innerhalb des Grundstücks abgeleitet werden, sofern dadurch die Standsicherheit und die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks und der Nachbargrundstücke sowie der Bebauung nicht gefährdet werden.

(10) Niederschlagswasser vom Grundstück darf nur in einem geschlossenen Leitungsrohr und unterhalb des Straßenbelagniveaus in den offenen Entwässerungsgraben im öffentlichen Bereich eingeleitet werden. Handelt es sich bei dem Entwässerungsgraben um einen Anschluss an die öffentliche Straße, darf Regenwasser aus der Umgebung – von den Grundstücken – nur mit Zustimmung des Straßenbetreibers in diesen eingeleitet werden.

Andere Kunst im öffentlichen Raum, Neuigkeiten

§ 48 Sonstige Versorgungsleistungen (Strom, Gas, Fernwärme etc.) und die Kommunikation (Telekommunikation, Rundfunk) sind nach den einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften zu erbringen.

Müllentsorgung

§ 49 (1) Siedlungsabfälle dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Gebiet in der örtlichen Bauordnung und im Ordnungsplan entsorgt werden.

(2) Gefährliche, radioaktive Abfälle dürfen nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften entsorgt werden.

(3) Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Bauwerke sowie die Entsorgung und Behandlung von Klärschlamm auf einem Tidegebiet, auf einem nicht durch Dämme (offen) geschützten Überschwemmungsgebiet, bei dem die Gefahr von aufsteigendem oder versickerndem Wasser besteht , Wasserschutz, Gewässergrundschutz, gefährdete geologische Bedingungen und Wasserläufe (tief gelegen) dürfen nicht in Gebieten platziert werden.

BOGEN. Kapitel

 

BAUANFORDERUNGEN AN GEBÄUDE

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 50 Abs. 1 Nr. Bauwerke und ihre Teile sind auf der Grundlage eines Planungsprogramms (Betriebstechnik) nach den Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zu planen und auszuführen. In einem Planungsprogramm sind bauliche Anforderungen festzulegen, die dem Verwendungszweck entsprechen und Bauteile, die eine barrierefreie Nutzung gewährleisten. Teile öffentlicher Gebäude, die barrierefrei genutzt werden können, müssen auf der Grundlage der von den öffentlichen Dienstleistern entsprechend ihrer Zweckbestimmung ermittelten Daten umgesetzt werden.

(2) Ergänzend zu den Bestimmungen des Absatzes (1) sind ein Bauwerk und seine Teile entsprechend seiner Zweckbestimmung und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so zu errichten, dass die

a) die bestimmungsgemäße und sichere Nutzung benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie eigenständiger Nutzungseinheiten nicht behindern,

b) es passt sich in seinen Abmessungen, seiner Lage und seiner architektonischen Gestaltung den Gegebenheiten der Umgebung und der umgebenden Bebauung an,

c) die Bebauung benachbarter Grundstücke nicht einschränken,

d) das Nachbargebäude und seine architektonischen Besonderheiten nicht beschädigen,

e) die Erhaltung des architektonischen Erbes und der architektonischen Werte ermöglichen,

f) Die Lage des Gebäudes, die Höhe des Gebäudes, die Fassade, das Dach und deren Gestaltung sollen eine vorteilhaftere Entwicklung des Stadtbildes und der Umgebung ermöglichen und die Werte der Landschaft und des Stadtbildes sollen gestärkt werden ,

g) durch seine architektonische Lösung zur ästhetischen Gestaltung des Landschafts- und Siedlungsbildes beizutragen.

(3) Bei der Umsetzung von Bauwerken und deren Teilen

a) Stabilität und Stärke,

b) Brandschutz,

c) Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz,

d) Nutzungssicherheit,

e) zum Schutz vor Lärm und Vibration,

f) Energieeinsparung und Wärmeschutz,

g) zum Schutz von Leben und Eigentum

Es ist eine Lösung zu verwenden, die den Bestimmungen einschlägiger nationaler Normen entspricht oder diesen zumindest gleichwertig ist.

(4) Materialien, Konstruktionen und Geräte für Bauzwecke dürfen nur unter den in der Gesetzgebung festgelegten Bedingungen in ein Gebäude eingebaut werden.

(5) Das Gebäude und seine Teile, Bauwerke und Einbauten müssen so ausgeführt und anschließend umgestaltet werden, dass sie

a) während ihrer geplanten oder geschätzten Lebensdauer die Anforderungen an Stabilität und Sicherheit entsprechend ihrer Zweckbestimmung erfüllen,

b) für einen ausreichenden Schutz vor Schäden durch zu erwartende Einwirkungen (Feuchtigkeit, Wind, Luftverschmutzung, Schall, Vibration, Erdbeben, Strahlung, Sonnenlicht, Hitze usw.) bei der vorgesehenen Nutzung des Gebäudes sorgen,

c) zu erwartende Belastungen und Einwirkungen [z.B. mechanische, (Sonnen-)Licht-, Lösungsmittel-, chemische, Hitze-, Feuer-, Explosions-, Korrosions- und biologische Schutzmaßnahmen] im erforderlichen Umfang durchführen oder diese einhalten,

d) Sie sollten im Hinblick auf eine gute Wartung und einen möglichen Austausch zugänglich sein – ohne die Stabilität der Verbindungskonstruktionen zu gefährden.

Haltbarkeit, mechanische Festigkeit

§ 51. (1) Das Bauwerk und seine Teile, Bauwerke und Einbauten müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Ausführung und bestimmungsgemäßen Nutzung zu erwartenden Belastungen und Einwirkungen nicht dazu führen können

a) für den vollständigen oder teilweisen Einsturz des Bauwerks und seiner Teile,

b) für die unzulässige Verformung des Bauwerks und seiner Bauwerke,

c) aufgrund der erheblichen Verformung der tragenden Struktur des Bauwerks, zur Beschädigung der installierten Geräte und Armaturen.

(2) Das Bauwerk und seine Bauwerke sind so zu gestalten und auszuführen, dass durch die bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftretenden Einwirkungen weder in der Bausubstanz des Bauwerks (übermäßige thermische Bewegung oder Kondensation, Korrosion etc.) ) noch in seiner Umgebung oder im Boden eine für das Gebäude schädliche Zustandsänderung (Einfrieren, Bodenbewegung etc.) eintreten sollte.

(3) Das Gebäude und seine Bauwerke müssen den Anforderungen des Bevölkerungsschutzrechts genügen.

(4) Die Standsicherheit bestehender Gebäude und Gebäudeteile darf durch Bau- oder Abbruchmaßnahmen nicht gefährdet werden.

Brandschutz

§ 52. Das Gebäude und seine Teile, die eigenständige Zweckeinheit, der Raum sind so zu errichten, dass Baumaterial, Baukonstruktion und Einbaugeräte so auszuwählen und einzubauen sind, dass im Falle eines möglicher Brand

a) ihre Stabilität bleibt für den vorgeschriebenen Zeitraum bestehen,

b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch muss begrenzt sein und darf keine giftigen Elemente enthalten,

c) das Feuer sollte möglichst nicht auf die angrenzende unabhängige Zweckeinheit oder das angrenzende Gebäude übergreifen,

d) die im Gebäude befindlichen Personen das Gebäude innerhalb der vorgeschriebenen Zeit verlassen können oder die Möglichkeit ihrer Rettung technisch gewährleistet ist,

e) Die Tätigkeiten der Rettungseinheiten müssen funktionsfähig und sicher sein.

Hygiene, Gesundheits- und Umweltschutz

§ 53. (1) Das Gebäude und seine Teile, die eigenständige Zweckeinheit, der Raum müssen so ausgeführt sein, dass das Baumaterial, die Gebäudestruktur, die eingebauten Geräte und das Leitungsnetz so ausgewählt und installiert werden müssen, dass die Hygiene der Umgebung und die Gesundheit der vorgesehenen Nutzer werden nicht gefährdet

a) Entstehung und Emission giftiger Gase,

b) Entstehung gasförmiger, flüssiger oder fester Luftschadstoffe und anderer gefährlicher Stoffe,

c) gefährliche Strahlung,

d) kontaminiertes Wasser, Land, feste und flüssige Abfälle,

e) das Auftreten und Fortbestehen schädlicher Feuchtigkeit auf den Gebäudeoberflächen,

f) elektrostatische Aufladung,

g) chemische und Korrosionswirkung,

h) Etablierung und Verbreitung biologischer Schädlinge,

i) schädlicher Lärm und Vibration.

(2) Sie ist bei der Umsetzung der Bauwerke sicherzustellen

a) Belüftung, Heizung, natürliche und künstliche Beleuchtung, die für den Zweck der Räumlichkeiten geeignet sind,

b) Schutz der Räumlichkeiten vor Feuchtigkeit (Regenwasser, Grundwasser, Bodenfeuchtigkeit, Brauchwasser usw.), Schutz vor Feuchtigkeitsniederschlägen,

c) ausreichende Menge und Qualität des Wassers zum Gebrauch und Trinken,

d) die Möglichkeit der Ableitung von bei der Nutzung entstehendem Abwasser und Rauchgas, die Möglichkeit der Zwischenlagerung und Beseitigung von Abfällen,

e) das vorgeschriebene Maß an Erdung und Blitzschutz,

f) die Möglichkeit der Reinigbarkeit und Wartbarkeit,

g) die Möglichkeit einer unabhängigen, ungestörten bestimmungsgemäßen Nutzung jeder unabhängigen Zweckeinheit.

(3) Gesundheits- und umweltgefährdende Materialien, Bauwerke und Geräte dürfen nicht für Bauzwecke verwendet werden.

(4) Baustoffe, Bauwerke und Geräte dürfen nur so in ein Bauwerk eingebaut werden, dass dadurch weder Leben noch Gesundheit gefährdet werden.

(5) Holz darf eingebaut werden, nachdem es mit einem pilz- oder insektenschädigenden Mittel entsprechend dem Einbauort, den Holzschutznormen oder einem gleichwertigen Schutz behandelt wurde.

(6) Das Gebäude und seine Teile müssen so gestaltet sein, dass sie einen angemessenen Schutz vor den schädlichen Auswirkungen von Strahlung aus natürlichen oder künstlichen Quellen bieten. Die Strahlenbelastung in einem Gebäude darf den in der jeweiligen Gesetzgebung festgelegten Grenzwert nicht überschreiten.

Anwendungssicherheit

§ 54. (1) Das Gebäude und seine Teile, die eigenständige Zweckeinheit, der Raum und seine Einzelheiten müssen so ausgeführt sein, dass die Gebäudekonstruktion und die eingebauten Geräte so ausgewählt und installiert werden müssen, dass sie Sicherheit bieten Bedingungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch und verursachen beispielsweise keine Unfälle oder Verletzungen

a) Ausrutschen oder Stürzen (z. B. beim Autofahren),

b) Stolpern, Ausweichen (z. B. aufgrund unzureichender Beleuchtung),

c) Absturz (z. B. aufgrund eines unerwarteten Höhenunterschieds oder einer Barriere, fehlender Brüstungsmauer oder aufgrund eines Konstruktionsfehlers),

d) Kopfverletzungen (z. B. durch unzureichende Kopffreiheit, freien Querschnitt),

e) Kollision (z. B. aufgrund unzureichender Beleuchtung, fehlender Notbeleuchtung, Reflexion oder Fahrzeugbewegung innerhalb des Gebäudes),

f) Verbrennungen (z. B. durch eine ungeschützte heiße Oberfläche, Flüssigkeit, Dampf),

g) Stromschlag (z. B. durch Erdung oder Installationsfehler),

h) Explosion (z. B. aufgrund eines Fehlers im Energieträger, in der wärmeerzeugenden Leitung, in der Anlage),

i) Einklemmen, Einklemmen (z. B. durch enge Räume oder Öffnungen).

(2) Das Gebäude und seine Teile sowie öffentliche und dekorative Beleuchtung, Lichtreklame und Werbeeinrichtungen sind so zu platzieren und zu gestalten, dass die Lichtwirkung gewährleistet ist

a) die bestimmungsgemäße Nutzung von Gebäuden und Räumlichkeiten nicht behindern,

b) die bestimmungsgemäße Nutzung der Umgebung nicht beeinträchtigen (z. B. durch Reflektion) und die Verkehrssicherheit nicht gefährden.

Lärm- und Vibrationsschutz

§ 55 (1) Das Gebäude und seine Teile und Bauwerke müssen so dimensioniert und gebaut sein, dass sie Lärm- und Vibrationseinwirkungen aus ihrer Umgebung (z. B. Erdbeben- und Verkehrserschütterungseinwirkungen) im vorgeschriebenen Ausmaß standhalten oder sie auf a dämpfen können angegebenen Umfang.

(2) Das Gebäude und seine Teile, die eigenständige Zweckeinheit, der Raum, sind so zu errichten, dass die Baumaterialien, Baukonstruktionen und ortsfesten Einrichtungsgegenstände so ausgewählt und eingebaut werden müssen, dass die dabei entstehende Lärm- und Vibrationswirkung vermieden wird Ihre bestimmungsgemäße Nutzung beeinträchtigt die Räumlichkeiten des Gebäudes nicht, seine Räume und die äußere Umgebung dürfen nicht behindert werden, noch darf es durch Lärm- und Vibrationseinwirkungen belastet werden, die das vorgeschriebene Maß übersteigen, und es muss außerdem den Anforderungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften entsprechen Standards.

Energieeinsparung und Wärmeschutz

§ 56. (1) Das Gebäude und seine Teile sind so zu planen und auszuführen, dass der Baustoff, die Baukonstruktion und die Einbaugeräte so ausgewählt und eingebaut werden müssen, dass der für die vorgesehene Nutzung erforderliche Energieverbrauch erreicht wird ist so klein wie möglich.

(2) Die raumbegrenzenden Bauwerke und gebäudetechnischen Anlagen des Gebäudes müssen – entsprechend den energie- und wärmetechnischen Vorschriften – gemeinsam in der Lage sein, den vorgeschriebenen, der Zweckbestimmung der Räumlichkeiten entsprechenden Luftzustand sicherzustellen.

Schutz von Gebäuden vor bestimmten Einwirkungen

§ 57 (1) Das Gebäude und seine Teile sind vor chemischen, korrosionsbedingten und biologischen Einwirkungen, die die Standsicherheit und den bestimmungsgemäßen Gebrauch gefährden, sowie vor schädlichen Einwirkungen von Wasser und Feuchtigkeit (Grundwasser, Bodenfeuchtigkeit, Bodenfeuchtigkeit, Niederschlagswasser, Prozesswasser) zu schützen Wasser, Feuchtigkeit usw.) vor.

(2) Räume für den längerfristigen Aufenthalt, zur Aufbewahrung von Wertgegenständen und Gebrauchsgegenständen sowie alle Räume, deren Zweck dies erfordert, sowie alle Bauwerke, die durch Feuchtigkeit einen erheblichen Festigkeitsverlust oder sonstige Schäden erleiden können, müssen geschützt sein mit wasserdichter Isolierung gegen die Einwirkung von Bodenfeuchtigkeit geschützt. .

(3) Die Anschlussfläche des Erdreichs muss so gestaltet sein, dass sie Regenwasser vom Gebäude ableitet.

(4) Der Schutz des Gebäudes vor Blitzeinschlägen, elektrostatischer Aufladung und Streuströmen muss entsprechend seiner Zweckbestimmung gewährleistet sein.

(5) Ein aktiver Schutz, der schädliche Auswirkungen auf die Gebäudeumgebung hat, kann nicht angewendet werden.

GEBÄUDESTRUKTUREN

Fundamente, Sockel

§ 58 (1) Die Fundamente von Gebäuden und Anlagen, die eine eigenständige Gründung erfordern, sowie Bauwerke unter der Erdoberfläche müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten aus festem, wasserbeständigem Material so hergestellt sein, dass sie das Wasser sicher übertragen Lasten auf die tragende Bodenschicht unterhalb des Gebäudes übertragen und den schädlichen Auswirkungen von Frost standhalten. Die zu erwartenden Gebäudesenkungen und Bodenbewegungen können nicht zu einer schädlichen Wirkung im Gebäude oder zu einer schädlichen Wechselwirkung zwischen dem Gebäude und anderen Gebäuden (z. B. Bodenbewegungen, Grundwasserspiegelanstieg) führen.

(2) Die untere Ebene der lastabtragenden Gründungskonstruktionen des dem Frost ausgesetzten Bauwerks muss mindestens auf der Norm-Frostgrenze liegen, sofern keine anderen Mittel zur Verhinderung der schädlichen Wirkung des Frosts vorhanden sind. Die Regelfrostgrenze liegt in der Regel bei 0,80 m in Schluff- und Feinsandböden und bei 1,0 m in Gebieten über 500 m über dem Meeresspiegel.

(3) Das Fundament des Bauwerks muss bis zu einer Höhe von mindestens 0,30 m über dem Feldanschluss aus festem, frostsicherem Material bestehen oder mit einer frostsicheren Abdeckung versehen sein.

Stützstrukturen

§ 59. (1) Auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften sind die Tragkonstruktionen von Bauwerken so zu dimensionieren, dass sie den Belastungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und den Stabilitätsanforderungen gerecht werden.

(2) Besondere Einwirkungen, die sich aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauwerks ergeben (erhöhte Luftfeuchtigkeit, erhebliche Temperaturänderungen, insbesondere hohe oder niedrige Temperaturen usw.), können nicht zu Veränderungen der Tragkonstruktionen führen, die zu einer Verringerung der Lebensdauer und Tragfähigkeit führen , Schall- oder Wärmedämmvermögen.

(3) Auf einer Holztragkonstruktion darf keine atemhemmende Beschichtung oder Abdeckung verwendet werden.

Dächer

§ 60 (1) Das Dach muss Witterungseinflüssen (Wind, Niederschlag, Sonneneinstrahlung), chemischen und mechanischen (z. B. Inspektion, Reinigung) Einwirkungen in dem für den Zweck des Gebäudes angemessenen Umfang standhalten und den Niederschlag von seiner Oberfläche ableiten die beabsichtigte Richtung.

(2) Ein Dach mit einem Neigungswinkel zwischen 25 und 75° muss mit einer Schneefangreihe ausgestattet sein, wenn die Vorderkante der Traufe an eine Verkehrsfläche grenzt. Ein Dach mit einer Falllinie von mehr als 10 m muss mit mehreren übereinander angeordneten Schneefangreihen realisiert werden.

(3) Der Zugang zum Dach muss gewährleistet sein.

Böden

§ 61 (1) Die Räumlichkeiten und Räume von Gebäuden müssen mit Fußböden ausgestattet sein, die ihrem Zweck und den einschlägigen Anforderungen (z. B. Unfallverhütung, Arbeitssicherheit) entsprechen.

(2) Das auf der Lauffläche verwendete Gitter (z. B. Trittgitter, Stufen) darf eine maximale Teilung von 20 x 20 mm haben. Auf einem Fluchtweg kann kein Gitter verwendet werden.

(3) Zum Zweck des barrierefreien Verkehrs sind die inneren Gehwege und Räume der Gebäude mit einem durchgehenden rutschfesten und standfesten Bodenbelag, einem berührbaren Bodenbelag und einem optischen Leitstreifen zur Unterstützung von Blinden und Sehbehinderten auszustatten Navigationshilfen für eingeschränkte Navigation müssen ebenfalls entworfen und installiert werden.

(4) Zum Zweck des barrierefreien Verkehrs darf die Schwelle bei Neubauten höchstens 20 mm hoch und abgerundet sein. Bei bestehenden öffentlichen Gebäuden muss die höhere Schwelle schräg ausgeführt werden.

Öffnungen, Fenster, Glaswände, Notausgänge

§ 62 (1) Öffnungen, Fenster und Glaswände müssen dem Zweck des Gebäudes, den Räumlichkeiten, den Brand-, Wärme-, Lärm-, Nutzungs- und sonstigen geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(2) Türen und Fenster sollten vom Boden aus leicht und sicher zu bedienen sein. Wenn die Oberflächen der Glaswand nicht vom Boden aus gereinigt werden können, muss die für die Reinigung erforderliche bauliche Lösung gleichzeitig mit der Fertigstellung der Bauarbeiten bereitgestellt werden.

(3) Die Fenster sowie die Türflügel der Gemeinschaftsunterkunft, der eigenständigen Einheit und des Zimmers müssen im geöffneten Zustand sicher befestigt sein.

(4) Die freie Größe einer Wandöffnung oder Tür, die für den Fußgängerverkehr in einem Gebäude bestimmt ist, beträgt weniger als 0,60/1,95 m, die freie Größe der Tür von unabhängigen Einheiten und Räumen, die auch für den Tagesaufenthalt in einer Wohnung genutzt werden, ist geringer als 0,85/1,95 m nicht möglich. Die freie Größe der Wandöffnung und der Tür des für den längerfristigen Aufenthalt vorgesehenen Raums sollte, mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (5) , mindestens 0,75/1,95 m betragen.

(5) Offene Wandöffnungen und Türen, die für den barrierefreien Verkehr geeignet sind, dürfen nicht kleiner als 0,90/1,95 m sein.

(6) Um barrierefrei zu sein, muss der Einbau der Tür so geplant und ausgeführt werden, dass auf der Seite der Tür, auf der sie sich öffnet, ein freier Streifen von mindestens 55 cm Breite auf der Seite der Tür vorhanden ist des Verschlussmechanismus und mindestens 30 cm breit auf der anderen Seite, zusätzlich zum Innenmaß der Öffnung. Auf der Scharnierseite der Tür sollte der Abstand zur gefliesten Wandoberfläche mindestens 10 cm betragen.

(7) Die Höhe der Brüstung, die für eine barrierefreie Nutzung geeignet ist und auch aus sitzender Position eine Durchsicht ermöglicht, beträgt höchstens 0,6 m. Der Schutz gegen Herausfallen muss gewährleistet sein.

(8) Türen und Notausgänge, die zum Fluchtweg des Gebäudes führen, müssen entsprechend den brandschutztechnischen Vorschriften ausgeführt sein.

(9) In Räumen und Bereichen, die für Kinder und Studierende im Alter von 0 bis 18 Jahren bestimmt sind, dürfen Dreh- und Kippfenster, Glastüren und Glaswände ohne Absturz- und Verletzungsschutz nicht verwendet werden.

(10) Für eine barrierefreie Nutzung müssen einfach zu bedienende Türen und Fenster eingebaut werden, die keinen großen Kraftaufwand erfordern und bei Bedarf eine automatische Öffnung gewährleisten.

(11) Große Glasflächen und Glastüren sollten eine Dicke und Struktur haben, die allen Gebäudenutzern Sicherheit bietet. Um Verletzungsgefahren zu vermeiden, müssen große Glasflächen und Glastüren in einem 1,00-1,50 m hohen Streifen mit einer erkennbaren Markierung versehen werden.

Allgemeine Anforderungen an Höhenunterschiedsbrücken

§ 63 (1) Die Höhenunterschiede der Gebäude müssen durch Treppen und/oder Schrägen überbrückt werden, um einen sicheren Fußgängerverkehr und die fristgerechte Evakuierung des Gebäudes zu ermöglichen. Für den periodischen Einsatz (z. B. Anlagenbesichtigung) können eine Leiter und eine Steigleiter angebracht werden.

(2) Für eine barrierefreie Nutzbarkeit ist zur Überbrückung der Höhenunterschiede der Gebäude und ihrer Eingänge neben den Treppen auch eine Lösung erforderlich, die den barrierefreien Verkehr gewährleistet (Steigung, Aufzug, Bahnsteig etc.). so vorgesehen sein, dass der Verkehr die bestimmungsgemäße Nutzung nicht behindert.

(3) Die Laufflächen von Höhenunterschiedsbrücken müssen rutschfest ausgeführt sein.

Treppe

§ 64. (1) Auf der Trittfläche der Treppe (Kombination aus Setzstufen und Podesten) darf innerhalb einer Setzstufe nur die gleiche Stufengröße verwendet werden. Eine Ausnahme kann das Treppenhaus bilden, das zu den gelegentlich genutzten Gebäudeebenen (Kellergeschoss, Dachgeschoss) führt.

(2) Die Trittlinie der Treppe darf nicht näher als 0,30 m an der Begrenzungslinie der freien Breite des Handlaufs liegen.

(3) Die kleinste Einstiegsbreite einer Stufe mit variabler Einstiegsbreite muss mindestens 13 cm innerhalb der geforderten Mindestbreite des Treppenarms liegen. Eine Ausnahme können die in § 65 Abs. 3 genannten Treppen bilden .

(4) Die Treppe kann maximal 20 Akte enthalten. Eine Ausnahme kann das Treppenhaus innerhalb der Wohnung oder Ferieneinheit bilden. Bei einem barrierefreien Neubau ist ein gerades Treppenhaus mit Stufen gleicher Eingangsbreite zu verwenden und das Treppenhaus darf einen Höhenunterschied von nicht mehr als 1,80 m überbrücken.

(5) Im öffentlichen Raum dürfen Treppen auf dem Fluchtweg eines Gebäudes – mit Ausnahme von Gehwegen und Vortreppen – nicht weniger als drei Stufen umfassen, wenn keine gut erkennbare Warnung angebracht ist.

(6) Die freie Armbreite der Treppen zum Zweck der Evakuierung ist unter Berücksichtigung der Anzahl der sich ständig in dem von der Treppe erschlossenen Gebäude oder Gebäudeteil aufhaltenden Personen und der Gleichzeitigkeit des zu erwartenden Verkehrs unter Beachtung der zu ermitteln Vorschriften zur Evakuierung, diese Breite darf jedoch nicht geringer sein

a) bei Treppen mit gelegentlicher Nutzung bei 0,6 m,

b) bei Treppen innerhalb einer Wohnung oder Ferienwohnung bei 0,80 m,

c) in Gebäuden zur Massenunterbringung, in Gebäudeabschnitten auf 1,65 m,

d) in anderen Gebäuden auf 1,10 m,

e) zur barrierefreien Nutzung bei 1,20 m.

(7) Die lichte Innenhöhe über Handlauf und Podest muss mindestens 2,20 m betragen. Die freie Innenhöhe über dem Handlauf muss senkrecht von der an die Stufenkante angepassten Tangente an die Trittlinie der Treppe gemessen werden.

(8) Innerhalb einer Wohnung oder Ferieneinheit und oberhalb der Treppe zur Zwischennutzungsgebäudeebene darf in begründeten Fällen die minimale freie Deckenhöhe 1,90 m betragen.

Treppenstufen

§ 65 (1) Die Maße der Stufen sind nach dem Verhältnis „2 m+b = 60-64 cm“ zu ermitteln [m = Stufenhöhe in cm, sz = Stufenbreite (Einstiegsbreite) in cm, gemessen entlang der Gehweg ].

(2) Stufenhöhe (m)

a) im Allgemeinen bei 17 cm,

b) für barrierefreien Verkehr bei 15 cm

kann nicht größer sein.

(3) Die Stufenhöhe der Treppen innerhalb der Wohnung oder Ferieneinheit sowie für den Zugang zur vorübergehend genutzten Gebäudeebene (z. B. Dachgeschoss) oder zu Industrieanlagen darf 20 cm nicht überschreiten.

(4) Für einen barrierefreien Zugang müssen die Stufen mit einer Stirnplatte und einer Bodenplatte ohne Nase ausgeführt sein, um ein Hängenbleiben des Fußes zu verhindern. Der erste und letzte Schritt müssen mit einer anderen Farbe oder einem anderen Markierungsstreifen markiert werden. Bei Treppen mit drei oder weniger Stufen muss jede Stufe deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

Pisten

§ 66. (1) Neigungsgrad

a) nicht mehr als 8 % auf der Fußgängerverkehrsstrecke,

b) nicht mehr als 10 % auf der Strecke des regelmäßigen manuellen Güterverkehrs

Mai.

(2) Für barrierefreie Beförderung:

a) die Hänge sollten gerade Arme haben,

b) ein Höhenunterschied von höchstens 2 cm ist akzeptabel,

c) Zur Überbrückung des Höhenunterschieds von höchstens 17 cm kann auch eine Rampe mit einer maximalen Neigung von 8 % (1:12) verwendet werden,

d) Zur Überbrückung eines Höhenunterschieds von mehr als 17 cm muss eine Rampe mit einer Neigung von höchstens 5 % (1:20) verwendet werden,

e) mit einer Rampe kann ein Höhenunterschied bis zu 0,45 m überbrückt werden,

f) bei der Abfahrt und Ankunft der Rampe muss eine freie Fläche von mindestens 1,50 m Durchmesser vorhanden sein,

g) mehrarmige Böschungen müssen mit Brüstungen versehen sein, die die Sicht gewährleisten,

h) Für die Böschung sind zwei Handläufe in einer Höhe von 0,70 m und 0,95 m, gemessen ab der Gehfläche, vorzusehen, bei Böschungen mit einer Breite von mehr als 1,50 m sind beidseitig Handläufe anzubringen und ohne Unterbrechung entlang der Rastflächen fortzuführen,

i) Die Außenböschung muss vor Niederschlägen oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine geeignete rutschhemmende Riffelung geschützt werden.

j) Zur Überbrückung eines Höhenunterschiedes von höchstens 1,80 m kann ein mehrarmiges Gefälle hergestellt werden.

Treppenpodeste, Hangpodeste

§ 67 (1) Das für die Zwecke der Evakuierung berücksichtigte kleinere freie Maß des Grundrisses des Treppenpodestsdarf nicht kleiner sein als die freie Breite des Treppenarms, mit Ausnahme von Absatz (2) . Diese freie Größe darf weder durch andere Zwecke (z. B. Querverkehr) gestört werden, noch kann sie durch einen zu öffnenden Schieber oder Parkvorrichtungen verkleinert werden.

(2) Das Zwischenpodest einer Treppe mit gerader Achse sollte, gemessen entlang des Laufweges, mindestens 0,60 m lang sein.

(3) Für barrierefreien Verkehr

a) nach einer maximalen horizontalen Länge von 9,0 m in der Länge der Böschungsarme muss eine Stütze eingebaut werden, deren Länge mindestens 1,5 m betragen muss,

b) wenn der Hangverlauf gebrochen ist, müssen an den Bruchstellen mindestens 1,5 x 1,5 m Freiraum zum Wenden des Rollstuhls vorhanden sein,

c) Bei mehrarmigen Pisten muss an jeder Raststätte nach dem zweiten Arm mindestens der für das Zusammentreffen von mindestens zwei Rollstühlen erforderliche Freiraum zur Verfügung stehen.

Geländer, Brüstung

§ 68 Abs. 1 Nr. Treppen, Rampen und Böschungen für den Fußgängerverkehr mit einer horizontalen Ausladung von mehr als 1,0 m müssen mit Handläufen ausgeführt sein. Die Treppen, Rampen, Schrägen, die auf der angrenzenden Bodenebene eine Lauffläche haben

a) es ist 0,17 m höher, mit einer entsprechend dimensionierten Antirutschkante über den Handläufen,

b) mindestens 0,95 m höher ist und mit rutschfesten Geländern oder Brüstungen versehen ist

umgesetzt werden müssen.

(2) Mindestens eine Seite des Handlaufs – also beide Seiten des Handlaufs, der breiter als 2,0 m ist – muss handlaufgerecht gestaltet sein. Am Anfang und Ende der Treppe und der Rampe sollten die Handläufe 0,30 m überstehen. Der Handlauf sollte einen Griff mit einem Durchmesser von 4,5–5 cm und einem kreisförmigen Querschnitt haben. Der Abstand des Griffs von der Wand sollte 4,5 cm betragen. Die Hand sollte am Griff des Handlaufs entlanggleiten können und die Farbe sollte einen Kontrast zur Umgebung bilden.

(3) Die Lauffläche, deren Niveau um 0,80 m über dem angrenzenden Geländeniveau liegt, muss durch eine mindestens 0,95 m hohe Absperr- oder Brüstungsmauer begrenzt sein. Die Höhe kann auf maximal 0,80 m reduziert werden, wenn der obere horizontale Abschluss des Geländers oder der Brüstungswand (z. B. Bogen) mindestens 0,30 m breit ist oder ein stabiler Aufbau mit einer anderen Lösung mindestens diese Sicherheit bietet. Die Höhe des Handlaufs und der Brüstung kann unterschiedlich bestimmt werden, wenn keine Unfallgefahr besteht.

(4) Vor öffentlichen Ausgängen von Bildungsgebäuden ist zur Trennung des Gehweges von der Fahrbahn eine Schranke oder eine gleichwertige Konstruktion zu errichten.

Ventilatoren

§ 69 (1) Bauwerke und Teile zum Zweck des Luftaustausches (Ansaugen von Frischluft und Abführen von verbrauchter oder verunreinigter Luft) müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung aus Werkstoffen, die den Anforderungen genügen, ausgelegt (dimensioniert) und gebaut sein Brandschutz.

(2) Zur Schwerkraftlüftung kann zusätzlich zu den direkt nach außen öffnenden Türen und Fenstern ein Luftschacht, ein Lufthof, ein Lüftungsschacht, ein Lüftungskanal oder ein Fassadenlüftungsgitter errichtet werden.

Ein Luftschacht

§ 70 (1) Luftschächte dürfen in Mittel- und Hochhäusern nicht eingebaut werden.

(2) Die Grundfläche des Luftschachtes muss mindestens 0,96 m² betragen , seine kleinste Grundrissgröße muss mindestens 0,80 m betragen und das Verhältnis seiner Grundrissmaße muss zwischen 1:1 und 1 liegen: 1.5. Der kleinste Querschnitt des Luftschachtes kann nachträglich nicht reduziert werden, um die Belüftung sicherzustellen.

(3) Auf der Anfangsebene des Luftschachtes muss eine kontinuierliche Zufuhr frischer Außenluft durch einen freien Querschnitt von mindestens 0,25 m 2 gewährleistet sein.

(4) Auf der Anfangsebene des Luftschachtes muss eine Reinigungsmöglichkeit gewährleistet sein.

(5) Die Ableitung des in den Luftschacht gelangenden Regenwassers ist sicherzustellen.

(6) Es kann nicht in einem Luftschacht belüftet werden

a) Zimmer für Langzeitaufenthalt,

b) stinkender Raum mit Dampf.

(7) Ein mit Toilettenanlagen ausgestatteter Raum darf nur in einem Luftschacht belüftet werden, der allenfalls der Belüftung eines noch zu reinigenden Raumes dient.

(8) Klimaanlagen, Wärmetauscher (Kühlung, Heizung) und deren Zubehör, Rauchgasabzüge sowie Geräte und Einrichtungen, die Lärm, Vibrationen, Kondensation oder andere schädliche Wirkungen verursachen, dürfen nicht in Luftschächten angebracht werden.

(9) Verbrennungsprodukte und gasförmige Stoffe, die von der Anlage nach Absatz (8) abgegeben werden , dürfen nicht in den Luftschacht eingeleitet werden.

Atemweg

§ 71. (1) Die Grundfläche des Flugplatzes muss mindestens 16,0 m² betragen , die kleinste freie Grundrissgröße muss mindestens 3,0 m betragen.

(2) Auf der Ausgangsebene des Traglufthofes muss eine kontinuierliche Zufuhr von Außenluft durch einen freien Querschnitt von mindestens 0,50 m 2 gewährleistet sein.

(3) Auf dem Flugplatz dürfen keine stinkenden, dampfbetriebenen Räume, die nicht belüftet werden können, Geräte oder Zubehörteile aufgestellt werden, die Störungen, Lärm, Vibrationen, Kondensation oder andere schädliche Wirkungen verursachen.

(4) Auf dem Flugplatz dürfen – mit Ausnahme der Bestimmungen des Absatzes (5) – gasbetriebene Hausheizungen und Warmwasserbereitungsgeräte mit Fassadenabgasauslass nicht eingesetzt werden.

(5) Die Verbrennungsprodukte von gasverbrauchenden Raumheizgeräten mit einer Heizleistung von nicht mehr als 6 kW dürfen unter den Voraussetzungen des Abs § 80 erfüllt sind.

Schwerkraftbelüftungshorn

§ 72. (1) Zur Abführung der verbrauchten Luft der Räume über dem Dach und ins Freie kann eine Einzelbetrieb- oder Nebenkanal-Sammellüftung eingebaut werden. Der Nachheizkamin kann hierfür nicht genutzt werden.

(2) An einen Lüftungsschacht dürfen nur Luftkanäle angeschlossen werden, die zu einer eigenständigen Zweckeinheit gehören, die sich auf gleicher Höhe befindet und in der höchstens zwei Räume mit annähernd gleicher Luftverschmutzung vorhanden sind (z. B. Toilette und Toilette oder Koch- und Lebensmittellager). , oder an einen Seitenschacht der Sekundärkanal-Kollektorbelüftung.

(3) Der Lüftungsschacht sollte grundsätzlich vertikal geführt werden. Die Summe der horizontalen Ausladungen der Lüftungsschachtverlängerungen darf 2,0 m nicht überschreiten.

(4) Die längere Seitenabmessung des Hornquerschnitts darf nicht größer sein als das Eineinhalbfache der kürzeren Seitenabmessung.

(5) Die Höhe des Austritts des Lüftungsschachts ist in gleicher Weise wie bei den Schornsteinen zu bestimmen.

(6) Der Lüftungsschornstein muss vom Schornstein des Schornsteins durch massives Mauerwerk mit einer Dicke von mindestens 0,25 m oder durch eine Konstruktion mit einem gleichwertigen Feuerwiderstandsgrenzwert und einer gleichwertigen Luftdichtheit getrennt sein.

(7) Der freie Querschnitt eines Seitenschornsteins des Lüftungschornsteins oder der Sammellüftung sollte – unter Verwendung einer vertikalen Schornsteinhöhe von mindestens 2,0 m über dem obersten Anschluss oder zumindest eines gleichwertigen zugerhöhenden Aufbaus – mindestens betragen die folgende:
 

Schwerkraft-Lüftungskanal (horizontal oder geneigt).

§ 73 (1) Eine Lüftungsleitung darf nur zur Belüftung eines Raumes mit einem Luftvolumen von höchstens 10,0 m 3 verwendet werden und darf nur innerhalb des Luftraums der Einheit, zu deren Belüftung sie dient, verlegt werden.

(2) Die horizontale Ausladungslänge des Lüftungskanals darf – einschließlich der Dicke der angrenzenden Wandaufbauten – 2,0 m nicht überschreiten.

(3) Der kleinste freie Querschnitt des Lüftungskanals

a) bis 5 m 3 Raumluftvolumen mindestens 200 cm 2 ,

b) bis 10 m 3 Raumluftvolumen mindestens 400 cm 2

Sei.

(4) Der Lüftungskanal muss an beiden Enden durch ein Gitter, Insektennetz oder eine andere Struktur abgegrenzt werden, die den vorgeschriebenen Querschnitt nicht verengt.

(5) Der Lüftungskanal zur Zuführung der Außenluft des Luftschachtes oder Lufthofes darf länger als 2 m sein und durch die Untertüren des Gebäudes oder durch den Luftraum von Räumen im Keller oder Keller geführt werden .

Verbrennungsproduktabläufe

§ 74 Abs. 1 Nr. Gasförmige Verbrennungsprodukte von Verbrennungs- und Energieerzeugungsanlagen müssen mit Ausnahme der Bestimmungen des § 80 über das Dach ins Freie abgeführt werden . Zu diesem Zweck muss ein Verbrennungsproduktabzug (Schornstein, Schornstein) unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und der Bestimmungen der Absätze (2)–(8) geplant und ausgeführt werden .

(2) Die Ableitungen der Verbrennungsprodukte der gebäudeeigenen Einheit müssen in einer solchen Anzahl, Lage und Weise ausgeführt sein, dass alle für die vorgesehene Nutzung erforderlichen Verbrennungsanlagen ordnungsgemäß daran angeschlossen werden können.

(3) Feuerungsanlagen dürfen nur in einem Gebäude eingesetzt werden, das über einen dazu gehörenden oder dafür geeigneten Rauchgasabzug verfügt (erforderlich für die Abführung von Verbrennungsprodukten der Feuerungsanlage und den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht).

(4) Der Rauchgasabzug muss so gestaltet sein, dass er den vorgeschriebenen Anforderungen an die angeschlossene Feuerungsanlage und deren Rauchgas genügt und das Rauchgas sicher und gesundheitlich unbedenklich ins Freie abführt.

(5) Eine Feuerungsanlage darf nur an einen Rauchgasabzug angeschlossen werden, der für die Ableitung der Verbrennungsprodukte der jeweiligen Anlage geeignet ist und sowohl der Rauchgasabzug als auch die Feuerungsanlage den festgelegten und vorgeschriebenen (zugelassenen) Anforderungen für deren regelmäßige und regelmäßige Nutzung entsprechen sichere Operation.

(6) Ort und Höhe der Emission von Verbrennungsprodukten müssen so bestimmt werden, dass sie die Umwelt nicht durch Funken, Asche oder Rauch gefährdet und die Luft nicht über das zulässige Maß hinaus belastet.

(7) Der Rauchgasauslass kann sicher überprüft und gereinigt werden.

(8) Durch die Rauchgasableitung darf keine Brandgefahr oder eine Beschädigung der Bausubstanz (Korrosion, Vernässung, Niederschlag) entstehen. Verbrennungsprodukte dürfen nicht in direkten Kontakt mit den tragenden Strukturen des Gebäudes kommen.

(9) Ein Sammelkamin darf nur nach der dafür zugelassenen Anlage und Lösung errichtet werden.

EINGEBAUTE VERKABELUNGSNETZE, AUSRÜSTUNG

§ 75. (1) Die Leitungsnetze, die Gebäudetechnik und die sonstigen Einrichtungen sind entsprechend dem Zweck des Gebäudes so zu gestalten und auszuführen, dass sie den technischen, funktionalen, lebens-, gesundheits-, umwelt-, sicherheits- und unfallrelevanten Anforderungen genügen Ihnen werden in komplexer Weise Schutzauflagen und Denkmalschutzauflagen auferlegt.

(2) Der Korrosions-, Lärm- und Vibrations-, Wärme- und Berührungsschutz der Leitungen und Geräte ist sicherzustellen.

(3) Die Leitungen sind an einem solchen Ort zu verlegen, die Einrichtungsgegenstände sind so zu platzieren und alles muss so installiert sein, dass keine gefährliche Situation entsteht, ein Ausfall die Stabilität des Gebäudes und seiner Teile nicht gefährdet, und die ordnungsgemäße Nutzung angrenzender Räume und eigenständiger Nutzungseinheiten, die geschützte architektonische, bildende und kunstgewerbliche Werte nicht beeinträchtigen.

(4) Für eine barrierefreie Nutzbarkeit ist die Raumausstattung (Schalter, Signal- und Bediengeräte, Telefone etc.) in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,10 m über dem Bodenniveau anzuordnen.

Installation

§ 76 (1) Die Wasser- und Abwasserleitungen müssen so an das Gebäude angeschlossen werden, dass zwischen der Wasserleitung und der Abwasserleitung ein horizontaler Abstand von mindestens 1,0 m besteht, sofern kein Schutzrohr vorhanden ist, oder das Die Wasserleitung muss oberhalb der Abwasserleitung verlegt werden.

(2) Wasserleitungen dürfen nicht verlegt werden

a) in Räumen zur Aufstellung elektrischer Anlagen (z. B. Transformatoren, Hauptschalträume) und in deren Wänden, Decken, Böden,

b) in einem Raum, dessen Innentemperatur unter +2 °C sinken kann (z. B. in einem Kühlschrank),

c) in einer Trennwand oder -platte zwischen Einheiten mit eigenständigem Zweck, wenn sie an einen Raum grenzt, der für den längerfristigen Aufenthalt bestimmt ist (z. B. in einer Trennwand einer Wohnung, wo sie an das Wohnzimmer grenzt),

d) in geschützten Räumen mit bildnerischer und kunstgewerblicher Ausbildung sowie in darüber liegenden Räumen und in deren angrenzenden Bauwerken (Wände, Platten, Böden).

Abwasserleitung für Abwasser und Regenwasser

§ 77. (1) Das Kanalisationsnetz des Gebäudes muss so ausgeführt sein, dass Abwasser oder Niederschlagswasser nicht in das Gebäude zurückfließen. Die Abwasserleitung sollte beständig gegen die Einwirkungen des eingeleiteten Abwassers und korrosionsbeständig sein.

(2) Innerhalb eines Gebäudes dürfen die Abwasser- und Regenwasserkanäle nicht zusammengelegt werden, mit Ausnahme des an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes, bei dem die Kanalleitungen unmittelbar vor dem Ausgang des Gebäudes zusammengeführt werden können, wenn die öffentliche Kanalisation zusammengelegt wird .

(3) Der Einbau von Rohrleitungsanschlüssen und Armaturen in Grundmauern von Gebäuden ist verboten.

(4) Abwasserleitungen dürfen nicht verlegt, Rohrverbindungen oder Reinigungseinrichtungen nicht hergestellt werden:

a) im Luftraum von Räumen, die für den längerfristigen Aufenthalt bestimmt sind, in den Decken und Böden dieser Räume sowie in der Trennwand zwischen unabhängigen Wohneinheiten ohne ausreichenden Schallschutz (z. B. in der Trennwand einer Wohnung),

b) in Räumen zur Unterbringung elektrischer Anlagen (z. B. Transformatoren, Hauptschalträume) und in deren Wänden, Decken, Böden und

c) ein Fallrohr ohne Schalldämmung in der Wand von Wohnräumen oder in der Begrenzungswand (Fassade) von Gebäuden ohne Wärme- und Schalldämmung, einschließlich der Brandmauer.

(5) Im Luftraum des Heil- und Pflegeraums einer Gesundheitseinrichtung sowie eines Raums zur Lagerung, Verarbeitung, Verteilung oder zum Verzehr von Lebensmitteln sowie in der Bodenplatte bzw. im Luftraum darf keine Abwasserleitung verlegt werden darüber liegende Zwischendecke, mit Ausnahme der Abwasserleitung innerhalb einer Wohnung oder Ferieneinheit. Wenn es nicht vermeidbar ist, kann die Abwasserleitung nur horizontal, brauchwasserisoliert und entwässerungssicher verlegt werden (z. B. in Installationsebene, Bodenrinne, Schutzrohr) oder oberhalb der Bodenplatte. Eine Abwasserleitung kann in vertikaler Richtung verlegt werden, wenn sie nicht über einen vor mechanischer Beschädigung geschützten, abnehmbaren Rohranschluss sowie eine Reinigungsvorrichtung verfügt.

Wärmeversorgungsleitungen, Geräte

§ 78 (1) Das Wärmeversorgungssystem – die Brennstoff-, Wärmeübertragungs- und Warmwasserbereitungsanlage – muss dem Zweck des Gebäudes und seiner Grenzstrukturen sowie den Anforderungen der Rechtsvorschriften und Normen zur Energieeinsparung entsprechen .

(2) In mittelgroßen und hohen Gebäuden mit einer vorgefertigten Plattenkonstruktion, die mehrere unabhängige Nutzungseinheiten enthält, dürfen Heizgeräte pro Raum und pro unabhängiger Nutzungseinheit nur zum Zweck der Heizungsunterstützung installiert werden.

(3) Eine Wärmeversorgungsleitung darf nicht verlegt werden

a) in Platten, Böden, es sei denn, die Elemente und Lösungen des Wärmeversorgungssystems sind für diesen Zweck zugelassen,

b) in Räumen zur Aufstellung elektrischer Anlagen (z. B. Transformatoren, Hauptschalträume) und in deren Wänden, Decken, Böden,

c) in einem Raum, dessen Innentemperatur unter +2 °C sinken kann (z. B. in einem Kühlschrank).

Gasleitungen, Gasverbrauchsgeräte

§ 79 Abs. 1 Die Nutzung von Gasenergie darf die Sicherheit, Stabilität und Gesundheit des Gebäudes nicht gefährden. Gasleitungen, gasverbrauchende Geräte, gasverbrauchende Technik und deren Zubehör (Gasgeräte) dürfen in Gebäuden nur im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen, Normen und Branchenvorschriften verwendet werden.

(2) Gasgeräte ohne Rauchgas (Herd, Backofen, Warmwasserbereiter, Heizung usw.) können nicht verwendet werden

a) in einem Raum, der auch zum Schlafen genutzt wird,

b) in einem Raum für Leibeserziehung und Sport,

c) in Bildungsgebäuden, in Räumen, die für Kinder und Schüler im Alter von 0 bis 18 Jahren bestimmt sind – mit Ausnahme von Gasgeräten, die als Lehrmittel gelten –,

d) in einem Raum ohne direkte natürliche Belüftung.

(3) Die für den Betrieb des Gasgeräts erforderliche Luftraumerweiterung (Entlüftung) darf nicht zu den in Absatz (2) genannten Räumlichkeiten führen.

(4) Ein gasverbrauchendes Gerät und sein Schalter, eine Automatisierung im Raum oder Raum für Kinder und Schüler im Alter von 0 bis 18 Jahren eines Bildungsgebäudes dürfen nur verwendet werden, wenn Kinder und Schüler keinen Zugang dazu haben.

(5)

(6) Ein Gasverbrauchsgerät mit offener Flamme darf nicht unter einem zu öffnenden, drehbaren Fensterflügel angebracht werden, der sich tiefer als 1,20 m über dem Fußboden befindet.

Bedingungen für den Austritt gasförmiger Verbrennungsprodukte an der Fassade

§ 80. (1) Mit Ausnahme von Absatz (2) ist die Anbringung eines Fassadenabzugsan der Fassade eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils

(2) Eine Einleitungsstelle für Verbrennungsprodukte an der Fassade kann eingerichtet werden, wenn im Umkreis von 10,0 m um die Einleitungsstelle kein Gebäude vorhanden ist und vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung genutzt wird

a) an der Fassade eines erdgeschossigen und freistehenden Gebäudes oder an einer seitlichen Begrenzung,

b) an der Fassade eines mehrstöckigen Gebäudes mit der Tatsache, dass ein Raumheizgerät (mit einer Heizleistung von mehr als 6 kW) und ein Warmwasserbereiter (zusammen oder getrennt) in einem 2,0–2,0 m breiten Band, gemessen von der Achse des Gebäudes, angebracht werden Fassadenauslass des Gasverbrauchers Oberhalb des Auslasses für die gesamte Gebäudehöhe ist an der Fassade keine Öffnung oder kein Fenster zur Belüftung vorhanden.

(3) Es ist nicht möglich, einen Fassadenauslass für Verbrennungsprodukte einzurichten

a) in Durchgängen, Unterführungen und Einfahrten, die von Fußgängern und Autos genutzt werden,

b) im Luftschacht,

c) auf dem Flugplatz, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 71 Abs. (4) ,

d) im Lichtschacht,

e) im geschlossenen, unbelüfteten Innenhof mit kleiner Grundfläche, auf der Veranda, eingebauter Loggia, Veranda, Dachboden, in unbelüfteten Ecken,

f) unterhalb der Höhe von 2,10 m, gemessen ab der direkt angeschlossenen Gehwegebene.

Abfallentsorgungsausrüstung

§ 81. (1)

(2) Fallrohr der Abfallentsorgungsausrüstung

a) mit glatter Oberfläche, nicht feuchtigkeitsaufnehmendem, korrosionsbeständigem und nicht brennbarem Material,

b) kreisförmigen Querschnitt und mindestens 400 mm Durchmesser,

c) leicht zu reinigen,

d) mit direkter natürlicher Belüftung ausgestattet

Sei.

(3) Im Fallrohr darf es keine Verengungen oder Streckungen geben, mit Ausnahme seines Endes auf der untersten Ebene des Fallrohrs, wo der Ausziehwinkel nicht mehr als 30° gegenüber der vertikalen Richtung betragen darf.

(4) Im Empfangsbereich ist eine Wasserentnahmeeinrichtung mit Schlauchende mit Luftansaugventil und Bodenablauf vorzusehen und deren Boden und Seitenwände müssen für eine Waschmaschine ausgelegt sein.

Aufzug, Rolltreppe, Fahrsteig

82. § (1) Bei der Planung und Ausführung von Gebäuden müssen Aufzüge in einer Anzahl, Lage und technischen Merkmalen vorhanden sein, die ihrem Verwendungszweck und ihrer sicheren Nutzbarkeit angemessen sind. Die hierfür erforderlichen technischen Eigenschaften und die Anzahl der Aufzüge sind abhängig vom Gebäudetyp und den zu erwartenden Nutzern anhand einer Verkehrsanalyse nach Verkehrsanforderungsnormen oder durch die Bereitstellung einer gleichwertigen Leistung zu ermitteln.

(2) Gemäß Absatz (1) ist ein Personenaufzug einzurichten .

a) in allen Gebäuden, Gebäudeteilen, eigenständigen Nutzungseinheiten, bei denen die bestimmungsgemäße Nutzung die Überbrückung eines Höhenunterschieds von mehr als 10,0 m erfordert, kann eine Ausnahme das zweite Obergeschoss der zweigeschossigen eigenständigen Nutzungseinheit sein;

b) in jedem Gebäude mit mehr als einer Nutzungsebene, in einer eigenständigen Zweckeinheit, in der die anderen Ebenen von der barrierefreien Eingangsebene über das Treppenhaus für behinderte Menschen bestimmungsgemäß nicht erreichbar sind und keine andere Möglichkeit besteht barrierefreier Zugang.

(3) Aufzüge sind so zu errichten, dass sie alle Teile des Gebäudes bestimmungsgemäß bedienen.

(4) Bei Neubauten, die für eine barrierefreie Nutzung geeignet sind, muss mindestens ein Aufzug eingebaut werden, dessen Größe und Ausführung für behinderte Menschen geeignet ist. Es muss eine barrierefreie Nutzung gewährleistet sein

a) stufenlose Zugänglichkeit von Aufzügen,

b) freier Bewegungsraum von mindestens 1,50 x 1,50 m im Vorraum der Aufzugsschachttüren,

c) Platzierung von Aufzugssteuer- und Signalelementen in geeigneter Größe und Höhe mit kontrastierendem Design,

d) für Behinderte, akustische Signalisierung der Stockwerke und tastbar ablesbare Stockwerksnummerierung, optische Signalisierung.

(5)

(6) Ein Sicherheitsaufzug muss eingebaut werden, wenn dies aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich ist oder wenn er Voraussetzung für die Räumung des Gebäudes oder für die Rettung ist, und in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) , wenn die Voraussetzungen für die Rettung vorliegen kann nicht anders gewährleistet werden.

(7) Gebäude für die medizinische Behandlung und Pflege ambulanter und stationärer Patienten sowie für die Altenpflege müssen entsprechend den Anforderungen des Absatzes () so konzipiert und gebaut sein, dass sie über einen Aufzug verfügen, der für den Transport von Krankentragen und Krankenbetten geeignet ist . 1) .

(8) In mittelgroßen und hohen Gebäuden sollten alle eigenständigen Nutzungseinheiten über einen für den Transport von Möbeln geeigneten Aufzug erreichbar sein.

(9) Für den regelmäßigen Güterverkehr zwischen Gebäudeebenen ist ein Lastenaufzug oder ein zur Personenbeförderung geeigneter Lastenaufzug zu installieren.

(10) In stark frequentierten Gebäuden (z. B. Kaufhäusern, Einkaufszentren, Bahnhöfen) kann der Personenaufzug teilweise durch einen Fahrsteig oder eine Rolltreppe ersetzt werden und gleichzeitig ein für den barrierefreien Transport geeigneter Aufzug bereitgestellt werden. Die Gestaltung der Fahrtreppe und des Fahrsteiges muss den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen.

(11) Ein Personenaufzug, der einen Aufzug mit einer Hubhöhe von mehr als 2,0 m ersetzt (Homelift), darf nur innerhalb einer Wohnung oder Ferienwohnung installiert werden.

(12) Bei einem Neubau ist ein Aufzug mit einer technischen Lösung so zu konzipieren und umzusetzen, dass in den Endlagen des Aufzugs ein Frei- bzw. Fluchtraum entsprechend einem Rechteck von mindestens 0,5 x 0,6 x 0,8 m vorgesehen werden kann über dem Wagen und mindestens 0,5 x 0, Ein Freiraum unter dem Fahrerhaus, der einem Rechteck von 6 x 1,0 m entspricht.

Stromnetz

§ 83 Abs. 1 Das Stromnetz und die Anlagen des Gebäudes sind bestimmungsgemäß und nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Normen zu errichten und instandzuhalten.

(2) Für die eigenständige Zweckeinheit, den Raum, die Geräte, deren Zweck und Verwendung dies erforderlich machen (z. B. Intensivstation, Sicherheitsaufzug usw.), ist eine technische Lösung bereitzustellen, die eine kontinuierliche Stromversorgung gewährleistet.

Telekommunikationsleitungen, Ausrüstung

§ 84 (1) Die Leitungen des öffentlichen Telefonnetzes und des Programmverteilungsnetzes müssen voneinander sowie von den Haustelefon- und anderen Signalleitungen getrennt sein und in Gemeinschaftsräumen für Wartungszwecke zugänglich verlegt werden.

(2) Telekommunikationskabel und -geräte dürfen nur bei explosionsgeschützter Verlegung an der Innenwand von feuer- und explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden.

ALLGEMEINE RÄUMLICHKEITSORDNUNG

Abmessungen und Gestaltung der Räume

§ 85 (1) Die Abmessungen, Anschlüsse, Umfassungskonstruktionen, Fenster und Einbauten der Räume und Räume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung auszuführen.

(2) Die Mindestgröße der Räumlichkeiten wird wie folgt bestimmt:

a) die Grundrissgröße des Raumes darf 0,8 m nicht unterschreiten,

b) die Grundrissgröße eines für den längerfristigen Aufenthalt vorgesehenen Zimmers darf nicht kleiner als 2,0 m sein,

c)

(3) Die Deckenhöhe des Raumes muss entsprechend seinem Zweck und der maximal möglichen Kapazität bestimmt werden, die Deckenhöhe der Nutzgrundfläche des Raumes muss jedoch mindestens folgende Werte betragen:

a) 3,0 m durchschnittliche Innenhöhe

– im Bildungsraum,

in einem für einen längeren Aufenthalt vorgesehenen Raum mit einer Nutzfläche von mehr als 200 m2 ,

– in Räumen von Gesundheitsgebäuden, die der direkten stationären Pflege dienen,

b) 2,50 m durchschnittliche Innenhöhe

- in einem für einen längeren Aufenthalt vorgesehenen Raum, der nicht unter Punkt a) genannt ist, mit der unter Punkt c) genannten Ausnahme ,

c) 2,20 m durchschnittliche Innenhöhe

– im zweiten und zusätzlichen Wohnzimmer (nicht für den Tagesaufenthalt vorgesehen) der Wohnung oder Ferieneinheit,

im Zimmer, das für einen nicht längeren Aufenthalt vorgesehen ist, mit Ausnahme der in den Punkten d) und e) genannten Ausnahmen ,

d) 2,20 m freie Deckenhöhe

– in den gemeinsamen Fluren von Gebäuden und Fluchtwegen,

e) 1,90 m freie Deckenhöhe

– in den Lagerräumen.

Die kleinste Größe des freien Querschnitts

– mindestens 0,80 m in Verstecken,

– mindestens 0,55 m in Schächten

Sei.

(4) Das Luftvolumen des Raumes sollte entsprechend seiner geplanten Kapazität mindestens folgende Werte betragen:

a) 15 m 3 /Person in Räumen, Stationen und Büroarbeitsplätzen,

b) 2,0 m 3 /Person bei künstlichem Luftaustausch in den Kabinen (Dolmetscher- und Reporterkabinen).

(5) Der Fußboden eines für einen längeren Aufenthalt vorgesehenen Raumes darf unterhalb des Niveaus (Geländeanschluss) des mit dem Gebäude verbundenen Außengeländes liegen, wenn dem Zweck des Raumes entsprechende Behaglichkeitsbedingungen (Trockenheit, Wärmeschutz, Belüftung, Anforderungen an Beleuchtung usw.) sichergestellt werden. Ein Wohnzimmer kann kein Kellerraum sein.

(6) Ein Raum zur Massenunterbringung kann nur dann im Inneren untergebracht werden, wenn dessen künstliche Beleuchtung, Belüftung, Not- und Sicherheitsbeleuchtung sowie Richtungsbeleuchtung dauerhaft betrieben werden können (z. B. mit einer unabhängigen, selbstschaltenden Notstromquelle).

(7) Unbebaute Dachgeschosse und Dachgeschosse sind von den vorgesehenen Räumen und Gebäudeebenen durch eine brandschutzgerechte Gestaltung abzutrennen und die Zugänglichkeit sicherzustellen.

(8) Die nutzbare Grundfläche eines Büros oder sonstigen Raumes darf nicht weniger als 6,0 m 2 betragen.

(9) Die Sitzplätze in Hörsälen, Hörsälen und Plenarsälen müssen so beschaffen sein, dass sie das Entleeren des Raumes innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (z. B. durch Verschieben, Umkippen) nicht verhindern können. Der interne Evakuierungsweg von Hörsälen, Hörsälen und Aula darf nicht schmaler als 1,20 m sein.

(10) Räume zur Nutzung durch Personen mit gesundheits- oder altersbedingt eingeschränkter Mobilität (z. B. Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren, ältere Menschen, stationäre Patienten etc.) dürfen höher als eine Ebene (Erdgeschoss) liegen, wenn ausreichende Rettungsbedingungen vorhanden sind Brandfall gewährleistet sind.

(11) Der Raum kann für jedermann ohne Hindernisse genutzt werden, wenn

a) die Eingangstür des Raumes ungehindert zugänglich ist,

b) Die Größe und Gestaltung des Raumes sowie die Anordnung der für seinen Zweck erforderlichen Geräte und Geräte sind für die Nutzung und Bewegung durch behinderte Menschen geeignet.

Sonnenbaden

§ 86. (1) Mindestens ein Wohnraum der Wohnung soll der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein, es sei denn, dass dies aufgrund der Bebauung der Siedlung nicht möglich ist. Als Sonnenbad gilt ein Raum, in dem die Möglichkeit besteht, sich am 15. Februar mindestens 60 Minuten lang zu sonnen.

(2) Ortsfeste Arbeitsplätze sowie Betreuungs- und Unterrichtsräume für Kleinkinder und Kinder, die durch die Sicht beeinträchtigende Sonneneinstrahlung aus SNO-NW-Richtung beeinträchtigt werden können, sind mit Beschattung zu versehen.

(3) Bei der Planung und Umsetzung von Neubauten ist der Schutz vor übermäßiger sommerlicher Erwärmung durch bauliche Maßnahmen (z. B. äußere Beschattung) und Begrünung sicherzustellen.

Beleuchtung der Räumlichkeiten

§ 87 (1) Die Möglichkeit einer ausreichenden natürlichen und künstlichen Beleuchtung von Räumen und Räumen muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung gewährleistet sein.

(2) Sofern gesetzlich oder normativ vorgeschrieben, muss auch eine ausreichende Ersatzbeleuchtung vorhanden sein.

Natürliche Beleuchtung

§ 88 (1) Die natürliche Beleuchtung der Räumlichkeiten muss ausreichend Licht für eine sichere und bestimmungsgemäße Nutzung bieten.

(2) Mit Ausnahme der Räume unter der Erdoberfläche muss der für den längerfristigen Aufenthalt vorgesehene Raum über eine direkte natürliche Beleuchtung verfügen, es sei denn, die beabsichtigte Nutzung erfordert keine direkte natürliche Beleuchtung in dem in Absatz (3) vorgeschriebenen Umfang (z. B. Auditorien, Hörsäle, Versammlungsräume, Gastronomie-Konsumbereiche, gewerbliche Verkaufsbereiche) oder verbietet dies. Bei Bedarf kann der für den längeren Aufenthalt vorgesehene Raum über eine indirekte natürliche Beleuchtung verfügen, wenn die Möglichkeit einer für seinen Zweck geeigneten Belüftung und Beleuchtung gewährleistet ist.

(3) Das Verhältnis der leuchtenden Fläche für direktes natürliches Licht zur nutzbaren Grundfläche des Raumes

a) mindestens 1:6 im Unterrichtsraum,

b) in anderen Räumen, die für einen längeren Aufenthalt vorgesehen sind, sollte es mindestens 1:8 betragen, bei geeigneten Lichtverhältnissen kann es in begründeten Fällen auch 1:10 betragen, und

c) bei Beleuchtung von oben sollte es mindestens 1:10 betragen.

(4) Eine indirekte natürliche Beleuchtung kann nicht hergestellt werden

a) zwischen den Gemeinschaftsräumen des Gebäudes und seinen eigenständigen Zweckeinheiten,

b) zwischen unabhängigen Zieleinheiten.

Künstliches Licht

§ 89 (1) In den Räumlichkeiten von Gebäuden sowie auf den Fluchtwegen innerhalb und außerhalb des Gebäudes muss die Möglichkeit einer künstlichen Beleuchtung vorhanden sein.

(2) Leuchtstofflampen dürfen als verdeckte Beleuchtung nur an Orten eingesetzt werden, an denen sich die Bewohner aufgrund ihres Verwendungszwecks längere Zeit in Richtung der Lichtquelle aufhalten müssen (z. B. Pflegepersonal, Patientenzimmer).

Belüftung, Luftaustausch

§ 90 (1) Für eine dem Zweck der Räumlichkeiten entsprechende ausreichende Belüftung und Luftaustausch ist zu sorgen. In diesem Rahmen ist auch die Luftversorgung der im Raum eingesetzten Feuerungsanlagen entsprechend den jeweiligen Anforderungen sicherzustellen.

(2) Eine Raumbelüftung ist nicht in die Gemeinschaftsbereiche des Gebäudes (z. B. Türen, Treppenhäuser, geschlossene Flure, Dachböden) sowie in die Lufträume von öffentlichen Durchgängen, Durchfahrten und Unterführungen möglich.

(3) Alle Räume, in denen Kochgeräte, Öfen oder andere dampferzeugende Geräte aufgestellt sind, müssen mit einer direkten natürlichen Belüftung oder, im Falle einer künstlichen Belüftung, mit einer nicht verschließbaren Notlüftung ausgestattet sein.

(4) Die Abluft eines stinkenden, dampfbetriebenen Raumes muss über das Dach abgeführt werden.

Natürliche Belüftung

§ 91 (1) Räume und Räume müssen mit der Möglichkeit einer natürlichen Belüftung in einer ihrem Zweck angemessenen Intensität ausgestattet sein. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn ein kontinuierlicher Luftaustausch durch natürliche Belüftung nicht gewährleistet ist.

(2) Zum Zweck der natürlichen Belüftung muss in Räumen, die für längerfristige Aufenthalte vorgesehen sind, eine direkt ins Freie führende Tür vorgesehen werden, durch die im Bedarfsfall eine Person gerettet werden kann.

(3) Ein für den längerfristigen Aufenthalt vorgesehener Raum darf über eine indirekte natürliche Belüftung verfügen, wenn die seiner Zweckbestimmung entsprechende Frischluftzufuhr (Luftaustausch) im gleichen Umfang gewährleistet werden kann wie die natürliche Belüftung durch den verbindenden Zwischenraum.

Künstliche Belüftung

§ 92 Abs. 1 Nr. Räume für längerfristigen Aufenthalt müssen mit natürlicher Belüftung ausgestattet sein, es sei denn, dass für ihre bestimmungsgemäße Nutzung auch ein künstlicher Luftaustausch erforderlich ist.

(2) Es ist möglich, an der Fassade eines bestehenden Gebäudes, das vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb genommen wurde, einen Auslass für eine künstliche Belüftung anzubringen und entsprechend dem äußeren Erscheinungsbild Raumlüftungs- oder Klimageräte anzubringen das Gebäude, versteckt oder mit architektonischen Mitteln gelöst, wenn die geplante Lösung und der Betrieb Wirkung haben

a) die Stabilität des Gebäudes nicht gefährdet, die Fassade nicht beschädigt,

b) kein Interesse am Schutz der Werte der gebauten Umwelt (Stadtbild, architektonischer Wert oder Denkmalschutz sowie Landschafts- und Naturschutz) verletzt,

c) die Steckdose die Umwelt nicht durch Gerüche, Giftstoffe, Lärm, Vibrationen oder andere schädliche Wirkungen belastet, die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht beeinträchtigt und keine schädliche Kondensation verursacht.

(3) Der Frischlufteinlass sollte an der am wenigsten verschmutzten Stelle erfolgen. Bei der Bestimmung der Lage der Ansaugöffnung (Lufteinlass) müssen auch turbulente Umgebungseinflüsse und die charakteristische Windrichtung berücksichtigt werden.

(4) Der Frischlufteintritt und der Schadstoffaustritt müssen in einem Abstand von mindestens 3,0 m voneinander so angeordnet sein, dass es weder durch Schwerkraft noch durch Windeinflüsse zu einer Rückströmung kommt.

(5) Die Luftgeschwindigkeit innerhalb einer Höhe von 2,0 m, gemessen ab der Bodenoberfläche, darf 0,25 m/s nicht überschreiten.

(6) Zur Befeuchtung der Luft in künstlichen Lüftungsanlagen darf nur Wasser in Trinkwasserqualität verwendet werden.

Innentemperatur

§ 93 (1) Die für die ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten erforderliche Innentemperatur ist durch geeignete Heiz- und Kühleinrichtungen sicherzustellen.

(2) Die geplante winterliche resultierende Temperatur der Räume – mit Ausnahme der Anforderungen der Betriebstechnik – im Standard-(Extrem-)Teil des vorgesehenen Aufenthaltsbereichs (z. B. die äußeren Sitzplätze des Klassenraums) muss den Anforderungen von entsprechen die einschlägigen Gesetze und Normen. Sofern keine anderen gesetzlichen Vorgaben bestehen, sollte die Temperatur in Räumen, die für längere Aufenthalte vorgesehen sind, 20 °C betragen.

(3) Der Standardteil der Aufenthaltszone, gemessen von der Bodenoberfläche:

a) 1,0 m in einem üblicherweise ortsfest genutzten Raum,

b) in einem Raum, der typischerweise für sitzende Tätigkeiten genutzt wird, sowie in einem Raum für Babys, Kinder und stationäre Patienten, 0,50 m.

(4) Geräte zum Kühlen oder Heizen eines Raums oder deren Zubehör (Wärmetauscher, Klimaanlage) können unter den gleichen Bedingungen gemäß § 92 Abs. 2 und unter Berücksichtigung der festgelegten Bestimmungen an der Fassade eines Gebäudes angebracht werden erfolgt in § 108 Abs. 8 .

Backup-Heizung

§ 94 (1) Die Möglichkeit einer Nachheizung ist vorzusehen

a) in mindestens einem Wohnzimmer jeder Wohnung,

b) in allen Räumen, in denen ein kontinuierlicher Aufenthalt erforderlich ist (z. B. Bereitschafts-, Bereitschaftsräume).

(2) Die Möglichkeit einer Nachheizung ist durch die Bereitstellung eines Freispiegelschornsteins sicherzustellen, der für Feuerungsanlagen geeignet ist, die mit festen Brennstoffen betrieben werden können, oder durch zusätzliche Elektrizität, die gleichzeitig und kontinuierlich genutzt werden kann.

EINIGE STANDORTE, RÄUME

Pendler

§ 95. (1) Die Verkehrsflächen und Räumlichkeiten des Gebäudes sollen sowohl einen ungestörten und sicheren Verkehr für die Benutzer, Fahrzeuge, Maschinen und den Güterverkehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung ermöglichen als auch die Möglichkeit einer Evakuierung der Gebäude innerhalb einer festgelegten Frist gewährleisten Zeit im Gefahrenfall. Die Nutzung des Gebäudes, der Betrieb seiner Anlagen oder mögliche Ausfälle dürfen die Möglichkeit einer Evakuierung nicht gefährden.

(2) Der Haupteingang des Gebäudes und die Eingänge aller eigenständigen Zweckeinheiten (z. B. Wohnungen) sowie die dazwischen liegenden Verkehrsflächen – die Fluchtwege – müssen für den sicheren und hindernisfreien Transport eines auf einer Trage liegenden Patienten geeignet sein .

(3) Untertüren und Durchgänge müssen in den für ihre Zweckbestimmung und sichere Nutzung erforderlichen Abmessungen entsprechend den Anforderungen des Brandschutzes gestaltet werden, öffentliche Durchgänge, Durchgänge und Unterführungen müssen mit einem den besonderen Vorschriften entsprechenden Raumabschnitt gestaltet werden.

(4) Der vorgeschriebene freie Mindestquerschnitt, die Fläche, die Gebäudestruktur, die Einbauten, die Ausstattung, die Ausstattung (z. B. zu öffnendes Türblatt, das Fensterblatt, die Heizung, die Rohrleitung) der Fluchtwege des Gebäudes (Flure, Treppen, Schrägen, Türen usw.) gemessen von der Gehfläche. Es kann nicht innerhalb einer Höhe von 1,95 m verengt werden.

(5)

Eingang, Windschutz

§ 96 (1) Gebäude müssen mit einer solchen Größe und Anzahl von Eingängen errichtet werden, dass das Gebäude sicher und bestimmungsgemäß genutzt werden kann und im Brandfall innerhalb der vorgeschriebenen Zeit evakuiert werden kann.

(2) Als Eingänge dürfen ausschließlich Dreh-, Kipp- und Schiebetüren – mit Ausnahme von automatischen Schiebetüren, die im Gefahrenfall manuell geöffnet werden können – nicht genutzt werden.

a) im Falle einer Anforderung der barrierefreien Nutzbarkeit,

b) in Räumen auch zur Nutzung durch Personen, die aufgrund ihres Gesundheitszustands oder Alters in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (z. B. Kinder unter 6 Jahren, ältere Menschen, Kranke usw.),

c) in Gebäuden, die zur Massenunterbringung bestimmt sind, in eigenständigen Zweckeinheiten, wenn eine Evakuierung aus Räumen, die mit solchen Türen und Fenstern ausgestattet sind, auf andere Weise nicht möglich ist,

d) auf der Strecke von Kunden unabhängiger Zieleinheiten zu gewerblichen Zwecken.

(3) Die Tiefe des Windabweisers sollte mindestens 0,60 m größer sein als die Größe des/der zu öffnenden Türflügel(s), bei gleichzeitiger Eignung für barrierefreien Verkehr jedoch mindestens 1,25 m.

(4) Die kleinste freie Fläche eines für den barrierefreien Verkehr geeigneten Windschutzes darf nicht kleiner als 1,50 x 1,50 m sein.

Gang

§ 97. (1) Die Breite der Flure von Gebäuden ist entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu bestimmen. Die kleinste, für die Evakuierung berücksichtigte lichte Breite des Korridors muss – entsprechend den Vorschriften der einschlägigen Rechtsvorschriften – rechnerisch ermittelt werden, darf jedoch in einem Gebäude oder einem Gebäudeteil, das für den Massenzweck bestimmt ist, nicht weniger als 1,10 m betragen Die Höhe der Unterbringung darf 1,65 m nicht unterschreiten.

(2) Die freie Breite des für den barrierefreien Verkehr ausgelegten Korridors muss mindestens 1,20 m betragen. Bei einer freien Breite von 1,20 m sind Umlenkstellen in sichtbaren Abständen vorzusehen. Bei regulärem beidseitigem Rollstuhlverkehr ist eine freie Breite von 1,80 m vorzusehen.

Treppenhaus, Freitreppe

§ 98 (1) Die Treppen des Gebäudes müssen in einem vor Niederschlagseinflüssen geschützten Treppenhaus angeordnet sein. Eine Ausnahme kann das Treppenhaus sein.

(2) Rolltreppe

a) zum Zweck des Zugangs zum Keller, Keller, Erdgeschoss oder Dachgeschoss,

b) für den betrieblichen Einsatz,

c) ausschließlich zum Zweck der Flucht über Nottreppen,

d) als Außen- und Vordertreppen für den Zugang zu Gebäuden und

e) in begründeten Fällen zur Überbrückung einer Erhebung zur Erschließung von bis zu vier Wohnungen oder Ferieneinheiten

festgestellt werden kann.

(3) Anzahl, Anordnung, Gestaltung, Bemessung und Lufttrennung der Treppenhäuser sind nach den allgemeinen Regeln des Brandschutzes sowie der sicheren Nutzbarkeit entsprechend dem Zweck des Gebäudes zu planen und auszuführen.

Reinigungsraum und Toilette

99. § (1) Gebäude und Flächen zur Erholung und Arbeit im Freien (z. B. Friedhöfe, Rastplätze, ortsfeste Außenarbeitsplätze, für Zeltlager vorgesehene Flächen) sind mit geeigneten Toilettenanlagen und Einrichtungen zu versehen und zu unterhalten. Die Anzahl der Ausstattungen für Toiletten und Waschräume muss auf Grundlage der Struktur, der eigenständigen Zweckeinheit, der geplanten (geschätzten) maximal möglichen Anzahl gleichzeitiger Nutzer des Bereichs und der Verteilung nach Geschlechtern umgesetzt werden. Für Toiletten müssen Handwaschmöglichkeiten vorhanden sein.

(2) Der Waschraum und die Toilette (Raum ausgestattet mit Toilettenschüssel, Urinal) sollten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein sowie über eine unabhängige Belüftung und Heizung verfügen, und außerdem sollte der Gruppenwaschraum von einem beheizten Raum aus zugänglich sein. Ein Raum mit mehreren Toiletten (Gruppentoilette) kann nur von einem unabhängig belüfteten Vorraum aus geöffnet werden. Die Größe der Toilette darf nicht kleiner als 0,90 x 1,20 m sein, bei einer nach innen öffnenden Tür mindestens 0,90 x 1,60 m.

(3) Die Anzahl der Toiletten für Räume, die für den längerfristigen Aufenthalt vorgesehen sind, und für die in Absatz 1 genannten Bereiche ist auf der Grundlage der geplanten, geschätzten Gesamtpersonenzahl wie folgt zu ermitteln:

a) Bei bis zu 200 Personen ist mindestens eine gemeinsame Toilette für 10 Personen und bei mehr als 10 Personen eine nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlage einzurichten

aa) Mindestens 1 Toilettenkabine für jeweils 15 weibliche Mitarbeiter

ab) bei einer Belegschaft von 40 Mann sind mindestens 1 Toilettenkabine und 1 Urinal oder 2 Toilettenkabinen erforderlich;

b) Für eine Gesamtzahl von 200-1000 Personen hat alles begonnen

ba) mindestens 1 Toilettenkabine für jeweils 30 weibliche Mitarbeiter

bb) für 80 männliche Arbeitnehmer sind mindestens 1 Toilettenkabine und 1 Urinal oder 2 Toilettenkabinen erforderlich;

c) bei einer Gesamtbevölkerung von über 1.000 Personen ist die Anzahl der Toiletten und barrierefreien Toiletten nach dem Planungsprogramm unter Wahrung der gesundheitlichen Anforderungen festzulegen;

d) in der eigenständigen Zweckeinheit Kindergarten sowie in Gebäuden und Gebäudeteilen, die für die Nutzung durch Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren bestimmt sind, ist je 8 Kinder eine Kindertoilette und ein Handwaschbecken einzubauen;

e) In Gebäuden, die regelmäßig von Kleinkindern und deren Begleitpersonen genutzt werden, ist pro WC-Gruppe 1 Toilette mit einer Breite von mindestens 1,20 m vorzusehen.

(4) Mindestens ein Handwaschbecken muss für die Toiletten oder nach jeweils 3 installierten Einrichtungen (Toilettenschüssel, Urinal) installiert werden.

(5) Zur barrierefreien Nutzung des Gebäudes und der Fläche nach Absatz (1) ist eine für Rollstuhlfahrer und andere Hilfsmittel nutzende Toilette unabhängig vom Geschlecht einzurichten. Größe, Platzierung und Design der barrierefreien Toilette sollten eine ordnungsgemäße Nutzung sowie den Zugang zur Toilettenschüssel auf mindestens drei Arten (von Angesicht zu Angesicht, von der Seite zu Angesicht, diagonal von Angesicht zu Angesicht) und über 360° gewährleisten sich mit einem Rollstuhl durch den Raum drehen. Im umzusetzenden Betrag nach Absatz (3) ist auch eine barrierefrei nutzbare Toilette enthalten .

(6) Bei Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie in Gebäuden, die der Bildung und der medizinischen Behandlung dienen, muss die Toilette auf jeder Ebene angeordnet sein, in anderen Gebäuden darf sie mit einem Unterschied von höchstens einer Ebene eingerichtet werden, in der Nähe des Schwerpunkts des Standorts der berücksichtigten Benutzer.

(7) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist eine separate Toilette vorzusehen.

(8) Im Vorplatz der Gruppentoiletten ist für Reinigungszwecke eine Wasserzu- und -ablaufarmatur vorzusehen.

(9) Ein mit einer Toilette oder einem Urinal ausgestatteter Raum darf nicht direkt von einem Raum zur Lagerung, Verarbeitung, zum Verzehr oder zur Ausgabe von Lebensmitteln ausgehen.

Heizungsraum

§ 100. (1) Ein Heizraum zur gemeinsamen Wärmeversorgung mehrerer unabhängiger Einheiten darf nur dann über einem Raum mit einem anderen Zweck installiert werden, wenn der Heizraum gegen Betriebswasser isoliert ist und die gesamte Menge an austretendem Wasser auffangen kann oder Heizöl.

(2) Lage, Gestaltung, Anfahrt und Belüftung des Heizraumes müssen im Einklang mit dem Betriebszweck, dem Brandschutz, dem Umweltschutz und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften erfolgen.

Lagerung von Brennstoffen und Schlacke

§ 101. (1) Für eine einzelne Wärmeversorgungseinheit oder ein Gebäude, das mit Tankgas, flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben wird, ist ein Brennstofflager einzurichten, das bei Bedarf geschlossen werden kann. Kraftstofftanks müssen gemäß den einschlägigen Sicherheitsvorschriften ausgelegt sein.

(2) Der Schlackenlagerraum für die mit Festbrennstoff betriebenen Verbrennungsanlagen muss mit direkter natürlicher Belüftung und der Möglichkeit der Wasseraufnahme ausgestattet sein.

Rollen-, Container- und Abfalllagerung

§ 102. (1) Für die Lagerung von Siedlungsabfällen, die bei der Nutzung von Gebäuden anfallen, ist ein entsprechend großer Abfalllagerraum oder eine Abfallbox einzurichten oder eine geeignete Fläche für die Lagerung von Sammelbehältern (Tanks, Container) zu errichten.

(2) Der Abfallbehälter muss mit einer abwaschbaren Wand- oder Bodenoberfläche ausgestattet sein.

(3) Der Abfalllagerraum muss über eine direkte natürliche Belüftung verfügen und mit einem Bodenablauf ausgestattet sein.

(4) Die Roll- und Containerlagerung muss auf dem gebäudeeigenen Grundstück, durch ein Gebäude vom öffentlichen Bereich abgeschirmt, erfolgen.

Autoaufbewahrung

§ 103. (1) Ein Fahrzeuglager ist ein Raum zur Unterbringung eines oder mehrerer Fahrzeuge. Der Fahrzeugabstellraum kann nur durch die Einrichtung eines unabhängig belüfteten Vorraums oder Durchgangs mit dem für den Langzeitaufenthalt vorgesehenen Raum des Gebäudes verbunden werden.

(2) Die Fahrzeugaufbewahrung muss über einen festen Boden, eine direkte natürliche Belüftung oder, im Falle einer mechanischen Belüftung, über eine Lösung verfügen, die die Entfernung von Verbrennungsprodukten gewährleistet, die schwerer als die Luft über dem Dach sind.

(3) In einem Fahrzeuglager darf der Bodenablauf nur mit einem Sandfang sowie einem Benzin- und Ölfang ausgestattet sein.

(4) Die Gestaltung, der Einstieg und die freie Innenhöhe des Fahrzeuglagers müssen eine sichere Ein- und Ausfahrt des Fahrzeugs ermöglichen.

(5) Ein Fahrzeugabstellraum zur Unterbringung eines Personenkraftwagens muss mindestens 2,70/5,00 m groß sein. Bei der Planung und Errichtung einer Lagereinrichtung zur Unterbringung mehrerer Personenkraftwagen sind die kleinsten zulässigen Maße und maximalen Gefälle gemäß Anlage Nr. 6 anzuwenden.

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN GEBÄUDE, UNABHÄNGIGE VERSORGUNGSEINHEITEN

§ 104 (1) Alle eigenständigen Gebäudeeinheiten müssen von einem offenen Raum oder von der gemeinsamen Straße des Gebäudes aus zugänglich sein. Für die eigenständige, barrierefrei nutzbare Zieleinheit muss eine barrierefreie Zugänglichkeit gewährleistet sein.

(2) In einem Gebäude können mehrere eigenständige Nutzungseinheiten untergebracht werden, wenn

a) die gleichzeitige Nutzung jeder einzelnen Einheit entsprechend ihrer Zweckbestimmung, einschließlich der Entspannungsfunktion bei Wohnungen, sichergestellt werden kann,

b) sie sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gegenseitig durch Brand- und Explosionseinwirkungen oder auf andere Weise gesundheitsschädlich gefährden,

c) durch die geplante Verwendung keine über das zulässige Maß hinausgehenden Luftverschmutzungen, Lärm, Erschütterungen, Licht-, Geruchs-, Infektions- und Strahlungseinwirkungen auftreten und

d) ihr gemeinsamer Evakuierungsweg ist für die volle Kapazität der angeschlossenen Räume dimensioniert und

e) Der gemeinsame Verkehr (Flure, Treppen, Hänge, Aufzüge usw.) gewährleistet gleichzeitig die Möglichkeit einer ungestörten Nutzung des Gebäudes für seinen vorgesehenen Zweck.

(3) Für den Zweck der Mehrzwecknutzung muss ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder ein Raum so gebaut sein, dass es für alle seine Zwecke den strengsten behördlichen Vorschriften entspricht.

(4) In einem Gebäude mit gemischter Nutzung sind für jede eigenständige Nutzungseinheit die für sie geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Anforderungen an das Gesamtgebäude müssen so festgelegt werden, dass die Anforderungen für Mehrzweckeinheiten gelten.

(5)

(6) In Gebäuden, Gebäudeteilen und Räumen, in denen die geplante Tätigkeit Auswirkungen auf die Gesundheit hat, sind die Räume, deren Anschlüsse und Einrichtungen entsprechend den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes zu gestalten und die technischen Voraussetzungen für Sauberkeit und Desinfektion entsprechend sicherzustellen (z. B. medizinische Behandlungseinrichtungen, Gebäude zur Herstellung und Verteilung von Medikamenten und Lebensmitteln usw.).

(7) Im Rahmen der Bestimmungen des Absatzes (2) muss die selbständige Zweckeinheit, die über einen Raum für den Massenaufenthalt verfügt oder deren Nutzungs- und Eigentumssicherheit dies erfordert, mit einem Zugang direkt vom öffentlichen Bereich aus realisiert werden oder das Baugrundstück im Rahmen der Bestimmungen des Absatzes (2) (z.B. Post, Geldinstitut) .

(8) Jede selbständige Einheit oder jeder Raum für medizinische Behandlungen kann im Rahmen der Bestimmungen des Absatzes (2) in einem Gebäude untergebracht werden, in dem sich andere selbständige Einheiten befinden , was auch die Anforderung umfasst, einen direkten Zugang zu dieser Einheit einzurichten öffentliche Flächen.

(9) Zum Zweck der barrierefreien Nutzung muss das Gebäude, der Gebäudeteil, die eigenständige Zweckeinheit, der Raum, der Raum so gestaltet und ausgeführt sein, dass er auch von behinderten Menschen entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Dementsprechend sind Zufahrt, Haupteingang oder mindestens ein Eingang, Fußgänger, Abmessungen der genutzten Räume, Detaillösungen, Einbauten und Möblierung entsprechend zu gestalten. Für eine barrierefreie Nutzbarkeit ist ein Hinweis- und Informationssystem vorzusehen, das Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Seh- und Hörbehinderungen die Nutzung der Gebäude erleichtert.

(10) Die Teile neuer öffentlicher Gebäude und Teile von Gebäuden, die von jedermann genutzt werden können, müssen zugänglich gemacht werden.

(11) Gebäudeteile nach Absatz (10) müssen so gestaltet und ausgeführt sein, dass die dem geplanten Zweck des Gebäudes entsprechende öffentliche Dienstleistung für jedermann physisch zugänglich ist.

(12) Ein Gebäude, ein Gebäudeteil, eine eigenständige Zweckeinheit, ein Raum zur überwiegenden Nutzung durch behinderte Menschen muss so gestaltet sein, dass eine barrierefreie Nutzung in allen Einzelheiten gewährleistet ist.

BESTIMMTE GEBÄUDE, UNABHÄNGIGE VERSORGUNGSEINHEITEN

Wohnung

§ 105 § (1) Eine Wohnung ist eine selbständige Zweckeinheit, die zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt ist und über Wohnräume (Wohnzimmer, Esszimmer usw.), Kochräume (Küche, Kochnische), Sanitärräume (Badezimmer, Waschraum) verfügt , Dusche, WC), Umzugsräume (Flur, Diele, Eingang, Windschutz, Flur, Flur) und Lagerräume (Speisekammer, Garderobe, Abstellraum, Hauswirtschaftsraum etc.) müssen so gestaltet sein, dass sie zusammen eine optimale Nutzung ermöglichen

a) Ruhe (Schlaf) und Fortsetzung der Aktivitäten zu Hause,

b) Kochen, Abwaschen und Essen,

c) Putzen, Waschen, Toilettengang,

d) die Lagerung von Materialien und Gegenständen, die zum Leben gemäß dem Planungsprogramm notwendig sind (z. B. Lagerung von Lebensmitteln, Möglichkeit zum Aufstellen eines Kühlschranks, Waschgeräte, Wäsche, Hauswartungswerkzeuge, andere Werkzeuge und Sportgeräte).

(2) Das Wohnzimmer ist jeder Raum der Wohnung mit direkter natürlicher Beleuchtung und Belüftung, beheizbar, mit einer Nutzgrundfläche von mindestens 8 m² zum Zweck des längerfristigen Aufenthalts, der die Aktivitäten gemäß Punkt ermöglicht a) des Absatzes (1) – mit Ausnahme der Erwerbstätigkeit – und den Standort der damit verbundenen Geräte.

(3) Die Nutzgrundfläche mindestens eines Wohnraumes der Wohnung muss 17 m² oder mehr betragen. Zu dieser Grundfläche gehört nicht die Nutzgrundfläche des Raumes oder Raumteils, der auch als Koch- und/oder Esszimmer dient, sofern dieser mit dem Luftraum des Wohnzimmers geteilt wird.

(4) Die Wohnung muss beheizbar sein, vorzugsweise ist in jedem Raum eine Belüftung und eine der Zweckbestimmung entsprechende natürliche Beleuchtung sicherzustellen.

Verteidigungskonstruktionen

§ 106. (1) Das Bauwerk (Bauteil, Schutzraum) zum Schutz von Leben, materiellen Gütern und kulturellen Werten muss gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Einzelgesetze und Normen ausgeführt und instand gehalten werden.

(2) Das Lebensschutzbauwerk muss für eine Doppelnutzung so ausgelegt sein, dass es auch die Voraussetzungen für eine Nutzung zu friedlichen Zwecken erfüllt.

Paradestrukturen

§ 107. (1) Bei der Aufstellung und Durchführung der Paradeanlagen sind unter anderem die Vorschriften dieser Verordnung über den Mindestabstand zwischen Gebäuden, den Gesundheitsschutz, den Brandschutz und die Stabilität des Gebäudes einzuhalten diejenigen, die den Schutz der Werte der gebauten Umwelt (Stadtbild, architektonischer Wert oder Denkmalschutz) betreffen und die Belange des Landschafts- und Naturschutzes berücksichtigen.

(2) Ein Paradegebäude kann – unter der Bedingung einer Zweckänderung – nach Abschluss der Bauarbeiten nur dann instand gehalten werden, wenn es den Vorschriften für die Platzierung der Gebäude und den Anforderungen des Planungsplans entspricht und für seinen Zweck geeignet gemacht wird neuer Zweck gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze und Normen.

BESTEHENDE GEBÄUDE

§ 108. (1) Die Standsicherheit und Eignung für eine sichere Nutzung des Gebäudes und seiner Teile muss während der Lebensdauer des Gebäudes entsprechend seiner Zweckbestimmung kontinuierlich erhalten bleiben. Durchführung jeglicher Bau- und Installationsarbeiten an einem bestehenden Bauwerk (z. B. Instandhaltung, Sanierung, Sanierung, Modernisierung, Umgestaltung, Erweiterung) oder Änderung des Zwecks und deren Wirkung

a) die Stabilität und sichere Benutzbarkeit des Bauwerks und seiner Teile nicht gefährdet und nicht zu nachteiligen Veränderungen an diesen führen kann, und

b) es darf weder die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes, Gebäudeteils oder selbständigen Gebäudeteils gefährden noch dessen bestimmungsgemäße Nutzung einschränken.

(2) Bei der Durchführung aller Bau- und Installationsarbeiten an einem bestehenden Gebäude und seinen Teilen (z. B. Instandhaltung, Sanierung, Sanierung, Modernisierung, Umbau, Erweiterung und nachträgliche Erschließung) oder Zweckänderung – soweit sie betroffen sind – der Einrichtung Die Anforderungen dieses Gesetzes sind auf das Bestehende anzuwenden und können mit den erforderlichen Abweichungen in dem Umfang angewendet werden, der zum Schutz der Bau- und Fassadeneigenschaften sowie des Bildes der Siedlung, der architektonischen Werte, der Denkmäler sowie der Landschaft erforderlich ist und Naturwerte, die die Bedingungen einer sicheren Verwendbarkeit erfüllen.

(3) Bei der Durchführung von Bautätigkeiten an einem Bauwerk, einem Bauwerksteil oder einem gesetzlich geschützten Bereich sind zusätzlich zu den Absätzen (1)–(2) auch die in gesonderten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen zu beachten .

(4) Bei der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes um ein Dachgeschoss finden die Anforderungen an den Einbau von Personenaufzügen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(5) Bei der Erweiterung eines bestehenden Gebäudes um eine Gebäudeebene (Aufstockung eines Stockwerks, Einbau eines Dachgeschosses) kann auf die Fortsetzung (Erweiterung) des bereits vorhandenen Personenaufzugs verzichtet werden, wenn es sich nicht um einen Sicherheitsaufzug handelt.

(6) Die Anforderung des Absatzes (5) kann nicht angewendet werden im Falle eines Patientenpflegegebäudes, im Falle der Erweiterung von Gebäuden, die von Personen genutzt werden, die aufgrund ihrer Gesundheit oder ihres Alters in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, und im Fall der Anforderung dazu sorgen für eine barrierefreie Nutzung.

(7) Voraussetzung für die Zweckänderung ist Folgendes

a) die Bestimmungen der örtlichen Bauvorschriften einhalten und die Auswirkungen des neuen Verwendungszwecks die Umwelt nicht stärker belasten als zulässig, und

b) Das Bauwerk und seine Teile müssen den Anforderungen an die Standsicherheit und den Bedingungen der sicheren Verwendbarkeit aufgrund der wechselnden Nutzung genügen. Das Gebäude oder der Gebäudeteil muss für die geplante Nutzung und deren Auswirkungen geeignet sein oder herstellbar sein.

(8)

(9) Gebäudeteile bestehender Gebäude, die nachträglich barrierefrei gestaltet werden sollen, sind so zu bestimmen, dass der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen im Gebäude für alle gewährleistet werden kann.

(10) Die Möglichkeit der barrierefreien Sanierung von Gebäuden ist für jedes Gebäude unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten des Gebäudes und seiner Umgebung zu ermitteln.

(11) Kann die nachträgliche Barrierefreiheit des Gebäudes nur teilweise umgesetzt werden, so ist im Bedarfsfall auch eine teilweise Barrierefreiheit zulässig, wenn die dortige öffentliche Dienstleistung weiterhin für jedermann zugänglich ist.

Abriss von Gebäuden

§ 109. § Ein Gebäude oder ein Teil davon darf nur so abgerissen werden, dass dadurch die Standsicherheit, die bestimmungsgemäße und sichere Nutzung benachbarter Grundstücke und Gebäude sowie der übrigen Gebäudeteile nicht gefährdet werden die Umwelt verschmutzen, die Gesundheit nicht schädigen, sowie den Schutz der Werte der gebauten Umwelt (Stadtbild, architektonischer Wert oder Denkmalschutz), Interessen sowie Landschafts- und Naturschutzinteressen.

V. Kapitel

 

SONSTIGES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 110 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und ihre Bestimmungen sind auf Fälle anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden.

(2)

(3)

(4)

ABWEICHUNGSBEDINGUNGEN VON BESTIMMTEN VORSCHRIFTEN

§ 111. (1) Abschnitte II–III dieser VerordnungDie örtlichen Bauvorschriften können strengere Anforderungen als die im Kapitel genannten Siedlungsplanungsanforderungen festlegen

(2) Die örtlichen Bauvorschriften können Anforderungen festlegen, die über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinausgehen, wenn

a) es im Übrigen durch besondere siedlungsplanerische Gründe oder die sich ergebende Situation gerechtfertigt ist

b) dem öffentlichen Interesse nicht schadet, sowie

c) stellt sicher, dass die in § 31 Absatz (1) genannten Anforderungen erfüllt sind und dass die Étv. Der Gutachter gemäß § 9 Abs. (6) hat sein Einverständnis gegeben.

(3) Bei Neubauten gilt IV. dieser Verordnung. Von den Bestimmungen des Kapitels 4 darf nur im Hinblick auf die Bestimmungen des Absatzes (4) und unter den dort genannten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn die geplante Lösung:

a) die Belange des Schutzes von Leben und Gesundheit, der sicheren Nutzbarkeit nicht beeinträchtigen,

b) durch die Verwendung gemäß der geplanten Lösung keine gefährliche Situation entsteht,

c) schränkt die Nutzungsrechte der benachbarten selbstständigen Nutzungseinheiten nicht ein.

(4) Die andere Lösung

a) unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes , § 66 Abs. 1 , § 70 Abs. 3, 6, 7, § 71 , § 72 Abs. 7 , § 73 § (3) , § § 77 Abs. 4–5 , § 79 Abs. 2 Buchst. b , § 82 Abs. 2 Buchst. a)–b) und Abs . 9 , § 85 Abs. 3–5 , Abs. 1 § 86 , § 88 Abs. 3 , § 89 Abs. 2 , § 90 Abs. 2–4, § 92 Abs. 5–6, § 99 , § 102 § ( 3) und § 103 § (1) sowie im Fall von Landesverteidigungs-, Militär- und Staatssicherheitsstrukturen im Hinblick auf § 46 Absatz (1) Berücksichtigung der gesundheitlichen Anforderungen,

b) im Hinblick auf die Gewährleistung des Brandschutzes § 64 Abs. 6 lit. a)–d, § 73 Abs. 1, § 85 Abs. 9 , § 88 Abs. 4 ) , Abschnitt 90(2) , Abschnitt 95(4) , Abschnitt 96(2)(b)–d) und Abschnitt 97 , die Nationale Generaldirektion für Katastrophenmanagement, Landesverteidigung, Militär und nationale Sicherheit im Falle von Gebäuden, unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen Anforderungen,

c) im Hinblick auf die Sicherung der Nutzungsbedingungen von Gebäuden § 64 Abs. 4, 7, § 65 Abs. 3 , § 68 Abs. 1–3, § 85 Abs. 2 , unter Berücksichtigung der Anforderungen der bestimmungsgemäßen und sicheren Verwendung im Sinne von § 96 § 96 § 3 und § 98 § 2

kann implementiert werden.

Anhang Nr. 1 zu 253/1997. (XII. 20.) zum Regierungserlass

Definitionen

1. Barrierefrei: die Struktur, die von jedem unabhängig, sicher und komfortabel ohne Einschränkungen genutzt werden kann.

2. Kellergeschoss: ein Gebäudegeschoss, dessen Boden auf höchstens 20 % der Gebäudegrundfläche tiefer als 0,70 m unter dem Niveau des angrenzenden Grüngrundstücks liegt.

3. Kellerraum, Raumgruppe: deren Bodenniveau an keiner Stelle mehr als 0,70 m unter den Feldanschluss reicht.

4. Grundfläche: die Innenfläche eines Raumes oder Raumes, die teilweise oder vollständig von der Gebäudestruktur umschlossen ist, berechnet in horizontaler Projektion (Nettogrundfläche).

5. Zustandserhaltung (Instandhaltung): Bau- und Installationsarbeiten, die zum Zweck der Schadensverhütung und Sanierung eines bestehenden Gebäudes, eines Gebäudeteils, einer eigenständigen Zweckeinheit oder eines Raums durchgeführt werden und auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abzielen.

6. Tierhaltungsstruktur: eine Struktur für wirtschaftliche Zwecke zur Unterbringung von Tieren.

7. Arkadengang: ein nach drei Seiten offener Bereich des Gebäudes im Erdgeschoss, meist zur öffentlichen Nutzung.

8. Umbau: Bauarbeiten, die das Volumen eines bestehenden Gebäudes, eines Gebäudeteils, einer eigenständigen Zweckeinheit oder eines Raums nicht vergrößern und mit dem Ziel durchgeführt werden, den Grundriss oder das äußere Erscheinungsbild oder die Art der Nutzung zu ändern.

9. Einfahrt: ein Raum, der für den Fahrzeugverkehr durch ein Gebäude genutzt wird.

10. Durchgang: ein Raum, der durch ein Gebäude führt und für den Personenverkehr genutzt wird.

11. Durchschnittliche Innenhöhe: Quotient aus dem zur Nutzgrundfläche des Raumes gehörenden Volumen und der Nutzgrundfläche (m 3 /m 2 ).

12. Innenhöhe: der vertikale Abstand zwischen dem Bodenniveau und der verputzten (verkleideten) Bodenebene der Platte.

13. Nach innen gerichteter Raum: ein Raum ohne Vorderfenster.

14. Innenzaun: ein auf dem Gelände stehender Begrenzungsbau, der Teile des Geländes mit unterschiedlichen Zwecken oder Nutzungen räumlich trennt.

15. Sichere Nutzbarkeit: Das Gebäude oder Teile davon können sicher genutzt werden, wenn die vorgesehenen Nutzer nicht durch Gebäudeteile, Bauwerke, Geräte, Baustoffe gefährdet werden, die hinsichtlich der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Gesundheitsschutzes oder anderer Gesichtspunkte ungeeignet sind.

16. Erweiterung: Baumaßnahme zur horizontalen oder vertikalen Vergrößerung des Gebäudeniveaus oder des Bauvolumens eines bestehenden Gebäudes.

17. Gruppenhaus (allgemeine Definition von Reihenhaus, Kettenhaus, Atriumhaus): eine Gruppe unabhängiger Gebäudeelemente, die mit unabhängigen Gebäudestrukturen und Verkabelungen realisiert werden und eine oder mehrere unabhängige Nutzungseinheiten pro Baugrundstück umfassen (z. B. eine Wohnung oder eine Ferieneinheit). ), in Gruppen mit miteinander verbundenen Installationen angeordnet.

18. Vorgarten: der Teil der Baustelle zwischen der Grenzlinie (Frontlinie) zum öffentlichen Bereich oder der Privatstraße und der in dieser Richtung definierten Baugrenzlinie (Vorgartengrenzlinie) sowie der seitliche Zaun ( S).

19. Foyer: Der Gehweg rund um das Gebäude, über den man sich dem Gebäude nähert, bzw. die Freitreppe zwischen dem geordneten Verbindungsgeschoss und der ersten Eingangsebene des Gebäudes.

20. Stockwerkserweiterung: vertikale Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, um ein oder mehrere Stockwerke zu schaffen.

21. Stockwerk: Gebäudeebene über dem Erdgeschoss.

22. Baugrenzlinie: Linien, die den Vorgarten, den Seitengarten und den Hintergarten des Grundstücks definieren.

23. Baustelle (bebauter Teil des Grundstücks): der durch die Baugrenzen des Vorder-, Seiten- und Hintergartens abgegrenzte Teil des Baugrundstücks, auf dem das/die Gebäude unter Einhaltung der Schutzabstände platziert werden können – soweit das Grundstück entsprechend der Bebauungsordnung bebaut ist.

24. Bauzone: eine Klassifizierung, die die Bedingungen und Methoden der Nutzung und des Baus in bestimmten Bereichen innerhalb der Landnutzungseinheiten der für den Bau vorgesehenen (bebauten) Flächen definiert.

25. Baulinie: die in den örtlichen Bauvorschriften festgelegte(n) Linie(n) innerhalb der Baustelle oder an ihrer Grenze, auf der/denen das Gebäude platziert werden muss.

26. Gebäudehöhe („H“): Division der Summe (F) der auf die vertikale Gebäudefläche projizierten Fassadenprojektionsfläche, die bei der Ermittlung der bebauten Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen ist, durch die Summe (L) aller horizontal gemessenen Längen dieser Projektionsfläche (F/L) resultierender Wert.

Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe:

a) Die einzelnen Fassadenprojektionsflächen müssen durch die Höhe zwischen dem Schnittpunkt bzw. der Tangente der gegebenen Flächenebene und der oberen Ebene des Abschlussbauwerks der obersten Gebäudeebene und dem Schnittpunkt der Ebene mit dem geordneten Gelände bestimmt werden, mit der Ausnahme sind zwei Giebelwände mit einer maximalen Höhe von 6,0 m, die nicht auf der Längsseite des Gebäudes stehen,

b) mit Ausnahme des Schornsteins, der Dachkonstruktionen, des Dachfensters mit einer Fläche von höchstens 0,5 m² und Werbeträgern mit einer Fläche von höchstens 1,0 m² alle diese Gebäudeteile (Dachgeschosswand, Turm, Kuppel, Dach, Dachteil oder sonstiger Gebäudeteil), die über die im 45°-Winkel zur Schnittlinie oder Tangente nach Punkt a) gezogene Ebene in Richtung des Gebäudes hinausragen, von diese Gebäudeteile sind ebenfalls im 45°-Winkel zur Oberflächenebene der jeweiligen Fassade – der Parallele zur vorherigen – gezeichnet und deren Höhe durch Planprojektion bestimmt,

c) die Vorderflächen von vierseitig begrenzten Luftschächten, Höfen und Innenhöfen sowie die inneren Seitenflächen von Loggien und deren horizontal gemessene Längen sind außer Acht zu lassen,

d) Die Höhe mehrerer Gebäude auf demselben Grundstück muss gesondert berücksichtigt werden.

Die Höhe einer Fassade des Gebäudes muss anhand des entsprechenden F/L-Werts ermittelt werden.

27. Gebäudeebene: alle Ebenen des Gebäudes, die über eine Bodenebene verfügen.

28. Balkon: ein äußerer Wohnraum, der sich von der Fassade des Gebäudes aus erstreckt, strukturell meist freitragend, aufgehängt oder punktgestützt ist und direkt mit einem Raum verbunden ist.

29. Frostgrenze (Meter): die Bodentiefe, gemessen ab der geordneten Geländeverbindung, wo der Boden noch nicht zugefroren ist.

30. Sanierung: (gute Instandhaltung) Bautätigkeit, die durchgeführt wird, um die ordnungsgemäße und sichere Nutzbarkeit und Betriebssicherheit eines bestehenden Bauwerks, eines Teils eines Bauwerks, einer eigenständigen Zweckeinheit, eines Raums aufrechtzuerhalten.

31. Paradegebäude: ein Gebäude, das der Errichtung des Gebäudes/der Gebäude dient und bis zu seiner Fertigstellung nachhaltig ist.

32. Behinderte Person: eine Person, die aufgrund einer dauerhaften Einschränkung ihrer motorischen, sensorischen oder geistigen Fähigkeiten oder einer anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Behinderung hat, ohne dass die Voraussetzungen einer barrierefreien Nutzung der Bauwerke gewährleistet sind.

33. Korridor: ein gemeinsam genutzter Durchgang für den Zugang und die Verbindung getrennter Einheiten und Räume.

34. Erdgeschoss: ein Gebäudeniveau, dessen Bodenniveau nicht mehr als 20 % der Grundfläche des Gebäudes beträgt und nicht mehr als 0,70 m unter dem Niveau des angrenzenden Landschaftsgrundstücks liegt.

35. Erdgeschossraum, Raumgruppe: dessen Fußbodenniveau nirgends unter dem Verbindungsniveau des Erdgeschosses liegt.

36. Galerie: eine innere (Zwischen-)Ebene, die durch teilweise Aufteilung des Luftraums eines Raumes – auf höchstens 75 % seiner Grundfläche und nur mit horizontaler Struktur – gebildet wird, auf der sich kein Raum und keine feste Barriere befindet oder Mauer höher als 1,0 m.

37. Nutzfläche: der Teil der Grundfläche, dessen Deckenhöhe mindestens 1,90 m beträgt. (Der Begriff gilt nicht für die Nutzbarkeit von Räumen.)

38. Hinterhof: der Teil, der zwischen der hinteren Grundstücksgrenze des Baugrundstücks und der zu dieser Seite hin definierten Gebäudebegrenzungslinie (Hinterhofbegrenzungslinie) liegt, oder der Teil seines/r Seitengartens/s.

39. Räumlichkeiten: Raum, der von der Baukonstruktion entsprechend ihrem Zweck von allen Seiten umschlossen wird.

40. Restaurierung (Wiederaufbau): Sanierungsmaßnahme, die durchgeführt wird, um ein Gebäude für seinen beabsichtigten und sicheren Gebrauch geeignet zu machen, unter möglicher Beibehaltung der ursprünglichen Architektur und Grundrissgestaltung des Konstruktionsteils des Gebäudes.

41. Fassade: der über dem Geländeanschluss sichtbare Teil des Gebäudes, projiziert auf die vertikale Fläche, die am äußersten Punkt zum Aussichtspunkt angebracht ist.

42. Für einen längeren Aufenthalt vorgesehener Raum: dessen Nutzung eine ununterbrochene Dauer von mehr als zwei Stunden überschreitet oder bei dem die Dauer der Pause zwischen den Nutzungen zwei Stunden nicht erreicht.

43. Doppelhaus: zwei unabhängige Gebäude, die an der gemeinsamen Seitengrenze zweier benachbarter Baugrundstücke stehen, mit unabhängigen Gebäudestrukturen und Verkabelungen realisiert, durch Brandwände ohne Öffnungen verbunden, die nach außen hin das Bild eines Gebäudes zeigen.

44. Zaun: ein abgrenzendes Bauwerk, das den Bereich des Grundstücks vom öffentlichen Bereich oder vom Bereich benachbarter Grundstücke räumlich trennt.

45. Gartenstruktur: ein Kunstobjekt zum Zweck der Ruhe, des Spiels, der Unterhaltung und der Erholung innerhalb der Baustelle [z. B. Schaukel, Rutsche, Sandkasten, Pavillon, Springbrunnen, Gartenteich, Gartengrill, Gartenpavillon, Terrasse, Gartenwasser- und Schwimmbad, eingebaute Gartenfeuerstelle, Gartendusche, Gartensolarkollektor, Gartendach mit einer horizontalen Ausladung von bis zu 20 m2 , Gartentreppe (Feldstufe) und Hang.

46. ​​Handwerksgebäude: ein Industrie- oder Industriegebäude, in dem die Gesamtgrundfläche der Haupträume 100 m 2 nicht überschreitet , die Zahl der Beschäftigten höchstens 5 Personen beträgt und während des Betriebes der Anlage dieser erfüllt ist die für Wohngebiete festgelegten Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen.

47. Modernisierung: Bau- und Installationsarbeiten, die durchgeführt werden, um die Eignung eines bestehenden Gebäudes, eines Gebäudeteils, einer eigenständigen Zweckeinheit, des Raums für eine ordnungsgemäße und sichere Nutzung zu verbessern, seinen Nutzungswert, seine Leistung und seine Betriebssicherheit zu erhöhen.

48. Umweltbelastungsgrenze: Luft- (Staub, Rauch, Geruch), Wasser- und Bodenverschmutzung sowie die zulässige Obergrenze der Lärm-, Vibrations- und Strahlenbelastung, die für die Flächennutzungseinheit gesetzlich festgelegt ist, um die ordnungsgemäße Nutzung sicherzustellen das Gebiet.

49. Umgebendes Geländeniveau: das geordnete Geländeniveau der angrenzenden Grundstücke, die mit dem Grundstück verbunden sind.

50. Zentraler Flur: ein geschlossener Flur, dessen beide Längsseiten durch Räume oder Raumgruppen begrenzt werden.

51. Mittelhohes Gebäude: bei dem die Höhe der obersten Gebäudeebene zwischen 13,65 m und 30,0 m beträgt.

52. Öffentliches Gebäude: das Étv. Konstruktion gemäß § 2 .

53. Öffentlicher Garten: eine öffentliche Grünfläche mit einer Fläche von weniger als 1 ha, die einer bestimmten Hauptfunktion (Spiel, Sport, Entspannung usw.) dient und von jedermann genutzt werden kann.

54. Öffentlicher Park: öffentliche Grünfläche mit mehreren Funktionen, mindestens 1 ha groß und mit einer Mindestseitenabmessung von mehr als 80 m, die von jedermann genutzt werden kann.

55. Ersatz für öffentliche Versorgungsunternehmen: ein Artefakt, das eine kabelgebundene öffentliche Versorgungsquelle ersetzt (z. B. Brunnen, Abwasserspeicher, Aggregator).

56. Öffentliches Objekt: ein Objekt von öffentlichem Zweck, das auf öffentlichem Grund oder in einem zur öffentlichen Nutzung überlassenen Gebiet steht (z. B. Kunstwerke, Gnadenwerke, Denkmäler, Zierbrunnen, Springbrunnen, öffentliche Beleuchtung, Verkehrsmanagement, Kommunikation, Post, Gartenarchitekturarbeiten sowie geodätische Markierungen, Stadtmobiliar).

57. Indirekte natürliche Beleuchtung: Beleuchtung durch einen Raum oder einen Teil eines Raumes mit direkter natürlicher Beleuchtung.

58. Direkte natürliche Beleuchtung: Beleuchtung direkt durch die Oberfläche, die für die Beleuchtung nach außen dient.

59. Direkte natürliche Belüftung: Schwerkraftluftaustausch direkt durch eine Fensteröffnung nach außen oder durch einen Lüftungsschacht oder Lüftungskanal.

60. Luftschacht: ein durch Baukörper abgegrenzter Raum zur direkten natürlichen Belüftung von Toilettenräumen mit annähernd gleicher Luftverschmutzung oder ein freier Raum auf der an die Grundstücksgrenze angrenzenden Seite bis zur Errichtung des angrenzenden Baugrundstücks.

61. Lufthof: ein durch Gebäudeflügel und Begrenzungsmauern begrenzter Innenhof zur direkten natürlichen Belüftung und Beleuchtung von Räumen oder ein offener Raum auf der an die Grundstücksgrenze angrenzenden Seite bis zur Bebauung des angrenzenden Baugrundstücks.

62. Freie Breite des Treppenhauses: der kleinste horizontale Abstand, gemessen zwischen dem Treppengeländer und dem Geländer und der Wand.

63. Loggia: ein äußerer Wohnraum innerhalb der Fassadenebene des Gebäudes, der an drei Seiten durch Wände, unten und oben durch Platten und an der Seite, die direkt auf die Fassadenebene fällt, durch ein Geländer oder eine Brüstung begrenzt wird mit einem Raum verbunden.

64.

65. Hochhaus: bei dem die Höhe der obersten Gebäudeebene 30 m überschreitet.

66. Hochdach: ein Dach, dessen Neigung mehr als 10 % beträgt und das normalerweise einen Dachboden bildet.

67. Nebengebäude: ein Gebäude, das für die ordnungsgemäße Nutzung und den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle und der darauf befindlichen Gebäude erforderlich ist

a) Versorgungsanschlussartefakt,

b) Gebrauchsersatzartefakt,

c) Lagerung von Abfallbehältern,

d) unabhängige – vom Gebäude getrennte – Vitrine,

e) Gartenstruktur,

f) Haushaltsofen, Fleischräucherofen, Eiswürfelbereiter, Gemüsestapel,

g) Tierstall, Tierauslauf,

h) Mistlager, Komposter,

i) Silo-, Schüttgut-, Flüssigkeits- und Gaslagerung,

j) freistehendes und maximal 6,0 m hohes Windrad, Antennenmast, Fahnenmast.

68. Landwirtschaftliches Anwesen: landwirtschaftliches Land , das zu einem landwirtschaftlichen Anwesenzentrum gehört, in einer Entfernung von höchstens 20 km, unabhängig von der Verwaltungseinheit, im Liegenschaftsregister mit einer separaten topografischen Nummer eingetragen ist und den Mitgliedern derselben Familie gehört landwirtschaftlicher Betrieb und die für seinen Betrieb notwendigen Industrie- und Wohngebäude die Gesamtheit der für seine Unterbringung vorgesehenen Flächen.

69. Seitengarten: der Teil des Baugrundstücks zwischen der mit dem Nachbargrundstück geteilten Seitengrenze und der zu dieser Seite hin definierten Baubegrenzungslinie (Seitengartenbegrenzungslinie).

70. Giebelwand: der mit einem hohen Dach gedeckte Teil der Fassadenwand des Gebäudes (Gebäudeteil), der die Enden der Dachkonstruktion abschließt.

71. Unabhängiger Parkplatz: ein Fahrzeugabstellplatz auf einem mit einer topografischen Nummer registrierten Grundstück, der nicht Teil einer Verkehrsfläche ist.

72. Unabhängige Zweckeinheit: ein für einen bestimmten Zweck geeigneter Raum oder eine Gruppe von Räumen, die über einen unabhängigen Eingang von außen oder von innen im Gebäude verfügen.

73. Zone: eine Klassifizierung, die die Bedingungen und Methoden der Nutzung und Bebauung in bestimmten Gebieten innerhalb der Landnutzungseinheiten von Gebieten definiert, die nicht für die Entwicklung vorgesehen sind.

74. Bodenebene: die horizontale Lauffläche von Plattenkonstruktionen (Sockelkonstruktionen) mit Bodenbelag.

75. Kellergeschoss: ein Gebäudegeschoss, dessen Bodenniveau bei mehr als 20 % der Gebäudegrundfläche tiefer als 0,70 m unter dem Niveau des angrenzenden Grüngrundstücks liegt.

76. Kellerraum, Raumgruppe: dessen Bodenniveau mehr als 0,70 m unter dem Feldanschluss liegt.

77. Verwendungszweck: der Verwendungszweck, für den das Gebäude, die eigenständige Zweckeinheit oder der Raum geschaffen wird oder für den er genutzt wird.

78. Zweckänderung: Änderung des Nutzungszwecks des Gebäudes in einer Weise, die in der Regel zu einer Änderung der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Auswirkungen auf die Umwelt, der Nutzungssicherheit, der Lärm- und Vibrationsemissionen im Vergleich zu führt die bisherige Nutzung.

79. Sanierung: die Sanierung eines veralteten, aber wertvollen Teils einer Siedlung oder eines Blocks, bei der der Wert des betroffenen Gebiets auf den neuesten Stand gebracht wird, indem die relevanten Elemente des Straßennetzes und des Gebäudebestands erhalten und modernisiert werden, unbrauchbare Gebäude abgerissen werden und Teile von Gebäuden zu entfernen oder durch neue Gebäude zu ersetzen, die den Standard erhöhen.

80. Sanierung: Modernisierung eines weitgehend veralteten Siedlungsteils, bei dem die meisten Gebäude abgerissen und gegebenenfalls das Straßennetz und die Blockaufteilung geändert werden, um einen Zustand zu erreichen, der der aktuellen Nachfrage entspricht.

81. Revitalisierung: die „Revitalisierung“ des besonders wertvollen, vor allem mit vielen historischen Werten versehenen, veralteten, leblosen Teils der Siedlung unter Beibehaltung des historischen Wertes, mit minimalen zusätzlichen, weitgehend restaurierenden Eingriffen.

82. Teilweise Barrierefreiheit: Wenn die nachträgliche Umwandlung des bestehenden Gebäudes oder eines Gebäudeteils in ein barrierefreies Gebäude eine kleinere Fläche oder einen kleineren Teil des Gebäudes umfasst, als dies aufgrund des Zwecks des Gebäudes und/oder einiger Teile ideal wäre des Gebäudes nicht den erforderlichen Maßen und Regeln für eine barrierefreie Zugänglichkeit entsprechen, die öffentlichen Dienstleistungen im Gebäude jedoch weiterhin für jedermann zugänglich sind.

83. Freie Deckenhöhe: Vorgeschriebene Mindestdeckenhöhe, in der ein Baukörper oder eine feste Leitung innerhalb eines Bandes von 0,20 m, horizontal gemessen von der Begrenzungswand, bis zu einer Höhe von 1,90 m, gemessen vom Boden, unberücksichtigt bleiben darf.

84. Freier Querschnitt, freie Größe: in den mit Ausnahme der Leuchte kein Bauwerk, keine Baugruppe oder sonstige Konstruktion passt.

85. Freie Treppe: eine Treppe, die nicht oder nur teilweise vor Regen geschützt ist und seitlich höchstens durch eine Schranke begrenzt ist.

86. Regulierungslinie: die Linie, die den öffentlichen Bereich von anderen nichtöffentlichen Bereichen trennt.

87. Abwasserentsorgungsartefakt: Professionelle Anlage zum Austausch von Abwasserkanälen mit Bodenabsorption (Lösegrube und entwässerter Bodenfilter).

88. Höhenunterschied: vertikaler Abstand zwischen der oberen Ebene von Plattenkonstruktionen (Sockelkonstruktionen).

89. Bodenhöhe: der vertikale Abstand zwischen dem Niveau des Gehwegs vor dem Haupteingang des Gebäudes – Eingangstreppe – und der Bodenfläche des Gebäudeniveaus.

90. Grundfläche: Die Grundfläche erhöht sich um die Fläche, die von den Baukörpern des Gebäudegeschosses (verputzt, gepflastert) eingenommen wird (Brutto-Gebäudegrundfläche), wobei die Grundfläche der nicht überdachten Terrasse im Erdgeschoss nicht berücksichtigt wird.

91. Bodenflächendichte: das Verhältnis der Gesamtbodenfläche der Gebäude, die auf jeder der Landnutzungseinheiten des für den Bau vorgesehenen Gebiets platziert werden können, zur Fläche der Landnutzungseinheit.

92. Grünfläche eines Grundstücks: die mit Vegetation bedeckte Fläche (kleinste Grünfläche) des Grundstücks gemäß § 25 Abs. 1 , bei der sich zwischen dem Oberboden und dem ursprünglichen Untergrund oder dem bodenbildenden Boden keine weitere Schicht befindet Felsen.

93. Bebaute Fläche des Grundstücks: die Summe der projizierten Flächen, gemessen in der horizontalen Ebene der auf dem Grundstück stehenden Gebäude mit einer Höhe von mehr als 1,0 m im Vergleich zum Geländeanschluss. Bei der Berechnung der bebauten Fläche des Grundstücks ist die gemäß § 35 Absatz (9) Buchstabe a) horizontal gemessene projizierte Fläche des Bauvorsprungs zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Projektionsflächen muss Folgendes außer Acht gelassen werden:

a) der Schattenstuhl, die Struktur unter der Erde, die Nebengebäude und der Zaun auf dem Grundstück und an den Grundstücksgrenzen,

b) Pflanzenhäuser (Gewächshäuser) und Folienzelte mit einer Firsthöhe von nicht mehr als 9,0 m in Bereichen, die für den Agrar-, Wirtschafts- und Sonderbau bestimmt sind, und nicht mehr als 4,50 m in anderen Bereichen,

c) die zum Gebäude gehörenden Vortreppen sowie Balkon, Hängeflur, Traufe, Vordächer, die mindestens 2,0 m höher sind als der Anschluss zum Erdreich – Gebäudeteile, die aus der Masse herausragen – innerhalb eines Bandes liegen 1,50 m vom Gebäude entfernt

horizontale Projektion.

94. Die maximale bebaute Fläche eines Grundstücks: das zulässige Maß der bebauten Fläche des Grundstücks im Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks – bei ausgedehnten Grundstücken vermindert um das Bereich der Grundstückserweiterung.

95. Terrasse: – mit Ausnahme der Loggia und des Balkons – ein mit einem Raum, einer eigenständigen Zweckeinheit oder deren gemeinsamer Nutzung verbundener, bodenbelagiger Außenwohnraum.

96. Geländeverbindung: die Kontaktlinie zwischen dem Bauwerk, einem Bauwerksteil und dem direkt damit verbundenen geordneten Gelände (Pflaster).

97. Bauwerk unter Erdniveau: ein baulich eigenständiges Gebäude, das auch bei Erdbedeckung – mit Ausnahme der dem Eingang zugewandten Seite – höchstens 1,0 m über das umgebende (benachbarte) und anschließende Erdniveau hinausragt und über eine Fassade verfügt nicht mehr als einem Eingang oder einem Hang zugewandt ist und höchstens der Teil der Fläche auf der Seite des Geländehangs und der Teil der Seitenfassade über dem Geländeniveau liegt, an den eine freie Gartentreppe oder ein Hang unmittelbar anschließt den Geländeeinschnitt (z. B. Keller, Stützmauer Garage).

98. Territoriale Nutzungseinheit: nach ihrem charakteristischen Zweck abgegrenzte territoriale Einheit des Verwaltungsgebiets der Siedlung, die Territorium für die charakteristische oder vorgesehene Siedlungsfunktion bereitstellt.

99. Entwurfsprogramm: ein sowohl vom Planer als auch vom Bauunternehmer unterzeichnetes Textdokument, das die grundlegenden Erwartungen und Anforderungen des Auftraggebers in Bezug auf die Bautätigkeit, die Gegenstand des architektonisch-technischen Entwurfs ist, sowie die Position des Planers dazu darlegt Ausführung ist der Zeitplan der Entwurfs- und Bautätigkeit (Abschnitt) enthalten.

100. Dachaufbau: der Teil des Gebäudes, der über das Dach hinausragt und die ordnungsgemäße Nutzung des Gebäudes gewährleistet, mit Ausnahme von Schornsteinen, Lüftungsöffnungen und Oberlichtern (z. B. Aufzugsmaschinenraum, Treppenhaus-Dachausgang).

101. Dachbodenraum: der Raum zwischen der oberen Ebene des Bodenaufbaus über der obersten Ebene des Gebäudes und der unteren Ebene des Hochdachaufbaus – von allen Seiten von der Gebäudestruktur umgeben [der Dachraum (Dachboden) ohne Installation ist gilt nicht als Gebäudeebene].

102. Dachgeschosseinbau: Schaffung einer neuen Gebäudeebene (Bodenebene) durch Errichtung von Raum(en), Raumgruppe(n) oder eigenständiger Zweckeinheit im Dachgeschoss.

103. Mehrgeschossiges Gebäude: bei dem die Höhe der obersten Gebäudeebene nicht mehr als 13,65 m beträgt.

104. Mehrstufige Vegetation: Vegetation, die die Grünfläche gleichzeitig mit Rasen-, Strauch- und Überdachungsebenen bedeckt.

105. Gebäude für Massenunterbringung: in dem ein Raum für Massenunterbringung vorhanden ist oder in dem sich voraussichtlich mehr als 300 Personen gleichzeitig gleichzeitig aufhalten (z. B. Brücke, Aussichtsplattform).

106. Raum für Massenaufenthalte: ein Raum mit einer Kapazität von mehr als 300 Personen gleichzeitig.

107. Massiver Zaun: ein Zaun, dessen Transparenz senkrecht zur Zaunebene um mehr als 50 % begrenzt ist.

108. Brandschutzwand: eine vertikale Trennwandkonstruktion des Gebäudes – in der Regel an der Grundstücksgrenze zu Nachbargrundstücken angeordnet –, deren Feuerwiderstandsgrenzwert den Anforderungen der Brandschutzverordnung entspricht und die über die Dachschale hinausragt.

109. Gebäude mit gemischter Nutzung: in dem zwei oder mehr unabhängige Einheiten mit unterschiedlichen Zwecken vorhanden sind oder entstehen.

Quelle: https://njt.hu/jogszabaly/1997-253-20-22